Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 01.12.2017 E-4979/2017

1. Dezember 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,854 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4979/2017

Urteil v o m 1 . Dezember 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).

E-4979/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Usbeke – verliess Afghanistan gemäss seinen Angaben etwa im (…) 2015 und reiste zunächst in den Iran. Nach zweiwöchigem Aufenthalt in diesem Land sei er in die Türkei gereist. Dort sei er zwei Monate verblieben; er habe in dieser Zeit gearbeitet und mit dem Erlös die restlichen Reisekosten bezahlen können. Anschliessend sei er in einem Boot nach Griechenland und am 19. Oktober 2015 – von Österreich aus – in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt. Die eingehende Anhörung zu seinen Asyl- und Ausreisegründen wurde am 24. August 2017 durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf C._______ im Distrikt Aqcha/Provinz Jawzian. Aus Sicherheitsgründen habe der Vater ihn im Alter von (…) Jahren zu einem Freund in die (…)entfernte Distriktstadt Aqcha gebracht. Dort habe er fortan in (…) des besagten Freundes gearbeitet. Seine Eltern hätten ihn regelmässig besucht; er selber sei bis zum (…) Altersjahr nicht ins Heimatdorf gegangen. (…) Juli 2015 habe er sich erstmals wieder dorthin begeben und eine Woche bei der Familie verbleiben wollen. Einen Tag nach seiner Ankunft seien Angehörige der Taliban gekommen und hätten die Unterstützung eines Familienmitglieds verlangt. Der Vater habe aufgrund der Bedrohungssituation den (…) Bruder des Beschwerdeführers mit den Taliban ziehen lassen. In der Nacht sei es in der Umgebung des Dorfs zu Gefechten gekommen und am nächsten Tag habe die Familie erfahren, dass der Bruder bei diesen sein Leben verloren habe. Der Vater habe aus Wut einen Militärkommandanten angegriffen und sei in der Auseinandersetzung von diesem erschossen worden. Da habe der Beschwerdeführer seinerseits mit einem Stein nach dem Kommandanten geworden und sei daraufhin sofort geflüchtet. Er habe sich vor den Soldaten in einem Wasserkanal versteckt und sei danach in diesem Kanal weiter gerannt. Er sei dann an eine Strasse gekommen, wo er einem Freund seines Vaters auf seinem Motorrad begegnet sei. Dieser habe ihn für ein paar Tage versteckt. Zwei Wochen respektive drei Tage, nachdem der Vater getötet worden sei, habe er (Beschwerdeführer) Afghanistan verlassen. A.c Der Beschwerdeführer gab keine beweisbildenden Unterlagen, insbesondere keine Identitätsausweise zu den Akten.

E-4979/2017 B. Mit (am 30. August 2017 eröffneter) Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. C. C.a Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliches Verfügung vom 28. August 2017 ein. Im Rechtsmittel wurde beantragt, die Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters ersucht. Mit dem Rechtsmittel wurde eine Unterstützungsbestätigung der (…), datierend vom 1. September 2017, eingereicht. D. D.a Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 fest, dass lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe; gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Vernehmlassung eingeladen. D.b Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2017 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. E. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung einreichen.

E-4979/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches sowie die Wegweisung als solche (Dispositivziffern 1–3) betrifft, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4979/2017 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs in ihrer Verfügung aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – dabei zentral die seines langjährigen Aufenthalts in Aqcha – seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass er tatsächlich aus der Provinz Jawzian – wohin eine Rückkehr unzumutbar wäre – stamme. Es sei bei der vorliegenden Sachlage nicht möglich, sich in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien allfällige Wegweisungshindernisse vor dem Hintergrund der Untersuchungspflicht von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Grundsatz finde jedoch seine Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Asylsuchenden. Dabei sei es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese ihrerseits ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht nicht nachkommen würden.

E-4979/2017 Dies sei vorliegend der Fall, weshalb sich das SEM auf die Feststellung beschränke, es gebe keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege, womit sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat vorliegend als zumutbar erweise. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde dagegen, das SEM dürfe den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan selbstverständlich nur dann anordnen, "wenn es sich sehr sicher [sei], dass eine Person an einen sicheren Ort zurückkehren" könne (vgl. Beschwerde S. 4). Dabei gebe es in Afghanistan nur einige wenige Orte, welche gemäss Schweizer Asylbehörden sicher seien. Zusätzlich müssten jeweils begünstigende Umstände vorliegen. 5.2.2 Das SEM habe in diesem Zusammenhang den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, treffe es doch mit seiner Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan "einige höchst spekulative Annahmen", die fast als realitätsfremd zu bezeichnen seien (vgl. a.a.O.). Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, Usbeke zu sein und diese Sprache zu sprechen. Es scheine daher sehr plausibel, dass er aus der Provinz Jawzian stamme. Ob er sich dabei längere Zeit in einer afghanischen Grossstadt aufgehalten habe und über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, sei in der eingehenden Anhörung nicht erörtert worden. Für ihre Argumentation habe die Vorinstanz – gemäss Praxis der Schweiz – jedoch zwingend davon ausgehen müssen, dass er in Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul über eine inländische Wohnsitzalternative verfüge. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb ein Wegweisungsvollzug in eine dieser Städte für den Beschwerdeführer zumutbar wäre. Dafür gebe es in den Akten auch keine Hinweise. Das SEM müsse sich vielmehr "hinter dem Argument verstecken", der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. a.a.O.). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer teilweise tatsächlich Mühe bekundet habe, sich klar auszudrücken, könne die Argumentation des SEM nicht nachvollzogen werden. 6. 6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E-4979/2017 Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.2 Vorliegend wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs damit begründet, das SEM habe nicht abgeklärt und nicht begründet, weshalb der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die genannte Herkunftsregion oder in eine der genannten Städte zumutbar sein solle. 6.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft seien geprägt von Allgemeinplätzen, teils nicht substanziierten Angaben und fehlenden Kenntnissen. Im Weiteren habe er keine Identitätsausweise abgegeben und sich auch in diesem Zusammenhang in Ungereimtheiten verwickelt. Vor diesem Hintergrund kam das SEM zum Schluss, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunftsregion entspreche nicht der Wahrheit, sei mithin unglaubhaft. In Konsequenz dieser Schlussfolgerung ging das SEM bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von einer nicht bekannten tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers aus und stellte fest, dies verunmögliche eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs. 6.4 Diese Argumentationskette beruht, wie im Folgenden dargelegt wird, im Grundsatz auf der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und ist als solche nicht zu beanstanden. 6.5 Im konkreten Verfahren ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen. Dass die Vorinstanz nach ihrer Würdigung der Akten zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist, vermag daran nichts zu ändern. 6.6 Bei der Prüfung der Herkunft hat das SEM vorliegend zudem explizit die Aussagen des Beschwerdeführers aufgeführt und einbezogen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben sprechen (vgl. Verfügung Ziff. 1 S. 3). Insgesamt hat die Vorinstanz mit dem Argument der Verletzung der Mitwirkungsplicht auch nicht eine ihr obliegende Prüfungspflicht umgangen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht folglich auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht verletzt.

E-4979/2017 7. 7.1 Bei der materiell-rechtlichen Prüfung der Beschwerde ist zunächst zu untersuchen, ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Herkunft zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 7.1.1 Der Beschwerdeführer gibt an, aus dem Dorf C._______ im Distrikt Aqcha/Provinz Jawzian zu stammen. Er sei ab dem (…) Lebensjahr in der Stadt Aqcha bei einem Freund des Vaters untergebracht gewesen und habe die folgenden (…) Jahre dort gelebt sowie in (…) dieses Mannes gearbeitet. 7.1.2 Nach der Aufforderung, Aqcha zu beschreiben, sind die Folgenden Aussagen des Beschwerdeführers protokolliert: "Es ist eine kleine Stadt. […] Es gibt eine Schule, es gibt einen Platz, wo man Fussball spielen kann […]. Was soll ich sagen? Es gibt nur Fussballspiele dort. Auch einen Platz für Volleyball." (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 53–55). Zu Recht hat die Vorinstanz hierzu festgehalten, dass vom Beschwerdeführer, der gemäss seiner Angabe den Grossteil des Lebens in Aqcha verbracht haben will, detailliertere und insbesondere authentischer wirkende Antworten zu erwarten gewesen wären (zumal er zu detailreichen Schilderungen in anderem Zusammenhang durchaus in der Lage war; vgl. etwa a.a.O. F./A. 6). Auch die weiteren Angaben in diesem Zusammenhang fallen durch Unkenntnis und einen ausgeprägten Mangel an Realitätskennzeichen – namentlich persönlicher Färbung – auf. Auch in Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er nie die Schule besucht habe, wäre mindestens die Bezeichnung der Strasse zu erwarten gewesen, an der er jahrelang gewohnt, gearbeitet und sich entsprechend bewegt haben will. Unter demselben Aspekt ist seine Unkenntnis der Namen eines von ihm erwähnten Flusses und der Brücke darüber zu würdigen. 7.1.3 Zudem wirken die protokollierten Aussagen insofern nicht überzeugend, wenn er einmal erklärt, Aqcha sei eine kleine Stadt, dann aber darlegt, er könne die Einwohnerzahl nicht nennen, dort würden "so viele" leben, er könne diese Zahl mangels Schulbildung auch nicht einschätzen (vgl. a.a.O. F./A. 53 und 61). Jedenfalls dürfte eine "kleine Stadt" kaum zwischen 25 und 30 Moscheen aufweisen, wie er dies ebenfalls erklärt hat (vgl. a.a.O. F./A. 67). Es bestehen damit bereits schwerwiegende Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer wirklich wie behauptet sechzehn Jahre in Aqcha gelebt und gearbeitet hat.

E-4979/2017 7.1.4 Bestätigt werden diese durch die mangelnden Kenntnisse insbesondere desjenigen Handwerkserzeugnisses, für welches die Stadt auf dem globalen Markt so bekannt ist, dass die Bezeichnung "Aqcha" oder "Aqcha rugs" im weltweiten Teppichhandel mittlerweile offenbar eine eigene Warenkategorie darstellt. Der Beschwerdeführer beantwortetet die Fragen nach "besonders bekannte[n]" Handwerkserzeugnissen aus dieser Stadt lediglich damit, dass man dort Esswaren und verschiedene Früchte kaufen könne; auf die Anschlussfrage nach besonderem nicht-kulinarischen respektive nicht-landwirtschaftlichen Handwerk gab er einzig zu Protokoll, wenn das Auto kaputt sei, könne man es dort reparieren; es gebe auch eine Schneiderei (vgl. a.a.O. F./A. 63-65). Auch diese Schilderungen dürften im Übrigen auf die allermeisten kleinen Städte Afghanistans zutreffen. 7.1.5 Ebenfalls als kaum tiefergehend sind seine Schilderungen der Landschaft um Aqcha zu bezeichnen. So gab er auf entsprechende Frage an, es gebe viele Bäume, einen Fluss und die Luft sei am Morgen gut. Die Berge seien weit entfernt (vgl. a.a.O. F./A. 73). Auch diese Aussagen sind jedoch auf viele Ortschaften übertragbar und erweisen sich allein genommen als Typisierung und Herkunftsnachweis als nicht tauglich respektive nicht genügend. 7.1.6 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar den Namen der Hauptstadt der Provinz Jawzjan genannt und auch gewusst hat, dass in der Nähe von Aqcha eine Hauptstrasse durchführe. Indessen sind auch diese Aussagen nicht mit lebensechten, greifbaren Schilderungen unterlegt, was bei einem tatsächlich langjährigen Einwohner der Stadt zu erwarten gewesen wäre. Sein diesbezüglich spärliches Wissen wirkt vielmehr "angelernt" oder aufgeschnappt, nicht aber gelebt respektive erlebt. Schliesslich ist festzustellen, dass seine Behauptung nicht zutrifft, Aqcha sei kein Distrikt, sondern (nur) eine Stadt (vgl. a.a.O. F./A. 71). 7.1.7 Das SEM hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine beweisbildenden Unterlagen zu seiner Person, namentlich in Form eines Identitätsausweises, beigebracht hat. Dazu erklärte er in der Befragung zur Person (BzP) einmal, er habe einen Identitätsausweis (Tazkira), jedoch sei die Mutter krank, weshalb er sie nicht beibringen könne; dann gab er dazu an, er wisse nicht wo die Mutter sei ("Ich habe keine Information von meiner Mutter, ob sie da ist oder nicht. Vielleicht ging sie weg. Ich weiss es nicht", vgl. Protokoll BzP S. 6). In der eingehenden Anhörung erklärte er zuerst bestimmt, die Mutter lebe zur Zeit bei Nachbarn, er habe daher niemanden, der ihm die Tazkira bringen könne,

E-4979/2017 um später erneut anzubringen, er vermute nur, dass die Mutter bei den Nachbarn lebe (vgl. Protokoll Anhörung F./A. 4 und 5 bzw. 47). Es fällt jedenfalls auf, dass der Beschwerdeführer jeweils den anfänglich offenbar bekannten Aufenthalt der Mutter nachträglich als reine persönliche Vermutung darzustellen versucht. Dieses wenig konstruktive und verschleiernd wirkende Aussageverhalten lässt den Schluss zu, er wolle damit verhindern, seine Identität und Herkunft aufzeigen zu müssen. 7.1.8 In der Beschwerde wird zu den oben (und von der Vorinstanz) aufgeführten Sachverhaltselementen bezeichnenderweise nicht im Einzelnen konkret Bezug genommen: Für den Sachverhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III/1) und als Argument dafür, dass die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers "sehr plausibel" seien, wird angeführt, dieser mache geltend, Usbeke zu sein und diese Sprache zu sprechen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die nachhaltigen Zweifel an der behaupteten Herkunft nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer angegeben hat, die Sprache Usbekisch "wenig" zu sprechen (vgl. Protokoll BzP S. 4). 7.1.9 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die überzeugenden Argumente, mit denen das SEM die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet hat, nicht nur ebenfalls mit keinem Wort bestritten worden sind; vielmehr ist die Verfügung in diesem (Haupt-) Punkt mangels Anfechtung rechtkräftig geworden. 7.1.10 Soweit sodann festgehalten wird, es sei Sache der Asylbehörden, von Amtes wegen abzuklären, ob der Vollzug in diese Region respektive eine inländische Wohnsitzalternative vorhanden und dabei zumutbar sei und diesbezüglich der Vorinstanz Unterlassen vorgeworfen wird, ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zu, dass das Asylverfahren, namentlich bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Diese Maxime findet jedoch gemäss gefestigter Rechtsprechung ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Es kann nicht Sache der Behörden sein, bei fehlenden, unter Umständen von Asylsuchenden bewusst vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen. Insofern hat die betreffende Person die Folgen der Verheimlichung ihrer tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon aus-

E-4979/2017 gegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den tatsächlichen (nicht offengelegten) Herkunftsort (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E. 6 [zweiter und dritter Absatz]). 7.1.11 Hiervon ist beim Beschwerdeführer auszugehen, der seine angebliche Herkunftsregion nicht hat glaubhaft machen können und es ausserdem während seines nunmehr zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz ohne überzeugende Begründung unterlassen hat, seine Identität zu belegen oder zumindest erfolglose Versuche zum Beschaffen solcher Dokumente zu dokumentieren. Damit kann eine Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in seine – unbekannte – Herkunftsregion zwangsläufig nicht konkret vorgenommen werden. 7.1.12 Der Beschwerdeführer will usbekischer Ethnie sein und über Kenntnisse der usbekischen Sprache verfügen (überdies habe er auch solche der arabischen Sprache [vgl. Protokoll BzP S. 4]; die Fremdsprachenkenntnisse überraschen, nebenbei bemerkt, bei einer Person, die über keinerlei Schulbildung verfügen soll [vgl. Protokoll Anhörung A./F. 6]). Für das Bundesverwaltungsgericht steht bei der heutigen Aktenlage nicht mit Sicherheit fest, ob es sich bei ihm überhaupt um einen afghanischen Staatsangehörigen handelt. Es könnte sich angesichts seiner Angaben bei ihm namentlich auch um einen Usbeken handeln. Der angebliche Herkunftsort Aqcha liegt im Übrigen nur rund 50 km Luftlinie neben der Staatsgrenze Usbekistans, und die (afghanische) Grenzstadt Hairatan ist gemäss Google Maps von Aqcha aus in zweieinhalb Fahrstunden zu erreichen. 7.1.13 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten möglicherweise afghanischer Staatsangehöriger, und seine konkrete Herkunft steht nicht fest. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Durchführbarkeit von Wegweisungen nach Afghanistan in einem kürzlichen Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) beantwortet. Dabei wurde zwar einerseits eine klare Verschlechterung der Sicherheitslage in allen Landesteilen, andererseits aber auch festgestellt, der Vollzug von Wegweisungen in die Hauptstadt könne ausnahmsweise zumutbar (und zulässig) sein; die Durchführbarkeit von Wegweisungen in die im Norden des Landes gelegene Stadt Mazar-i-Sharif (sowie nach Herat) wurde ausdrücklich offengelassen (vgl. Referenzurteil E. 9).

E-4979/2017 7.3 Angesichts der Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM nach dem Gesagten zu Recht das Vorliegen von konkreten Hinweise auf eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 3 oder Abs. 4 AuG verneint und deshalb den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zulässig und zumutbar qualifiziert. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit gleicher Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtvertretung bewilligt. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist demnach durch die Gerichtskasse zu vergüten. Vorliegend wurde keine Honorarnote zu den Akten gereicht, weshalb das zu vergütende Honorar gestützt auf die vorliegenden Akten festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist bei beigeordneten Rechtsbeiständen ohne Anwaltspatent – wie in der Einsetzungsverfügung kommuniziert – praxisgemäss von einem Stundenansatz in der Höhe von 100 –150 Franken auszugehen.

E-4979/2017 In Berücksichtigung dieser Faktoren und der sich aus den Akten ergebenden gesamten Verfahrensumstände ist das Honorar vorliegend auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. aller Auslagen) zu bestimmen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4979/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 800.– vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-4979/2017 — Bundesverwaltungsgericht 01.12.2017 E-4979/2017 — Swissrulings