Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4987/2016
Urteil v o m 2 2 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kongo (Brazzaville), vertreten durch lic. iur. Raphael M. Schmid, Rechtsanwalt, advocenter GmbH, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / (…).
E-4987/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer landete am 22. Juli 2016 von Casablanca (Marokko) her kommend am Flughafen Zürich, wo ihm die Einreise verweigert und der Transitbereich als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 25. Juli 2016 reichte er aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein. Am 27. Juli 2016 wurde er summarisch befragt und am 4. August 2016 zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er geltend, 2012 sein Heimatland verlassen und in Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben, weil er CDs verbreitet habe, welche die Explosion einer Panzerbasis zeigen würden. Nach dem negativen Asylentscheid im Januar 2016 sei er nach Brazzaville zurückgekehrt, wo er wegen der Geschehnisse im Jahr 2012 aber nicht mehr behelligt worden sei. Allerdings habe er im Kontext der Präsidentschaftswahlen von März 2016 den oppositionellen Kandidaten General Jean-Marie Mokoko unterstützt. Aufgrund der willkürlichen Verhaftungen von Anhängern von Jean-Marie Mokoko habe er sich am 6. Juni 2016 zur Ausreise entschlossen und sei mit dem Flugzeug von Brazzaville nach Casablanca gelangt. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zudem lehnte es das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 17. August 2016 liess der Beschwerdeführer durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wurde die Aufhebung des Nichteintretensentscheids (sic!) vom 10. August 2016 und das Eintreten auf das Asylgesuch sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten (sic!). Subeventualiter sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer sei aus der Transitzone zu entlassen und in eine offene Unterkunft zu verbringen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerde beigelegt waren Ausschnitte aus einem Youtube-Video, ein Ausdruck des Wikipedia-Artikels zu Jean-Marie Mokoko, die erste Seite eines Berichts über die kongolesischen Präsidentschaftswahlen vom 20. März 2016, eine Länderanalyse der
E-4987/2016 schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Januar 2016 betreffend die Demokratische Republik Kongo sowie angebliche polizeiliche Vorladungen für den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat. D. Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2016 elektronisch übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung entgegen den Beschwerdebegehren nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Ablehnungsentscheid nach Art. 23 Abs. 1 AsylG handelt. Auf die Beschwerdebegehren, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten, ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten. Stattdessen nimmt das Gericht die Eingabe als Beschwerde gegen einen materiellen Asyl- und Wegweisungsentscheid entgegen.
E-4987/2016 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers ergäben ein stimmiges Gesamtbild. 5.2 Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die durch die Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im vorliegenden Fall zutreffend angewendet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ergeben sich aus den Befragungen aber weitere Unglaubhaftigkeitselemente. 5.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm wegen seiner oppositionellen Gesinnung und Unterstützung für General Mokoko eine Inhaf-
E-4987/2016 tierung und sogar der Tod drohe, werden durch seine durchwegs oberflächlichen Aussagen in den Befragungen nicht gestützt. So wurde er offenbar nie persönlich bedroht (vgl. Akten des Asylverfahrens, A12/26, F 7.02; A22/12, F 52, 58), und auf persönliche Bedrohungen angesprochen antwortete er immer mit Hinweisen auf allgemeine Geschehnisse (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 46, 53-57). Selbst wenn nicht ausgeschlossen scheint, dass der Beschwerdeführer mit General Mokoko symphatisierte, so handelt es sich bei ihm sicherlich nicht um eine Person aus der näheren Entourage des Generals (vgl. zu den Hilfstätigkeiten des Beschwerdeführers Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 40, F 49), die sich öffentlich exponiert hätte und entsprechend durch die Behörden verfolgt sein könnte. Dies deckt sich auch mit seiner Aussage, sich nach seiner Rückkehr in den Kongo sehr diskret verhalten zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 13, F 24). Zudem vermag er über das Schicksal anderer Oppositioneller nichts zu berichten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 66-67), was anders wäre, wenn es sich bei ihm um einen vernetzten Oppositionellen handeln würde. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2016 offenbar unbehelligt über den Flughafen von Brazzaville ausreiste (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 60-64), steht in offenkundigem Widerspruch zu seiner Behauptung, als Oppositioneller persönlich verfolgt worden zu sein. 5.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. In Bezug auf die eingereichte SFH- Länderanalyse ist zu bemerken, dass diese sich auf die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa), und nicht auf das Heimatland des Beschwerdeführers, die Republik Kongo (Brazzaville) bezieht. Die drei eingereichten Vorladungen der nationalen Polizeibehörden der Republik Kongo haben keinerlei Beweiskraft: Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer sie erst auf Beschwerdeebene einreicht, in den Befragungen aber nichts darüber berichtete, obwohl die erste der Vorladungen am 3. Mai 2016 ausgestellt worden sein soll, zu einem Zeitpunkt also, als der Beschwerdeführer sich noch in seinem Heimatland befand. Zum anderen erklärt der Beschwerdeführer nicht, wie er plötzlich in den Besitz der Dokumente gekommen sein will. 5.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 6. Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
E-4987/2016 verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-4987/2016 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Brazzaville) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegen keinerlei Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass in der Republik Kongo eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage besteht (vgl. Urteil des BVGer E-3811/2015 vom 19. August 2015, S. 9). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, der überdies auch während seines Aufenthalts in seinem Heimatland zwischen Januar 2016 und Juni 2016 wirtschaftlich aktiv war und Kleider verkauft hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A22/12, F 21-22). Die Rückenprobleme des Beschwerdeführers vermögen an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, zumal er diese in seinem Heimatstaat behandeln lassen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-4987/2016 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4987/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner