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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2012 E-4996/2012

24. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,234 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4996/2012

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, Serbien, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 22. August 2012 / N (…).

E-4996/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, serbischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Novi Sad, suchte am 7. November 2011 gemeinsam mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester B._______ (N (…)) sowie seiner volljährigen Schwester C._______ (N (…)) in der Schweiz um Asyl nach. Mit (je separater) Verfügung vom 26. Januar 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Eine gegen diese Verfügung (gemeinsam mit seinen Angehörigen) erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2012 (Poststempel) wurde mit (je separatem) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2012 abgewiesen. Auf ein (zusammen mit seinen Angehörigen) durch seine Rechtsvertreterin eingereichtes Revisionsgesuch vom 17. Juli 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit (je separatem) Urteil vom 30. Juli 2012 wegen mehrheitlich appellatorischer Urteilskritik nicht ein. B. Mit beim Bundesamt (im Familienverbund) eingereichter Eingabe vom 9. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2012 zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Es seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Zur Begründung führte er – unter Beilage eines Schreibens des "Centar za Afirmaciju askalija" (Bürgervereinigung für die Ashkali) vom (…) 2012 samt deutscher Übersetzung und einem Internetbericht der "Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender" (GGUA), abgerufen im August 2012 – an, im Schreiben der Bürgervereinigung für die Ashkali von Novi Sad werde bestätigt, dass er und seine Familie seit 1998 Mitglieder dieser Vereinigung seien. Zudem sei daraus zu entnehmen, dass sie Überfälle auf ihr Haus erlebt hätten, weil der Vater des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit bei der Vereinigung bekannt gewesen sei. Weiter würden darin die Diskriminierungen der Schwester C._______ (N (…)) wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit und die Misshandlungen der Schwester B._______ in der Schule bestätigt. Die Vereinigung habe sich mehrmals vergeblich an die zuständigen Behörden gewandt. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen.

E-4996/2012 C. Mit (alle Familienangehörigen betreffender) Verfügung vom 22. August 2012 – eröffnet am 24. August 2012 – wies das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die (je separaten) Verfügungen vom 26. Januar 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar. Zudem hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die neu eingereichte Bestätigung vermöge an den Ausführungen des BFM nichts zu ändern, zumal diese als Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweischarakter bezeichnet werden müsse. Auch der Internetausdruck sei nicht geeignet, einen anderen Ausgang des Wiedererwägungsverfahrens zu erwirken. Es würden damit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2012 beseitigen könnten. D. Mit (zusammen mit seinen Eltern, seiner minderjährigen sowie seiner volljährigen Schwester) an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 24. September 2012 (Poststempel) – vorab per Telefax – beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, um Beigabe der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde betreffend den Vater des Beschwerdeführers ein fremdsprachiger Arztbericht von Dr. med. D._______, Spital Novi Sad, samt deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht. E. Mit Telefax vom 25. September 2012 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts vorsorglich die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers an. F. Am 26. September 2012 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).

E-4996/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeeingabe vom 24. September 2012 betrifft den Beschwerdeführer sowie seine Eltern, seine minderjährige und seine volljährige Schwester, deren Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht indessen getrennt vom vorliegenden unter den Nrn. E-4995/2012 und E- 4997/2012 weiterbehandelt werden. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,

E-4996/2012 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei wegen seiner Ethnie beschimpft, beleidigt und aufgefordert worden, in den Kosovo zu gehen. In der dritten Klasse der Mittelschule sei er einmal verprügelt worden. Zudem habe er wegen seines albanischen Namens auf seinem Beruf als gelernter (…) nicht arbeiten können.

E-4996/2012 Er und sein Vater hätten ihre Waren nur auf entlegenen Märkten verkaufen können, weil es sonst Probleme gegeben hätte. Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2012 zum Schluss, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gelte. Dem Beschwerdeführer, der im Wesentlichen Probleme aufgrund seiner ethnischen Minderheit vorgebracht habe, sei es nicht gelungen, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu widerlegen. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch damit, er könne ein Beweismittel – ein Schreiben der Bürgervereinigung, bei der er und seine Familie seit 1998 Mitglied seien – beibringen, in dem bestätigt werde, dass Überfälle auf ihr Haus stattgefunden hätten. Zudem würden darin auch die Diskriminierung seiner Schwester C._______ aus religiösen Gründen und die Misshandlungen der Schwester B._______ in der Schule bestätigt. Die Vereinigung habe bei den Behörden vergeblich um Schutz ersucht. Ferner wurde ein Bericht der GGUA betreffend die Situation von Rückkehrern nach Serbien und Mazedonien, Ausdruck vom August 2012, eingereicht. 6.3 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 22. August 2012 zu Recht aus, dass die eingereichte Bestätigung und der Internetausdruck die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2012 nicht beseitigen können. So wurde die Bestätigung auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-4995/2012, welches gleichen Datums wie das vorliegende ist, als Gefälligkeitsschreiben bezeichnet und bezüglich dessen Inhalt festgestellt, dieser würde sich nicht mit den Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers decken, da dieser nie angegeben habe, Aktivist einer Bürgervereinigung für Ashkali gewesen zu sein und dass Überfälle auf sein Haus stattgefunden haben. Auch wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im Internetausdruck die allgemeine Situation – diejenige der ethnischen Minderheit u.a. in Serbien – thematisiert werde, woraus der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.4 Indem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. September 2012 ausführt, er sei wegen der erlittenen Diskriminierungen, welche aus ethnischen Gründen erfolgt seien, ausgereist, gelingt es ihm nicht, die Einschätzungen der Vorinstanz bzw. des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 13. Februar 2012 und 30. Juli 2012 – welchen sich das Bundesverwaltungsgericht weiterhin anschliesst – umzustossen. Auch die betreffend seinen Vater gemachten, mittels eines Arztzeugnis-

E-4996/2012 ses belegten Ausführungen, wonach dieser durch einen Polizisten an der Hand verletzt worden sei, vermag nichts an dieser Beurteilung zu ändern. Es wird auch sonst nichts Neues oder Erhebliches vorgetragen, das zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Wegweisung beziehungsweise des Wegweisungsvollzugs führen müsste. Bezüglich der Einschätzung der Lage von Ashkali respektive von Angehörigen einer Minderheit in Serbien kann im Übrigen auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in seiner Verfügung vom 26. Januar 2012 und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Februar 2012 hingewiesen werden, welche weiterhin Gültigkeit haben. Da die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nie in Frage gestellt wurde, sondern deren asylrechtliche Verfolgungsrelevanz, grenzt die Eingabe vom 9. August 2012 an eine Prozessführung, die als mutwillig bezeichnet werden könnte, was sich – sollten weitere ähnliche Eingaben gemacht werden – auf die Kosten auswirken könnte. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass zurzeit keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung vom 26. Januar 2012 entscheidrelevant veränderte Sachlage vorliegt, zumal der Beschwerdeführer Sachumstände vorbringt, die er bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vor der Vorinstanz oder im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Verfügung in den Grundzügen einbrachte beziehungsweise hätte einbringen können. Damit kann offen bleiben, ob die Eingabe vom 24. September 2012 vom BFM nicht an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als Revisionsgesuch hätte weitergeleitet werden müssen, da die Tatsachen, die von den Beschwerdeführenden mit neuen Beweismitteln belegt werden sollten, bereits nicht nur Prüfungsgegenstand des vorinstanzlichen ordentlichen Verfahrens, sondern auch des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens waren, welches mit Urteil vom 13. Februar 2012 abgeschlossen wurde. Die Frage, ob ein Beweismittel, das zwar nach einem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erstellt worden ist (vorliegend das Schreiben der Organisation der Ashkali vom (…) 2012), aber Tatsachen beweisen soll, die davor ergangen sind, revisionsrechtlich durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ist vor diesem Gericht noch offen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

E-4996/2012 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erwies. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4996/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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