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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2019 E-4981/2018

18. Dezember 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,314 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4981/2018

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (…).

E-4981/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 25. Juni 2018. Am 30. Juli 2018 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 14. August 2018 wurde er im Empfangsund Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 23. August 2018 zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Angehöriger der kurdischen Ethnie und in der B._______ zur Welt gekommen. Seine Familie stamme jedoch aus dem Nordirak. Von 1992 bis zu seiner Ausreise habe er in C._______, Provinz D._______, mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die (…) abgeschlossen und in E._______ eine Zeit lang die (…) studiert. Aufgrund einer unfallbedingten (…), welche er sich in seiner Jugend zugezogen habe, seien seine Erwerbsmöglichkeiten sehr eingeschränkt gewesen. Er habe jedoch während mehreren Jahren ab und zu in der (…) gearbeitet. Ansonsten habe einer seiner Brüder für ihn gesorgt. Im Jahre (…) habe F._______ das Land seiner Familie enteignet. Anderen Leuten sei es ebenso ergangen. Seiner Familie sei ursprünglich zwar eine Entschädigung versprochen, aber letztlich nie ausbezahlt worden. Er – der Beschwerdeführer – habe in der Folge gegen die Enteignung protestiert, weshalb er einige Male festgehalten worden sei. Unter anderem sei er im Jahre (…) während (…) Tagen inhaftiert worden. Wegen seiner Verwandtschaft, welche über einen Märtyrerhintergrund verfüge, sei er jedoch stets wieder freigelassen worden. Während seines (…) Studiums in E._______ im Jahre (…) habe er telefonische Drohungen erhalten, welche er auf die Landenteignung und die Probleme mit F._______ zurückführe. Es sei ihm damals mitgeteilt worden, dass man ihn für allfällige politische Aktivitäten seiner Professoren verantwortlich machen würde. Weiter sei ihm vorgehalten worden, der (…)-Partei anzugehören. Wegen dieser Drohungen und der erlebten Willkür habe er das Land verlassen. Bezüglich seiner Gesundheit führte er unter anderem aus, er habe sich wegen Abszessen in der Schweiz einer Operation unterziehen müssen und würde unter Zahn- und Kopfschmerzen leiden.

E-4981/2018 B. Mit Verfügung vom 30. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei aufgrund Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 25. September 2018 innert Frist beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer

E-4981/2018 ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Der vorgebrachten Enteignung liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Gleiches gelte für die geschilderte Haft sowie die geltend gemachten Drohungen, welche gemäss Beschwerdeführer auf den Konflikt rund um die Landwegnahme zurückzuführen seien. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich eine nähere Auseinandersetzung mit der mangelnden

E-4981/2018 Intensität der Verfolgung oder den vorhandenen Unglaubhaftigkeitselementen. 7. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass im Falle einer Rückkehr sein Leben in Gefahr wäre. Er sei Anhänger der (…)-Partei und habe an diversen Demonstrationen teilgenommen, weshalb er von F._______ bekämpft werde. Diese habe sein Land weggenommen und ihn vor seiner Ausreise bedroht. Sie würden nicht wollen, dass er sich in der Öffentlichkeit über ihre Machenschaften beschwere. Er könne sich nicht an die Polizei wenden, da diese unter dem Einfluss der F._______ stehe. Schliesslich ersuche er darum, ihm für das Nachreichen von Beweismitteln bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeit die nötige Zeit zu gewähren. 8. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neu seine politische Zugehörigkeit zur (…)-Partei als Fluchtgrund vorbringt, ist festzuhalten, dass er sich im erstinstanzlichen Verfahren lediglich als Sympathisant der Bewegung bezeichnete (vgl. SEM-Akten A11/19 N. 7.02). Sodann hat er seine politische Tätigkeit – trotz Ankündigung – bis heute durch keine entsprechenden Belege substantiieren können. Des Weiteren sind seine Schilderungen insofern als widersprüchlich zu qualifizieren, als er im erstinstanzlichen Verfahren seine Flüchtlingseigenschaft primär aus der geschilderten Landenteignung ableitete, auf Beschwerdeebene jedoch seine behauptete politische Tätigkeit im Zusammenhang mit der (…)-Partei als Verfolgungsmotiv in den Vordergrund rückt. Es entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche seinen ursprünglichen Vorbringen – die Landenteignung wurde durch die Vorinstanz zutreffend als nicht asylerheblich qualifiziert – nachträglich die notwendige Relevanz zu verleihen. Des Weiteren erhellt aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in keinster Weise, weshalb er als blosser Sympathisant der (…)-Partei über mehrere Jahre im Fokus der Behörden gestanden haben und auch für politische Aktivitäten Dritter hätte zur Rechenschaft gezogen werden sollen. Es gelingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die von ihm aufgeführten Ereignisse in einen kohärenten und plausiblen Kontext zu stellen. Schliesslich lassen sich den Akten – abgesehen von den Aussagen des Beschwerdeführers – keine Indizien auf Verfolgungshandlungen irgendwelcher Art entnehmen.

E-4981/2018 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-

E-4981/2018 mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.4.1 Die Autonome Region Kurdistan (ARK) ist seit geraumer Zeit von regelmässig geführten Luftangriffen der türkischen Armee gegen dort stationierte Stützpunkte der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) betroffen, wobei diese Einsätze auch zivile Opfer fordern (vgl. ACLED; Regional Overview – Middle East 29 January 2019, abrufbar unter: https://www.acleddata.com/2019/01/29/regional-overview-middle-east-29january-2019/, besucht am 9.12.2019). Aufgrund der gegenwärtigen Informationslage ist für die Stadt C._______ jedoch nicht von einer allgemeinen Gewaltsituation auszugehen, weshalb an der grundsätzlichen Praxis zum Wegweisungsvollzug in die ARK festgehalten werden kann (vgl. statt vieler: Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 m.w.H.).

E-4981/2018 10.4.2 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug bringt der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund eines Unfalles in seiner Jugend gesundheitlich angeschlagen sei und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute keine medizinischen Unterlagen eingereicht, welche bei ihm eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung belegen könnten. Seine in der Schweiz behandelten Abszesse, Hämorrhoiden und Zahnbeschwerden vermögen keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu begründen. Der Beschwerdeführer wurde in der angefochtenen Verfügung zudem auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen. Im Übrigen hat die Vorinstanz bereits eingehend dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, sich im Irak in der (…) zu betätigen, und er darüber hinaus auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen könne (vgl. Verfügung vom 30. August 2018 Abschnitt III Ziffer 2). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 25. September 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu deren Bezahlung zu verwenden.

E-4981/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Olivier Gloor

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