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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2014 E-501/2014

4. Juni 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,565 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-501/2014

Urteil v o m 4 . Juni 2014 Besetzung

Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2013 / N (…).

E-501/2014 Sachverhalt: A. A.a Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 29. August 2012 suchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl nach. Er reichte zudem Schreiben ein, darunter einen Auszug aus dem Geburtsregister (ohne Übersetzung) und eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), wonach er am (…) und (…) im Rehabilitation and Training Centre, B._______ von Delegierten der Organisation besucht sowie dass er am (…) aus dem (…) entlassen worden sei. A.b Mit Schreiben vom 5. September 2012 unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Probleme. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, alle Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 18. September 2012 die Antworten zum Fragekatalog und Kopien von mehreren Dokumenten ein, darunter die englische Übersetzung des Auszuges aus dem Geburtsregister. Am 4. Dezember 2012 und 5. Februar 2013 reichte er weitere Kopien verschiedener Dokumente bei der Botschaft ein. In den Schreiben machte er geltend, er lebe unter grosser Bedrohung, da die Sicherheitskräfte, das Criminal Investigation Department (CID) und die Polizei ihn zu Hause aufsuchen und nach seinen Aktivitäten sowie nach Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Ausland und in Sri Lanka befragen würden. Auch sein Vater sei nach ihm gefragt worden. A.c Mit Schreiben vom 20. März 2013 lud die Botschaft den Beschwerdeführer zu einer Befragung ein. Anlässlich der Befragung vom 9. April 2013 machte der Beschwerdeführer hauptsächlich Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ und habe später in C._______ gelebt. (…), während seines Studiums, sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Nach einem zweimonatigen Training sei er D._______ zugeteilt worden und somit in E._______ stationiert gewesen, um die (…) Frontlinie zu verteidigen. Dort sei er in der Hierarchie rasch aufgestiegen; nach drei Monaten sei er aber bei einem Bombenangriff (…) und (…) schwer verletzt worden und habe deshalb fortan (…) beim Eingang des Basis-Camps in F._______ gearbeitet. Da seine Verletzungen nicht gut verheilt seien, sei er, zusammen mit anderen

E-501/2014 Kriegsverwundeten, ins Krankenhaus gebracht und später entlassen worden. Sie seien nach G._______ gebracht worden, wo sie zweieinhalb Monate geblieben seien. Dann hätten sie die H._______ überquert und sich der Armee ergeben, wobei er als Kader registriert und zur Rehabilitation in verschiedene Camps geschickt worden sei. Alle zwei Tage sei er dort zu Waffen, D._______ und weiteren Kadern befragt worden. Während der Rehabilitation sei er einmal ins Krankenhaus gebracht worden, weil er aufgrund seiner Kriegsverletzungen habe operiert werden müssen. Als es ihm besser gegangen sei, sei er im Rahmen der Rehabilitation in eine (…) geschickt worden, wo er als (…) ausgebildet worden sei. Nach einer erneuten Versetzung sei er zu seinen Eltern entlassen worden. Zwei Tage nach seiner Entlassung habe er in einem kleinen (…) zu arbeiten begonnen. Während der Arbeit seien das CID und die Polizei gekommen und hätten ihn nach seinen Arbeitszeiten gefragt. Das habe seinem Vorgesetzten nicht gefallen, die Polizei habe aber von ihm verlangt, den Beschwerdeführer dort arbeiten zu lassen. Die (…) habe ihm während dieser Zeit auch einen (…) gekauft, welchen er vermietet habe. Schliesslich habe sein Vorgesetzter ihm immer härtere Arbeit gegeben, weil ihm die Besuche der Behörden nicht gefallen hätten, bis er nach beinahe einem Jahr gekündigt habe. Daraufhin hätten die Sicherheitskräfte ihn zu Hause aufgesucht. Sie seien sehr oft gekommen und hätten ihn zu Waffen und LTTE-Kadern befragt. Er habe ihnen gesagt, er werde sich melden, sollte er einem nicht rehabilitierten Kader begegnen. Drei- oder viermal habe er sich bei der Polizei über die Besuche der CID und der Armee beschwert; einmal habe ihn die Polizei über eine Arbeitsmöglichkeit in der Landwirtschaft I._______ informiert. Seine Eltern hätten jedoch Bedenken gehabt, weshalb er nicht nach I._______ gegangen sei. Er lebe in grosser Angst, wieder verhaftet zu werden, zumal viele andere Personen trotz Rehabilitation wieder festgenommen worden seien. B. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (von der Botschaft am 30. Dezember 2013 an den Beschwerdeführer verschickt, Eröffnungsdatum unbekannt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es anerkenne, dass die geltend gemachten Vorfälle für den Beschwerdeführer unangenehm seien, allerdings könne alleine aus dem Umstand, dass er in einem Rehabilitierungscamp gewesen sei, keine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden. Auch

E-501/2014 wenn er möglicherweise unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehe, komme den geltend gemachten Vorfällen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. C. Mit deutsch- und englischsprachiger Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Januar 2014 (Eingang bei der Botschaft 17. Januar 2014, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht 30. Januar 2014) ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er lebe unter ständiger Bedrohung seitens paramilitärischer Gruppen, des CID und der srilankischen Armee. Man wolle von ihm Informationen über LTTE-Mitglieder und zu Waffenverstecken, er habe aber keine solchen Kenntnisse. Er habe keine Bewegungsfreiheit in Sri Lanka und könnte nicht überall arbeiten. Entgegen der Auffassung des BFM habe sich die Menschenrechtslage nicht verbessert. Hinzu komme, dass er während der Haft gefoltert worden sei, er benötige auch eine medizinische Behandlung im Ausland. Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer drei Unterstützungsschreiben (eines Priesters und eines Parlamentariers aus B._______ sowie eines früheren Parlamentariers aus J._______) ein. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

E-501/2014 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 4. 4.1 Gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für

E-501/2014 die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beobachtung durch die sri-lankischen Behörden, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hausbesuche und –durchsuchungen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es läge deshalb keine einreiserelevante Gefährdung vor. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer dar, er könne nicht länger in Sri Lanka bleiben, da er unter einer ständigen Bedrohung lebe. Zur Begründung machte er im Wesentlichen denselben Sachverhalt geltend, den er bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht hatte. Zudem machte er geltend, dass er aufgrund seiner Kriegsverletzungen eine medizinische Behandlung im Ausland benötige und dass er während seiner Haft gefoltert worden sei. Er legte

E-501/2014 Briefe eines Pfarrers, eines Parlamentariers und eines ehemaligen Parlamentariers bei, welche festhielten, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. 5.3 5.3.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt an den Vorbringen des Beschwerdeführers keine grundsätzlichen Zweifel, wobei allerdings auffällt, dass er erst auf Beschwerdestufe von erlebter Folter während der Haft berichtet, weshalb dieses Vorbringen nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint. Die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ist aber vorliegend ohnehin ohne wesentlichen Belang, zumal einzig von Bedeutung ist, ob der Beschwerdeführer im oben umschriebenen Sinn aktuell gefährdet ist. Insgesamt legt das Bundesverwaltungsgericht seiner Würdigung den unter Buchstaben A.b, A.c und C aufgenommenen Sachverhalt zu Grunde. 5.3.2 Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Zwangsrekrutierung (…) und dem zweimonatigen Training innerhalb der LTTE rasch aufgestiegen und im Umfeld von D._______ tätig gewesen zu sein; aufgrund seiner (…)verletzung sei er aber schon nach einem weiteren Monat nur noch (…) des F._______-Camps tätig gewesen. Im Rahmen der Rehabilitierung habe er sich zwar als Kader registrieren lassen, sei dann aber – nachdem er einem Offizier gesagt habe, er habe D._______ nicht mehr gesehen, seit er aus dem F._______-Camp weg sei – von diesem geohrfeigt und zu seinen Eltern gewiesen worden, die in der Linie der Zivilisten gestanden hätten. Anlässlich der ausführlichen Befragung zu seinen Asylgründen am 9. April 2013 macht der Beschwerdeführer – abgesehen von der erwähnten Ohrfeige und zahlreichen Befragungen im Verlaufe der Rehabilitiationszeit – keine weiteren Behelligungen mehr geltend, vielmehr sei er aufgrund seiner (…)verletzungen wieder in Spitalpflege gewesen und nach seiner (…) Ausbildung schliesslich zu seinen Eltern entlassen worden. Aus diesen Umständen ist nicht auf eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der staatlichen Behörden zu schliessen. Auch die regelmässigen Besuche der Behörden lassen nicht darauf schliessen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsbefragung angegeben hatte, es handle sich dabei um ein übliches – und damit nicht konkret gegen ihn gerichtetes – Vorgehen. Auch fehlt es diesen Besuchen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, an der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers aufgrund des von ihm Erlebten und dem Umstand, dass möglicherweise

E-501/2014 LTTE-Mitglieder auch wieder festgenommen worden sind, verständlich ist. Allerdings scheint nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht wenigstens versucht hat, den ungünstigen Umständen durch einen Umzug nach I._______ auszuweichen, wo ihm von der Polizei sogar eine Arbeitsstelle genannt worden ist und wo er zudem laut eigenen Angaben Verwandte hat. Sein Einwand, seine Eltern hätten das nicht gewollt, überzeugt offensichtlich nicht. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen. An dieser Einschätzung vermögen auch die zu den Akten gereichten Unterstützungsschreiben nichts zu ändern. Schliesslich vermag auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte notwendige medizinische Behandlung im Ausland im vorliegenden Kontext nichts zu bewirken. Abschliessend kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

E-501/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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