Abtei lung V E-4948/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4948/2007 Sachverhalt: A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 15. Juni 2006 und gelangte am 2. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 10. Juli 2006 fand in Vallorbe die summarische Befragung statt und am 7. November 2006 die kantonale Anhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus B._______ (Guinea) und habe seit dem Jahr (...) als Lehrer (...) in C._______ (...) (...)) unterrichtet. Daneben sei er als D._______ in Westafrika tätig gewesen und habe das Amt als E._______ seiner Gemeinde F._______ bekleidet. Im Jahre 2006 hätten die Lehrer einen Generalstreik um eine Lohnerhöhung organisiert. Im Rahmen einer Sitzung der G._______ (...) sei der Beschwerdeführer mit vier Berufskollegen von Polizisten festgenommen, in einem Lieferwagen auf den Sicherheitspolizeiposten gebracht und, ohne verhört zu werden, dort ins Gefängnis gesteckt worden. Dort seien sie von den Sicherheitskräften geschlagen respektive misshandelt worden. Am Abend des 14. Juni 2006 sei er zum Verhör abgeholt worden, wo er seinen Kollegen T.C. gesehen habe, welcher an diesem Tag Wache gehalten habe. Dieser habe sich dazu bewegen lassen, dem Beschwerdeführer zur Flucht zu verhelfen. Am Abend des 15. Juni 2006 sei er von T.C. abgeholt und zum Hafen von Conakry gefahren worden, wo bereits die Schwester des Beschwerdeführers auf ihn gewartet habe. Aus Angst, wieder verhaftet zu werden, habe er am 15. Juni 2006 sein Heimatland auf dem See- und Landweg über ihm unbekannte Länder verlassen und sei am 2. Juli 2006 in die Schweiz gereist. A.b Am 7. Dezember 2006 − Posteingang − ging beim BFM der Geburtsschein des Beschwerdeführers ein (vgl. A10). B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 − eröffnet am 13. Juli 2007 − trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2006 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig sendete es die vom E-4948/2007 Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner Entlastung zurück. Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen identitätsbelegender Papiere habe nennen können. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 − Poststempel − erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Juli 2007 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerde legte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 17. Juli 2007, eine Kopie seines Geburtsscheines mit entsprechendem Zustellcouvert von B._______ sowie eine Kopie des Aufgebots zur Operation/Hospitalisation des (...) vom 17. Juli 2007 bei. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner (...)tätigkeit der (...) und ein ärztliches Zeugnis in Aussicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Bestätigung des Schiedsrichtervereins und des ärztlichen Zeugnisses. E. Mit Eingabe vom 10. August 2007 legte der Beschwerdeführer fristgerecht zwei Dokumente in Faxkopie, eine Ausbildungsbestätigung sowie eine Bestätigung der (...)tätigkeit der (...), ins Recht. F. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2007 um Fristverlängerung zur Einreichung seines Arztzeugnisses ersucht hatte, reichte er mit Eingabe vom 20. August 2007 einen Arztbericht des (...), vom 17. August 2007 zu den Akten. E-4948/2007 G. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2007 nahm das BFM zur Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer einem chirurgischen Eingriff unterzogen hat, der einer Nachbehandlung bedarf und stellte fest, diesem Umstand werde bei der Festlegung des Ausreisezeitpunktes Rechnung getragen. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 VwVG). E-4948/2007 1.4 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 5 Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf sie einzutreten. 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wobei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1). Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hat(te). 2.2 Das Asylgesuch wurde vorliegend im Jahre 2006 gestellt. Die angefochtene Verfügung erging jedoch unter Gültigkeit der neuen Fassung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Beschwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (sowie Abs. 3) AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängigen Verfahren ohnehin das neue Recht gilt (Art. 121 Abs. 1 AsylG [Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG]). 2.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb E-4948/2007 von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapieren abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 2.4 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne beziehungsweise ohne grossen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, weil nur dann die Überprüfung der Identität vor der Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem engen Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise dessen Identität nachweisen. Demgegenüber genügt es nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen oder eine in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten oder Berechtigte ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und diese demzufolge auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise, wie etwa ein Inlandpass, taugliche Identitätspapiere darstellen. Demgegenüber stellen andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung der Fahr- oder Berufsfähigkeit, der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. BVGE 2007/7). 2.5 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen E-4948/2007 Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa). 2.6 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt: Mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wird über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 3. 3.1 Das BFM trat am 12. Juli 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können. Im Weiteren erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien auch keine weiteren Abklärungen zu deren Feststellung oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Zunächst habe der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, er habe einen im Jahre 1999 ausgestellten Reisepass sowie eine Identitätskarte besessen, letztere sei jedoch von der Polizei beschlagnahmt worden. Er habe jedoch nichts unternommen, um E-4948/2007 seine Papiere zu beschaffen. Vielmehr habe er sich über den Verbleib seiner Papiere in Widersprüche verstrickt, indem er anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt habe, er habe seine Papiere zu Hause gelassen, um dann anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll zu geben, seine Papiere würden sich beim Jugendministerium befinden (vgl. A1, S. 3; A8, S. 3 f.). Damit habe er sich widersprüchlich über den Verbleib seiner Identitätsdokumente geäussert und dadurch seinen fehlenden Willen gezeigt, den Schweizer Behörden Identitätspapiere vorzulegen. Im Übrigen seien seine Vorbringen über deren Verlust oder die Unmöglichkeit, solche Papiere zu beschaffen, tatsachenwidrig, zumal in seinem Heimatstaat Identitätsdokumente regelmässig ausgestellt würden. Zudem wäre es auch möglich gewesen, seine Identitätsdokumente beim Schlepper, der ihm die Reise nach Europa organisiert habe, zu besorgen. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei seinen Darlegungen in zahlreiche erhebliche Widersprüche verstrickt, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der festgenommenen und abgeführten Personen (vgl. A1, S. 5; A8, S. 14), der zeitlichen Angaben der polizeilichen Verhöre im Gefängnis "sûreté" sowie der Häufigkeit, Art und Chronologie der angeblichen Misshandlungen. Die Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar, und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten; insbesondere sprächen weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr dorthin. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, das BFM habe die Frage der entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Reise- und Identitätspapieren nicht pflichtgemäss im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geprüft. Er habe einmal einen Dienstpass erhalten, um als (...) zu einer (...) nach H._______ fahren zu können. Nach seiner Rückkehr habe er diesen dem Ministerium jedoch wieder zurückgeben müssen. Seine Identitätskarte sei ihm bei seiner Verhaftung abgenommen worden. Damit habe er seine entschuldbaren Gründe für sein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, hinlänglich glaubhaft machen können. Zudem sei damit der Vorwurf der Papierlosigkeit des BFM nicht haltbar, da er seinen Geburtsschein zu den Akten gegeben habe. Hinsichtlich seiner angeblichen Widersprüche schildert der Beschwerdeführer, er habe eine Fülle von E-4948/2007 Details zu den Vorfällen zu Protokoll gegeben, die von vielen Realitätskriterien gekennzeichnet seien und die er nicht hätte erfinden können. So sei seine Erklärung zum Vorwurf des BFM betreffend der Anzahl anwesender Personen auf dem Lieferwagen nicht in Betracht gezogen worden. Zwar habe er sich betreffend die zeitlichen Angaben der polizeilichen Verhöre im Gefängnis in Widersprüche verstrickt, jedoch sei er am Montag, am Tag der Demonstration gefoltert "(das heisst geschlagen)" und am 15. Juni bedroht worden. Anzufügen bleibe, dass er bei der kantonalen Anhörung starke Schmerzen im Bereich seiner Schulter gehabt habe, zumal ihm die Polizei bei seiner Festnahme die Schulter ausgerenkt habe und er noch immer an den Folgen dieser Verletzung leide. 3.3 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches unbestrittenermassen keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten. Auch der im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens nachgereichte Geburtenregisterauszug stellt offensichtlich kein Reise- oder Identitätsdokument im geforderten Sinne dar (vgl. E. 2.4). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe dem BFM vorhält, es habe in seiner Verfügung nichts zu diesem Dokument gesagt, so ergibt sich doch sinngemäss aus den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, dass jenes eben kein solches Reise- oder Identitätsdokument darstellt, mithin für das vorliegende Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, zumal sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründungspflicht darauf beschränken kann, sich zu den für sie entscheidwesentlichen Sachverhaltselementen zu äussern. Andererseits ist immerhin festzuhalten, dass es vorliegend dem Beschwerdeführer der Klarheit gedient hätte, wenn das BFM zum nachgereichten Dokument explizit Stellung genommen hätte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es bei der 48-Stunden-Frist im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer, nachträglich im Verfahren eingereichter Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht und ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensentscheid auch dann nicht aufgehoben würde, wenn die Papiere nachträglich vorgelegt würden (vgl. die weiterhin gültige Praxis in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Klarerweise hat das Gesagte auch für die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Dokumente (...), welche im Übrigen nur in Form von Faxkopien vorliegen und denen bereits deshalb kein Beweiswert beigemessen E-4948/2007 werden kann, zumal diese nicht als fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1), zu gelten. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2008 gewährte Frist für das Nachreichen der Originale der Bestätigungen des (...) nicht wahrgenommen hat, womit sich der Schluss aufdrängt, dieser sei nicht gewillt, seine Identität offen zu legen. Der Vorinstanz ist des Weiteren beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- und Reisepapieren geltend machen konnte. Es kann diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen daran nichts zu ändern. So wiederholt sich der Beschwerdeführer lediglich und hält an seinen zu Protokoll gegebenen Ausführungen fest, wonach er seinen Reisepass in seinem Heimatland zurückgelassen habe und seine Identitätspapiere von den Polizeibehörden konfisziert worden seien (vgl. A1, S. 3; A8, S. 3). Auch die Angaben des Beschwerdeführers, ohne Reisepass ausgereist, bloss mit einem Badge in das ihm unbekannte europäische Land eingereist und auch bei der Einreise in die Schweiz nicht kontrolliert worden zu sein (A1, S. 7; A8, S. 7 f.), sind angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch dass er in Guinea niemanden kontaktieren könne, weil ihm nach seiner Verhaftung seine Brieftasche – alle Adressen und Telefonnummern seiner Freunde und Bekannten beinhaltend – von den Polizeibehörden abgenommen worden sei (vgl. A8, S. 3), stellt keinen rechtsgenüglichen entschuldbaren Grund für die fehlende Einreichung von Identitätspapieren dar. Schliesslich vermag auch seine nicht näher substanziierte Behauptung, er habe bereits einem Freund (A.C.) geschrieben, damit dieser ihm ein Identitätskokument zukommen lassen könne, keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu begründen, zumal es ihm ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, beispielsweise auch mit Hilfe seiner Familienangehörigen der entsprechenden Aufforderung nachzukommen. Die Vorinstanz hat in casu die augenfällige Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und damit das offensichtliche Nichterfüllen der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifellos korrekt erkannt und folgerichtig die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur E-4948/2007 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses verneint. Auf die betreffenden Argumentationen (vgl. Erwägung gemäss angefochtener Verfügung) kann wiederum vollumfänglich verwiesen werden. Die diesbezüglich erhobenen Einwände in der Beschwerdeschrift sind nicht stichhaltig. So sind die Erklärungsversuche betreffend die Anzahl der festgenommenen Personen, die auf dem Lieferwagen anwesend gewesen seien, die zeitlichen Angaben der polizeilichen Befragungen im Gefängnis "sûreté" sowie die Häufigkeit und Chronologie seiner angeblichen körperlichen Misshandlungen als blosse Schutzbehauptungen oder reine Konstrukte zu werten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Schulterprobleme des Beschwerdeführers nicht zwingend kausale Folge dieser angeblichen polizeilichen Verhaftung sein müssen, sondern ebenso anderen Ursprungs sein können, zumal der Beschwerdeführer – eigenen Angaben gemäss – (Angaben zu seinen Tätigkeiten). Auch seine Vorbringen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis mit Hilfe eines befreundeten Militärangehörigen vermögen nicht zu überzeugen und sind realitätsfremd ausgefallen. Ein Militärangehöriger der guineischen Armee würde sich mit Sicherheit nicht einem derartig hohen Risiko aussetzen, um einem Freund zur Flucht aus dem Gefängnis zu verhelfen, zumal dieser selbst mit einer hohen Strafe zu rechnen hätte. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf E-4948/2007 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-4948/2007 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in Guinea kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 5.3.3 Aus den Akten ergeben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Der (...)-jährige Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt in B._______ (vgl. A1, S. 1; A8, S. 4). Gemäss seinen Angaben ist jedoch davon auszugehen, dass er auch im heutigen Zeitpunkt noch ein intaktes familiäres, verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz (...) vorfinden wird (vgl. A1, S. 2; A8, S. E-4948/2007 5). Auch wenn der Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht einfach sein dürfte, ist es ihm zuzumuten, sich wieder um eine Arbeit zu bemühen, um für sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er eigenen Angaben gemäss über eine Hochschulbildung mit Abschluss als (...) verfügt, was ihm ermöglichen sollte, sich ohne grosse Probleme wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. 5.3.4 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 S. 157 f. E. 5b; 2004 Nr. 7 E. 5d). Der Beschwerdeführer brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor, er leide an physischen und psychischen Problemen und sei wegen seiner Schulterluxation, die er sich anlässlich der angeblichen polizeilichen Festnahme zugezogen habe, in ärztlicher Behandlung gewesen. Gemäss dem nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnis des (...) vom 17. August 2007 sei es beim Beschwerdeführer durch die polizeiliche Festnahme zu einer beidseitigen Schulterluxation gekommen, die direkt vor Ort ohne Anästhesie reponiert worden sei. Seither komme es reglemässig zu Luxationsereignissen, wobei der Beschwerdeführer die Schultern jeweils selbst wieder in die richtige Lage zurückführen könne. Diese 'Fehlbildung' der Schultergelenkpfanne führe zu einer Instabilität der rechten Schulter. Damit die Schulter wieder stabil und normal belastbar sei, sei eine Operation am (...) 2007 angezeigt. Danach genügten regelmässige Nachkontrollen. Dazu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben anfangs Juni 2006 (vgl. A1, S. 4 f.) von der Polizei festgenommen und verhaftet wurde, wobei es zur besagten E-4948/2007 beidseitigen Schulterverletzung gekommen sei. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer erst im April 2007 – das heisst neun Monate nach seiner Ausreise aus B._______ – deswegen in ärztliche Behandlung begeben hat, was den Schluss zulässt, dass er trotz der geltend gemachten physischen Probleme offenbar nicht auf medizinische Betreuung angewiesen war. Schliesslich wies der Beschwerdeführer auch anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden nicht darauf hin, er leide unter psychischen und physischen Problemen und benötige eine diesbezügliche ärztliche Behandlung, was darauf hindeutet, eine solche habe sich aus seiner Sicht nicht aufgedrängt beziehungsweise als unverzichtbar erwiesen. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ein Arztzeugnis betreffend seine psychischen Probleme zu den Akten gereicht hat, weshalb diesbezüglich von einer blossen nachgeschobenen Schutzbehauptung ausgegangen werden kann. 5.3.5 Sollte der Beschwerdeführer im Heimatland wider Erwarten eine ärztliche Behandlung beanspruchen müssen, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch dort möglich. Zwar weist das Gesundheitssystem Guineas nicht denselben Qualitätsstandard auf wie das schweizerische, jedoch steht zumindest in den grösseren Städten – Boké, Conakry, Kankan, Lola, Macenta und N'Zérékoré – eine weitgehend funktionierende medizinische Infrastruktur zu Verfügung (vgl. ICRC Annual Report 2007 Guinea, S. 116 [ICRC 06/2008]). Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische Hilfe zu erhalten. Was die behaupteten psychischen Probleme des Beschwerdeführers anbelangt, liegt dem Bundesverwaltungsgericht das ihm in Aussicht gestellte Arztzeugnis bis dato nicht vor. Deswegen drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz auch nicht auf. Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen physiotherapeutischen Behandlung, respektive der Verlaufskontrollen in Conakry, besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner (...) Familie und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E. 5.3.3). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers, indem er in B._______ die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte E-4948/2007 oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e; 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 5.4 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 6. Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei vollzugshinderlichen Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt im Übrigen dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2007 des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten noch immer von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu sprechen. E-4948/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 17