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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2012 E-4975/2012

27. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,890 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4975/2012

Urteil v o m 2 7 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien

A._______, geboren (…), (mehrere alias-Namen), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N (…).

E-4975/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (…) aus Algerien ausreiste, illegal durch mehrere ihm unbekannte Länder nach Italien gelangte, vier bis fünf Monate dort verblieb, am 11. Januar 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Entscheid vom 7. Juli 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete, dass es mit Verfügung vom 4. Februar 2011 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) seine Verfügung vom 7. Juli 2010 aufhob und das nationale Verfahren wieder aufnahm, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 19. Januar 2010 und der Anhörung vom 17. August 2012 geltend machte, es gebe in Algerien keine Arbeit und er sei krank und deshalb arbeitsunfähig, dass das Bundesamt das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. August 2012 – eröffnet am 27. August 2012 – ablehnte und die Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachten wirtschaftlichen Ausreisegründe seien nicht asylbeachtlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), even-

E-4975/2012 tualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht und zudem beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen sowie eine allenfalls bereits erfolgte Kontaktnahme anzuzeigen, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Aufgebot (…) des Universitätsspitals Bern (…), ein Arztzeugnis von Dr. med. B._______, (…) und einen Ausdruck mit Kontaktdaten von Dr. med. C._______, (…) einreichte,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31- 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-4975/2012 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die geltend gemachten Nachteile, welche auf die Wirtschaftslage in Algerien zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren erstmals vorbringt, er habe politische Probleme mit der Regierung seines Heimatstaates gehabt, da ein Freund Kontakt zu regierungsfeindlichen politischen Netzwerken gehabt habe, dass er sich einmal anlässlich einer Kontrolle in einem algerischen Bahnhof nicht habe ausweisen können, auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, jedoch habe entkommen und nach Libyen gelangen können, wo die Situation jedoch noch schlimmer gewesen und er krank geworden sei, dass diese Vorbringen nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen vermögen, durch nichts belegt und als nachgeschoben zu qualifizieren sind, da es sich offensichtlich um den Versuch handelt, sich der ungünstigen Verfahrenslage anzupassen,

E-4975/2012 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, und sich die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) beurteilt, dass vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür auszumachen sind, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig ist,

E-4975/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er könne aufgrund seiner Krankheit und der laufenden Behandlung nicht in seine Heimat zurückkehren, dass er gemäss eingereichtem Arztzeugnis (…) an (…) leidet und gemäss eigenen Angaben Schmerzmittel und ein Antidepressivum einnimmt, dass aber nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass zudem die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente seien auch in Algerien erhältlich, und seine gesundheitlichen Probleme würden somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),

E-4975/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig wird, dass gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekanntgegeben werden dürfen, wenn dadurch eine betroffene Person gefährdet würde, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen, dass vorliegend nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4975/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Sarah Straub

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