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Bundesverwaltungsgericht 15.06.2010 E-501/2010

15. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,388 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-501/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juni 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, Mongolei, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-501/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 3. August 2009 verliessen und am 12. August 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 20. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört wurden, dass das BFM am 26. August 2009 mit den Beschwerdeführenden eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein leiblicher Vater sei Mongole mit chinesischer Staatsangehörigkeit und er – der Beschwerdeführer – gebürtiger Chinese, dass er im Alter von 7 Jahren zusammen mit seiner Mutter in die Mongolei gezogen sei, wo diese einen mongolischen Staatsangehörigen geheiratet habe, worauf ihm die mongolische Staatsangehörigkeit verliehen worden sei, dass er nach der Grundschule (2001 bis Juni 2005) die Spionagehochschule im Ministerium für Sicherheit besucht habe, dass er in der Folge unter einem Pseudonym Abteilungsleiter einer militärischen Kulturabteilung gewesen sei, seine wirkliche Aufgabe indessen die Spionage gewesen sei, dass er im Jahre 2008 beauftragt worden sei, einen Fall von Umwelt verschmutzung zu untersuchen, dass seine Ermittlungen ergeben hätten, dass die Firma (...) Gift ins Trinkwasser geleitete habe, worauf deren Direktor (...) am 4. September 2008 verhaftet worden sei, dass er gestützt auf eine Beschwerde von (...) am 15. Mai 2009 zu Hause von zwei Untersuchungsbeamten verhaftet worden sei, dass er darüber informiert worden sei, dass Abklärungen zu seiner Identität seine chinesische Herkunft ergeben hätten, E-501/2010 dass er nach drei Tagen Untersuchungshaft in das Gefängnis Ganzhudag gebracht, dort 18 Tage lang festgehalten und unter anderem zu seiner Herkunft befragt worden sei, dass er am 5. Juni 2009 wieder entlassen worden sei, worauf er sich nach China begeben habe, um dort im Hinblick auf einen allfälligen Umzug in seine Geburtsstadt seinen leiblichen Vater zu suchen, dass er am 12. Juni 2009 in die Mongolei zurückgekehrt sei, ohne sei nen Vater gefunden zu haben, dass er nach seiner Rückkehr zusammen mit seiner schwangeren Frau beschlossen habe, das Heimatland zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in der Mongolei geboren und sei mongolische Staatsangehörige, dass sie Tänzerin in einem Militärensemble gewesen sei, dass am Tag nach der Verhaftung des Beschwerdeführers drei Männer vom Untersuchungsamt bei ihr zu Hause erschienen seien, welche ihre Reisepässe und Identitätskarten beschlagnahmt hätten, dass sie am 10. Juni 2009 zu Hause von zwei Männern nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei, dass sie dabei von diesen geschlagen worden sei und ihr diese heissen Wachs auf den Bauch getropft hätten, dass sie nach der Rückkehr des Beschwerdeführers weitere Vorfälle befürchtet und sich deshalb zur Ausreise entschlossen hätten, dass sie via Russland, die Ukraine, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt seien, dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen zwei Militärausweise im Original sowie mehrere Fotos zu den Akten reichten, dass am (...) der Beschwerdeführenden geboren wurde, E-501/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – eröffnet am 27. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten nach der Einreichung ihrer Asylgesuche innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Untersuchungsamt zwar die Ausweispapiere der Beschwerdeführenden beschlagnahmt, ihnen aber die Militärausweise belassen habe, dass sich die Beschwerdeführenden sodann hinsichtlich des Reisewegs und die verwendeten Reisedokumente in Widersprüche verstrickt hätten, dass die Beschwerdeführerin zudem die Einreichung eines Ehescheines in Aussicht gestellt habe, ein solcher aber beim BFM nicht eingegangen sei, dass die Beschwerdeführenden somit keine Bereitschaft bekundet hätten, innert der gesetzlichen Frist der Aufforderung des BFM zur Einrei chung rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere Folge zu leisten, dass sich der begründete Schluss aufdränge, die Beschwerdeführenden hätten dies bewusst unterlassen, um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihnen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführenden überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, E-501/2010 dass ihre Asylgründe aufgrund unsubstanziierter, lediglich behaupteter und durch keine Beweismittel gestützter sowie wenig nachvollziehbarer Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem nicht ergebe, dass dem von ihr geltend gemachten Übergriff durch zwei Untersuchungsbeamte in ihrer Wohnung asylrechtlich relevante Motive zugrunde liegen würden, dass dieser Übergriff als Übergriff seitens Dritter gewertet werden müsse, da es sich um das Fehlverhalten einzelner Beamter handle, das vom mongolischen Staat geahndet werde, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Geburt (...) in der Schweiz mit der Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist – 1. März 2010 – Rechnung getragen werde, dass den Beschwerdeführenden mit der Eröffnung der Verfügung die editionspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses ausgehändigt wurden, dass die Beschwerdeführenden mit vermutungsweise in Mongolisch abgefasster Eingabe vom 27. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2010 Frist zur Beschwerdeverbesserung setzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Februar 2010 (Datum Poststempel) fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichten und darin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass ihnen eventualiter infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, E-501/2010 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. März 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden am 13. April 2010 zur Kenntnis brachte unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. April 2010 an ihrer Beschwerde sowie den gestellten Anträgen festhielten und als weitere Beweismittel Kopien ihrer Heiratsurkunde (mit deutscher Übersetzung) und ihrer Identitätskarten beilegten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), E-501/2010 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen- E-501/2010 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass gemäss publizierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2007/7) dem Begriff der "Reise- und Identitätspapiere" in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ein enges Verständnis zugrunde liegt, dass die Regelung sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollte und Letzteres den Schluss nahe legt, dass die Staatsangehörigkeit aus dem Identitätspapier hervorgehen muss, dass der Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG Dokumente als Identitätspapiere definiert wissen wollte, welche jemanden im Sinne eines Identitätsnachweises als bestimmte Person ausweisen und die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, dass unter Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jeder Ausweis zu verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zweck des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, dass damit neben den Identitätskarten auch andere Ausweise unter diesen Begriff fallen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität enthalten, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrbefähigung, der Berufsfähigkeit, der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuchs oder -abschlusses, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. BVGE a.a.O. E. 6 S. 69 f.) dass sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt stellen, mit der Einreichung ihrer Militärausweise im Original rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beigebracht zu haben, so dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ihre Asylgesuche nicht ein getreten sei, dass sie ferner geltend machen, ihren Eheschein aus der Mongolei beschafft zu haben, diesen aber im Zusammenhang mit der Geburt ihres E-501/2010 Kindes zu Handen des Zivilstandsamts hätten übersetzen lassen, weshalb dieser beim BFM nicht eingereicht worden sei, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerde eine Kopie ihres Ehescheines als Beweismittel beilegten, dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2010 dagegen auf den Standpunkt stellt, die eingereichten Militärausweise würden zwar Hinweise auf die Identität ihrer Inhaber geben, dienten in erster Linie aber einem ganz anderen Zweck, nämlich der Bestätigung, dass die Beschwerdeführenden beim Militär angestellt und zur Ausübung der militärischen Tätigkeit berechtigt seien, dass der Inhalt des Nachweises daher nicht die Identität der Beschwerdeführenden, sondern deren Berechtigung in einer bestimmten Angelegenheit sei, dass ferner die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus den Militärausweisen nicht eindeutig hervorgehe, dass die vorgelegten Militärausweise somit keinen eindeutigen Schluss auf die Identität der Beschwerdeführenden zuliessen, ihre Identität nicht zweifelsfrei feststehe, und die Militärausweise den Anforderungen an Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 nicht genügten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2010 geltend machten, dass auch Militärausweise vom Staat ausgestellt würden und damit staatliche Dokumente seien, dass man damit zwar nicht reisen könne, aus ihnen aber die Identität der Beschwerdeführenden hervorgehe, da man einen Militärausweis nur bekomme, wenn man Bürger der Mongolei sei, dass mit den Militärausweisen der Beweis ihrer Identität erbracht worden sei, dass die Beschwerdeführenden ihrer Replik vom 28. April 2010 eine Kopie des Ehescheines sowie Kopien ihrer Identitätskarten als Beweismittel beilegten, E-501/2010 dass sie zu Letzteren ausführten, dass sich (...) (...), ehemaliger Honorarkonsul der Schweizer Botschaft in der Mongolei, für sie eingesetzt habe und dass die mongolischen Missionsdelegierten aus Goodwill ihnen gegenüber eine Kopie ihrer Identitätskarten besorgen konnten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten der Ansicht der Vorinstanz anschliesst, wonach die von den Beschwerdeführenden eingereichten Militärausweise keine rechtsgenüglichen Dokumente im Sinne der massgeblichen Bestimmung und der zitierten Rechtsprechung darstellen, dass sich gestützt auf eine vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung der eingereichten Militärausweise ergibt, dass sich aus diesen die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden nicht explizit ergibt, dass mithin der Schluss zu ziehen ist, dass diese Dokumente die sichere Durchführung der Rückschaffung nicht ermöglichen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 28. April 2010 denn auch bestätigen, dass mit diesen Dokumenten nicht gereist werden könne, dass diese militärischen Identitätskarten sodann offensichtlich nicht zum (hauptsächlichen) Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt werden, was sich daraus schliessen lässt, dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Inhaber einer militärischen Identitätskarte auch nach deren Ausstellung im Besitz der zivilen Identitätskarte bleibt, dass die militärische Identitätskarte mithin nicht Ersatz für die zivlie Identitätskarte darstellt, dass dies auch durch die Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Anhörungen bestätigt wird, dass der Umstand, dass sich aus den eingereichten Dokumenten gewisse (allerdings nur implizite) Hinweise auf die Identität der Beschwerdeführenden ergeben, nichts zu ändern vermag, zumal die Dokumente – wie eben erwähnt – offensichtlich nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt werden, E-501/2010 dass es zudem fraglich erscheint, ob es sich bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten Militärausweisen um "militärische Identitätskarten" handelt, zumal gemäss Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts die beigebrachten Dokumente in Form und Inhalt von "militärischen Identitätskarten" abweichen, dass es sich nämlich gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht veranlasste Übersetzung um einen "Ausweis des Hauptfeldwebels" handelt, ohne den Begriff Identitätskarte oder -ausweis zu enthalten, dass diese Frage, ob es sich bei den beigebrachten Ausweisen um "militärische Identitätskarten" handelt, aufgrund obiger Erwägungen indessen offen gelassen werden kann, dass zudem die von den Beschwerdeführenden in Kopie eingereichte Heiratsurkunde gestützt auf die oben zitierte Rechtsprechung offensichtlich kein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, so dass darauf verzichtet werden kann, weiter zu prüfen, ob das BFM zu Recht rügte, dass diese von den Beschwerdeführenden nicht im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht worden sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 4), dass sich aus der Beschaffbarkeit des Originals des Ehescheines allenfalls der Schluss ziehen liesse, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über bestehende Kontakte verfügen dürften, dass die Nachreichung der Kopien der Identitätskarten bereits deshalb zu keiner anderen Erkenntnis zu führen vermag, weil sie nicht im Original vorliegen, dass zudem aus der Replik nicht mit genügender Klarheit erhellt, wie die Beschwerdeführenden in den Besitz dieser Kopien gelangt sind, wurden die Originale doch gemäss ihren eigenen Angaben von den Behörden konfisziert, dass sich an der erwähnten Beurteilung aber selbst dann nichts ändern würde, wenn die Beschwerdeführenden nachträglich entsprechende Identitäts- oder Reisepapiere beschafft und eingereicht hätten, da sie keine genügende Entschuldigung für deren Nichtabgabe innert 48 Stunden anführen konnten und ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die E-501/2010 Papiere nachträglich auf Beschwerdeebene vorgelegt würden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.; BVGE 2010/2), dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diesbezüglich auf die zutreffenden und zu bestätigenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der relativ kurzen Rechtsmitteleingabe nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermögen, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis sodann zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die von der Vorinstanz aufgrund von unsubstanziierten, durch keine Beweismittel gestützten sowie wenig plausiblen Angaben festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu bestätigen ist, dass ebenso die Erwägungen in Bezug auf die fehlende asylrechtliche Relevanz der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Benachteiligungen zu bestätigen sind, dass es diesen ferner an der notwendigen Intensität fehlt, um asylrechtlich relevant zu sein, dass die Beschwerdeführenden den vorinstanzlichen Vorhalten nichts Substanziiertes zu entgegnen vermögen, enthalten sie sich doch einer konkreten Stellungnahme, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, E-501/2010 dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei drohen würde, E-501/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der 26- beziehungsweise 24jährigen und laut eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Geburt des Kindes in der Schweiz einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht und von der Vorinstanz bei der Bemessung der Ausreisefrist berücksichtigt wurde beziehungsweise zu berücksichtigen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, so dass den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-501/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 15

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