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Bundesverwaltungsgericht 28.09.2012 E-4971/2012

28. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,420 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4971/2012

Urteil v o m 2 8 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder, C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch Ursula McCreight-Ernst, Fürsprecherin und Notarin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2012 / N (…).

E-4971/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) und B._______ (in der Folge: die Beschwerdeführerin), "Ashkali/Ägypter/Majup" mit letztem Wohnsitz in (…), Serbien eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern (und H._______, der zweiten, nach Brauch verheirateten Ehefrau [E-(…) / N (…)] und deren Kind) am 6. Mai 2012 verliessen, am 7. Mai 2012 in die Schweiz gelangten und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 24. Mai 2012 und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 3. September 2012 vorbrachten, es sei zu Übergriffen gekommen, weshalb sie sich an die Polizei gewandt hätten, diese aber nichts unternommen habe, dass die Kinder Angst hätten, zur Schule zu gehen, und die Beschwerdeführerin sowie die Tochter D._______ von Polizisten geschlagen worden seien, und als der Beschwerdeführer um einen Arzt gebeten habe, seien sie auf den Polizeiposten gebracht und stundenlang festgehalten worden, erst als er versprochen habe, weder einen Arzt noch einen Anwalt einzuschalten, habe man sie freigelassen, dass sie daraufhin ihre Wohnbaracke völlig demoliert vorgefunden hätten, und es einige Tage später zu einem weiteren Vorfall gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer und seine Tochter F._______ misshandelt worden seien, weshalb sie ärztlich hätten behandelt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin im dritten Monat schwanger gewesen sei und das Kind verloren, und H._______, welche im sechsten Monat schwanger gewesen sei, sich habe ins Spital begeben müssen, dass er sich wegen dieser Vorkommnisse entschlossen habe, das Land zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2012 – eröffnet am 14. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt dabei ausdrücklich festhielt, die genannte Verfügung ersetze diejenige vom 6. September 2012 (vgl. Verfügung vom 11.09.2012 S. 6 oben),

E-4971/2012 dass es zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft, die Ausführungen seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, zudem hätten sie sich bezüglich der angeblichen Übergriffe seitens der Polizei an eine übergeordnete Instanz wenden und mit Hilfe eines Anwalts ihr Recht einfordern können, dass Schikanen gegenüber von Angehörigen der Ashkali zwar vorkommen könnten, den Beschwerdeführenden insgesamt aber keine Nachteile erwachsen seien, die ihnen ein menschenwürdiges Leben in ihrer Heimat verunmöglicht hätten, dass der schweizerische Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, weshalb auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass vorliegend der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange und sich keine Anhaltspunkte finden würden, den Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen, dass die Rückführung auch zumutbar und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 19. September 2012 und "Ergänzung der Beschwerdebegründung" vom 24. September 2012 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht dessen Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Zuordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Ergänzung der Beschwerdebegründung, S. 2), die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Anweisung an die schweizerischen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den Behör-

E-4971/2012 den des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Orientierung in Form einer separaten Verfügung beantragen, dass das Gericht mit Verfügung vom 25. September 2012 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2012 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass vorliegend die Voraussetzungen – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E.5 S.116), dass mithin auf den Antrag auf Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde S.2, Ergänzung S.5), nicht einzutreten ist,

E-4971/2012 dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung), nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum Safe Country (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweitens nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, die Beschwerdeführenden würden nichts vorbringen, das die Vermutung fehlender Verfolgung widerlegen könnte, und diesbezüglich für Einzelheiten auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann,

E-4971/2012 dass auch die Rechtsmittelschrift nicht geeignet ist, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, und ebenso wenig das in Aussicht gestellte Bestätigungsschreiben eines serbischen Anwalts, wobei auffällt, dass dieses erst nach Erhalt des negativen Entscheides des Bundesamtes Erwähnung findet, obwohl es schon seit längerem hätte einverlangt werden können, weshalb dessen Eingang nicht abzuwarten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-4971/2012 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, diese abgesehen von kurzen Aufenthalten in Kosovo (vgl. Akten BFM 4/15 S. 5, A 5/15 S. 4) und in Deutschland rund 13 Jahre in (…) lebten, die Kinder dort die Schule besuchten und der Beschwerdeführer für sie Kindergeld erhielt (vgl. A 4/15 S. 4, 10), die Familie zufolge eigener Angaben nie arm war sowie genügend Nahrungsmittel hatte (vgl. A 12/13 S. 8) und der Beschwerdeführer, entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde (s. S. 5) eine Schwester in (…) hat und mit dieser in Kontakt steht (vgl. A12/13 S. 2), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),

E-4971/2012 dass nach dem Ausgeführten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde (ebenso wie jene von H._______ [2. Frau des Beschwerdeführers] und deren Kind, welche mit separatem Urteil gleichen Datums abgewiesen wird, s. S. 2 vorstehend) abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzutreten ist, dass mit dem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-4971/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und I._______.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger

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