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Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 E-4987/2019

16. Oktober 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,448 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. September 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4987/2019

Urteil v o m 1 6 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Sascha Marcec, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 17. September 2019 / N (…).

E-4987/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, Bezirk C._______, Nordprovinz, verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (…) und gelangte mit seinem authentischen Reisepass per Flugzeug von I._______ über D._______ nach E._______ und von dort auf dem Landweg am (…) in die Schweiz. Am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Die Personalienaufnahme fand am 26. Juli 2019 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten: A10/7) und – in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung – das Dublin-Gespräch am 5. August 2019 (Dublin-Gespräch; Protokoll in den SEM-Akten: A15/2). Jeweils im Beisein seiner Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer am 26. August 2019 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A18/14) sowie ergänzend am 12. September 2019 (ergänzende Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A20/9) einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Die ergänzende Anhörung wurde von einem reinen Männerteam durchgeführt. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im (…) 2009 habe ihn ein Soldat der Regierung bei einem Kontrollposten sexuell missbraucht. Im Weiteren hätten Personen eines Camps des CID (Criminal Investigation Department) ihn und seinen Kollegen im Rahmen einer Razzia im (…) 2009 bei ihm zu Hause verhaftet. Während der zweitägigen Haft hätten sie ihn gefoltert und schwer sexuell misshandelt. Nachdem seine Familie seine Identitätskarte und seine Wohnsitzbestätigung sowie jene seines Kollegen vorgewiesen habe, seien sie freigelassen worden. Nach diesem Vorfall habe er keine weiteren Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Sein Hauptausreisegrund stehe im Zusammenhang mit Problemen wegen der Karuna-Gruppe (Anmerkung des Gerichts: bei der sogenannten Karuna-Gruppe handelt es sich um eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende ehemalige Abspaltung der LTTE [Liberation Tigers of Tamil Eelam], deren Begründer und Anführer Vinayagamoorthy Muralitharan, alias – gemäss seinem Kampfnamen aus der Zeit des Bürgerkriegs – Oberst Karuna Amman heisst). Da sein Bruder F._______ (nachfolgend B.) im Jahr 2014 gemeinsam mit anderen Studenten für den Rücktritt des Dekans der Universität in G._______ gesorgt habe, habe der Dekan ihnen Schwierigkeiten bereitet. B. und seine Mitstudenten hätten deshalb Karuna Amman getroffen und dieser habe ihnen geholfen. Anfangs 2016 habe B.

E-4987/2019 erneut Probleme mit dem ehemaligen Dekan gehabt, weshalb der Beschwerdeführer, sein Bruder und andere Studenten Karuna wiederum um Hilfe gebeten hätten. Da die Karuna-Gruppe B. unterstützt habe, habe er (Beschwerdeführer) eingewilligt, Karuna Amann als Gegenleistung bei politischen Aktivitäten in C._______ zu unterstützen. Er sei jedoch nicht Mitglied der Karuna-Gruppe gewesen. Karuna habe ihm mitgeteilt, dass H._______ (nachfolgend C.) ihn kontaktieren werde. Im (…) 2016 sei dann B. aus Sri Lanka ausgereist und Mitte 2016, Mitte 2017 und Ende 2017 habe C. ihn jeweils im Auftrag von Karuna angerufen und ihn gebeten, einige Dinge für ihn in C._______ zu erledigen. Mitte 2018 habe er zwei Pakete mit Propagandamaterial für die Karuna- Gruppe in seiner Werkstatt aufbewahrt, nachdem ihn C. dazu telefonisch aufgefordert habe. Zwei Tage später hätten zwei unbekannte Personen diese Pakete abgeholt. Im (…) 2019 habe er erneut ein Paket bei sich lagern müssen. Da dieses nicht wie von C. angekündigt nach sieben Tagen abgeholt worden sei, habe er es am zehnten Tag geöffnet und darin ein (…) vorgefunden. Seiner Ehefrau habe er nichts davon erzählt, und er habe sich auch nicht an die Polizei wenden können, da C. von ihm verlangt habe, niemandem davon zu erzählen. Ausserdem hätte die Polizei ihn und seine Familienangehörigen sofort verhaftet und Informationen über die Herkunft des (…) von ihm verlangt. Später habe er das (…) vergraben und sei am selben Abend nach I._______ gereist, von wo aus er Sri Lanka verlassen habe. Nach seiner Ausreise hätten sich diverse Geschäftsleute bei seinen Eltern, welche mit ihm die Werkstatt geführt hätten, nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Allerdings seien weder er noch seine Familie bis zum heutigen Zeitpunkt wegen des (…) aufgesucht worden. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er nach den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen Repressalien seitens der Karuna-Gruppe. Denn wenn Gotabhaya Rajapakse, in dessen Auftrag Karuna früher Personen entführt und getötet habe, an die Macht komme, erstarke auch die Karuna-Gruppe und er sei an Leib und Leben gefährdet. Zudem fürchte er ganz allgemein die Polizei und das CID, denn wenn man mit einem (…) ertappt werde, müsse man mit schweren Konsequenzen rechnen. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe in seinem Heimatstaat ein Studium im (…) Bereich absolviert und besitze mit

E-4987/2019 seiner Familie ein eigenes Unternehmen, weshalb sie sehr wohlhabend seien. Zwischen 2006 und (…) 2017 sei er aus geschäftlichen Gründen alle sechs Monate ins Ausland gereist. Seine Eltern, seine Ehefrau, die bei der (…) arbeite, sein Sohn und eine seiner Schwestern lebten nach wie vor in B._______. Eine andere Schwester und ein Onkel wohnten in J._______. Hinsichtlich seiner Gesundheit brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an einer Allergie; ferner habe er leichte Atemschwierigkeiten sowie Schmerzen aufgrund der im Jahr 2009 erlittenen Folter. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte im Original sowie eine Registrierungsurkunde seines Geschäftes zu den Akten. B. Am 16. September 2019 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 17. September 2019 – eröffnet gleichentags – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 22. Juli 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 26. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung des SEM vom 17. September 2019 sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug auszusetzen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen legte er unter anderem eine Kopie eines Briefes seiner Ehefrau an das SEM vom 23. September 2019 und eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation der Frauen in Sri Lanka vom 28. März 2013 zu den Akten.

E-4987/2019 E. Ab dem 27. September 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht Zugang zu den elektronischen Akten der Vorinstanz (Art. 109 Abs. Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht konnte den vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers entnehmen, dass dieser seit dem 29. September 2019 verschwunden war, weshalb es den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 aufforderte, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bis zum 9. Oktober 2019 bekannt zu geben sowie sein Interesse an der Fortführung des Verfahrens kundzutun. F.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer halte sich wieder im Bundesasylzentrum K._______ auf und halte an der Beschwerde sowie den entsprechenden Anträgen fest. Die Erklärung wurde, entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, vom Beschwerdeführer persönlich ebenfalls unterzeichnet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat – nach wie vor – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4987/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die

E-4987/2019 vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz als ungenügend respektive nicht hinreichend schlüssig begründet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich. Sie erwog zunächst bezüglich der geltend gemachten Übergriffe im Jahr 2009, dass diese für den Beschwerdeführer mit Sicherheit schreckliche Erlebnisse gewesen seien. Allerdings stünden sie weder in einem sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Sri Lanka im (…). Diese Vorbringen entfalteten daher im heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz mehr. Betreffend die geltend gemachte Gefährdungslage durch die Karuna- Gruppe führte die Vorinstanz insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe diese objektiv nicht schlüssig begründen können. Auf Nachfrage hin, weshalb die Karuna-Gruppe ein Verfolgungsinteresse an ihm hegen sollte, habe er pauschal geantwortet, dass ihm alles zustossen könne und diese Personen in Wahlen und politische Aktivitäten involviert seien. Ausserdem habe er ausgeführt, dass Karuna die rechte Hand von Gotabhaya sei, welcher als Präsident kandidieren werde, und er sei gefährlich. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer weder konkretere Angaben zur Mittelsperson C. noch zu den Personen machen können, welche (…) bei ihm deponiert hätten. Offensichtlich habe er auch keinen engeren Kontakt zu Karuna oder dessen Gefolgsleuten gehabt, weshalb fraglich sei, dass dieser überhaupt Hilfsdienste – wenn auch nur im geringen Umfang – vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, Karuna habe ihn behelligt, sondern er habe diesen aus Dankbarkeit unterstützt, sei nicht von einer Zwangslage auszugehen. Zudem habe der Beschwerdeführer weder Probleme mit Karuna beziehungsweise dessen Anhängern noch mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Somit seien den Angaben des Beschwerdeführers, die darüber hinaus substanzlos ausgefallen seien, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung zu entnehmen. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine allfällige Verfolgungsmotivation hinreichend zu erklären. Dass sich mehrere Personen nach seiner Ausreise bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten, sei nicht geeignet, um auf seine Verfolgung zu

E-4987/2019 schliessen. Die als Beweismittel zu den Akten gereichte Registrierungsurkunde seines Geschäftes vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf eine heutige Rückkehr nach Sri Lanka hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, behördlich gesucht würden oder im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt würden. Zudem würden Rückkehrer regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung von Personen befragt. Jedoch nähmen weder die Befragung am Flughafen allein noch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätzlich ein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Vielmehr sei er bis im (…) in Sri Lanka wohnhaft gewesen; er habe also nach Kriegsende noch während rund (…) Jahren unbehelligt in seinem Heimatstaat gelebt und sei zwischenzeitlich regelmässig aus- und wieder eingereist. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom (…) 2009 neu geltend, er sei nach seiner Haftentlassung einer Meldepflicht unterstellt worden. Entsprechend dem als Beilage eingereichten Brief seiner Ehefrau, erhalte diese Todesdrohungen, auch nachts. Dieses Schreiben enthalte zusätzliche Angaben, die den Sachverhalt ergänzten. Aufgrund des beschleunigten Verfahrens und der engen Taktung sei eine detailliertere Auseinandersetzung allerdings nicht möglich gewesen. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Befürchtung für den Fall einer Präsidentschaftswahl, die Karuna und dessen Anhänger stärken würde; er sei deshalb sehr wohl konkret bedroht. Das SEM hätte sich umfassender mit den politischen Rahmenbedingungen und der Karuna-Gruppe auseinanderset-

E-4987/2019 zen müssen, um seine Vorbringen in den Länderkontext einbetten zu können. Ausserdem hätte das SEM die Wahlen abwarten müssen, um deren Auswirkungen auf seine Asylgründe werten zu können. Bei Zeitknappheit hätte es seinen Fall dem erweiterten Verfahren zuführen müssen, um die genannten zusätzlichen Abklärungen zu treffen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung aufgrund der Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 geltend, seine Verfolgung im Jahr 2009 sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz in diesem Zusammenhang relevant. So sei er bereits früher verdächtigt geworden, Mitglied der LTTE zu sein. Ausserdem habe er Unterstützungsdienste geleistet und (…) versteckt. Zudem habe auch sein Bruder das Land verlassen und die Familie deswegen in den Fokus der Behörden gebracht. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz könne zu einem erhöhten Verfolgungsinteresse führen. Zudem würden alle tamilischen Personen am Flughafen befragt. Es bestehe somit eine konkrete Gefahr, dass er in Haft genommen werde und erneut Folter erleiden müsse. 6. 6.1 Die Einschätzung des SEM und die entsprechende Begründung sind offensichtlich richtig. Es kann in jeder Hinsicht auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1). Ergänzend kann folgendes festgehalten werden: 6.2 Bezüglich der Vorfälle im Jahr 2009 hielt das SEM zutreffend fest, diese entfalteten keine Asylrelevanz. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes. So sind aus den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise (…) 2019 deswegen nochmals in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Vielmehr sprechen die zahlreichen legalen geschäftlichen Auslandreisen des Beschwerdeführers zwischen 2009 und (…) 2017, der offenbar problemlose Erhalt eines authentischen Reisepasses im (…) (vgl. A18 F12 ff.) sowie schliesslich die legale Ausreise im (…) über den Flughafen I._______ (vgl. A18 F24 ff.) gegen ein behördliches Interesse am Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt. 6.3 Betreffend die unmittelbaren Ausreisegründe vermag der Beschwerdeführer mit der geschilderten angeblichen Bedrohungslage seitens der Karuna-Gruppe ebenfalls keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darzutun.

E-4987/2019 Die Vorinstanz folgerte zu Recht, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung seiner Person zu entnehmen sind. Zudem mutet seine plötzliche und überstürzte Ausreise, nachdem er (…) im Paket entdeckt habe, seltsam an, zumal der Beschwerdeführer niemanden darüber informiert habe (vgl. A18 F31 S. 6 und F50). Ferner erhellt auch nicht, weshalb der Beschwerdeführer trotz der angeblich massiven Bedrohungslage seine Eltern, seine Ehefrau und sein Kind alleine in Sri Lanka, am registrierten Wohnort, zurückgelassen habe, ohne sie auch nur zu warnen. Das Vorbringen erst auf Beschwerdestufe, seine Ehefrau habe nach seiner Ausreise Todesdrohungen erhalten, ist vor dem gesamten Hintergrund des vorliegenden Falles als offensichtlich nachgeschoben und damit unglaubhaft zu werten. So erklärte der Beschwerdeführer noch an den Anhörungen, seine Familie habe aufgrund seiner Ausreise bis anhin keine Probleme gehabt. Es hätten sich lediglich Geschäftsleute bei seinen Eltern nach ihm erkundigt (vgl. A18 F49 und F82; A20 F8). Die Aussage im Schreiben, die Ehefrau werde schon seit längerer Zeit bedroht, habe ihm jedoch nichts erzählt, um ihm keine Schwierigkeiten zu bereiten, ändert nichts daran, zumal der Beweiswert des Schreibens bereits aufgrund seines Gefälligkeitscharakters als äusserst gering einzustufen ist. Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus dem allgemeinen SFH-Bericht zur Lage von Frauen in Sri Lanka. Im Weiteren hielt die Vorinstanz auch zu Recht fest, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Ausführungen nicht gelungen ist, eine objektive Gefährdungslage durch die Karuna-Gruppe im Zusammenhang mit den bevorstehenden Präsidentschaftswahlen darzulegen. Selbst wenn Gotabhaya Rajapaksa die Wahlen gewinnen würde, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer deswegen eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte. 6.4 Schliesslich verneinte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8.4) beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka gerade nicht illegal, sondern legal mit seinem persönlichen Reisepass über den Flughafen I._______ verlassen hat (vgl. A18 F24 ff.), was – wie bereits erwähnt – gegen eine asylrechtlich relevante

E-4987/2019 Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise spricht. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu begründen. Wenn er nun plötzlich erstmals behauptet, er sei als LTTE-Mitglied verdächtigt und einer Meldepflicht unterstellt worden, widerspricht er damit klar seinen früheren protokollierten Angaben (vgl. A20 F16 und F12). Auch ist nicht ersichtlich, dass er oder seine Familie wegen der Ausreise seines Bruders B. in den Fokus der Behörden geraten wären. Vielmehr gab der Beschwerdeführer diesbezüglich an, er habe ein normales Leben geführt und seinen Beruf ausgeübt, nachdem B. Sri Lanka im (…) 2016 verlassen habe (vgl. A18 F31 S. 5 Mitte). Schliesslich gereichen weder seine tamilische Ethnie noch der Umstand des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens für die Bejahung einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung. 6.5 Was schliesslich die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers betrifft, das SEM habe den Sachverhalt im Zeitpunkt seines Asylentscheides nicht vollständig erstellt, und es hätte daher sein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandeln sollen, so erweist sich diese als offensichtlich unbegründet. Vielmehr ist der Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt und erstellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich weitere Abklärungen zur Karuna-Gruppe aufgedrängt hätten und erst recht nicht, weshalb das SEM die bevorstehenden Präsidentschaftswahlen hätte abwarten sollen. Entsprechend erhellt auch nicht, weshalb die Vorinstanz eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren hätte vornehmen sollen (vgl. Art. 26d AsylG). Auch ergeben sich aus den Akten keine sonstigen Anhaltspunkte, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründen würden. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 6.6 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Weder die Vorbringen in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-4987/2019 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Wegweisungsvollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR hatte sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinanderge-

E-4987/2019 setzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung vorbringen können, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 6), bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Daran vermögen die Terroranschläge vom Frühjahr 2019 und die damit zusammenhängenden verstärkten Sicherheitsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demzufolge als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien

E-4987/2019 (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 8.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, Nordprovinz, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Wie das SEM zu Recht ausführte, verfügt der Beschwerdeführer dort über ein familiäres Beziehungsnetz, besitzt ein eigenes Unternehmen und bezeichnete seine finanzielle Situation als gut. Ausserdem machte er keine gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass geltend gemacht, dass sie die gegen seine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer hat seine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gegeben, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ihm ohnehin obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom

E-4987/2019 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4987/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

Versand:

E-4987/2019 — Bundesverwaltungsgericht 16.10.2019 E-4987/2019 — Swissrulings