Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-5011/2013
Urteil v o m 2 0 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
E-5011/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben gelangte er am 29. November 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Er wurde am 9. Dezember 2010 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Ausreisegründen befragt. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 29. Juli 2013 statt. B. Mit Verfügung vom 2. August 2013 – eröffnet am 10. August 2013 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vollumfänglichen Sachverhaltsfeststellung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter vorläufiger Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin. Die Beschwerde wurde mit zwölf Beilagen eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und das Gesuch um amtliche Verbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnis aufgefordert. E. Innert (erstreckter) Frist reichte die Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung, die Kopie einer Fotographie, eine Bestätigung des behandelnden Arztes und schliesslich einen ärztlichen Bericht vom 11. Oktober 2013 und einen neuropsychologischen Bericht vom 7. November 2013 nach, zusammen mit einer Beschwerdeergänzung hinsichtlich der (…) ihres Mandanten, welcher zudem unter einer mittelgradigen Depression leide.
E-5011/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art.111 Bst. e AsylG). 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungsgericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E-5011/2013 3. 3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 bekannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene srilankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013 und 4. September 2013). Die Vorinstanz geht damit selber davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 2. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Angemessenheitsüberprüfung verlöre. Die vorliegend notwendigen Abklä-
E-5011/2013 rungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt ist. 3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat die Einreichung einer Kostennote unterlassen, weshalb der zu entschädigende Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1600.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5011/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 2. August 2012 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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