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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 E-4945/2019

9. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,932 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4945/2019

Urteil v o m 9 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 23. August 2019 / N (…).

E-4945/2019 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, sein Vater sei im Jahr 1988 oder 1989 von der SLA (Sri Lanka Artillery) getötet worden. Sein Bruder, der einmal Plakate der EPDP (Eelam People's Democratic Party) verteilt habe, sei mit dem Tod bedroht worden, weshalb er im Jahre 2006 ausgereist sei. Niemand aus seiner Familie habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt. Indessen sei einer seiner Freunde Kämpfer der Bewegung gewesen und habe zwischen Oktober 2006 und Juli 2007 andere LTTE-Mitglieder zur Familie des Beschwerdeführers geschickt. Diese hätten einige Male in ihrem Haus übernachtet und gegessen. In der Folge habe die sri-lankische Armee den Beschwerdeführer zu Hause gesucht. Da er nicht da gewesen sei, sei seiner Mutter mitgeteilt worden, dass sie ihn töten würden. Zudem sei sein Bruder wegen ihm bedroht worden. Deshalb habe er (der Beschwerdeführer) Jaffna verlassen und sei im Dezember 2007 legal nach Indien ausgereist. Er sei weiterhin von der SLA zu Hause gesucht worden, letztmals im Jahre 2011. Nach seiner Rückkehr am 24. November 2014 sei er zwar am Flughafen in Colombo zu den Gründen seiner Ausreise und seiner Rückkehr gefragt worden. Ansonsten habe er keine Probleme gehabt. Auf dem Weg nach Jaffna sei er am Kontrollposten in B._______ angehalten und auf das Camp in B._______ vorgeladen worden. Aus Angst habe er sich jedoch nicht gemeldet und sei stattdessen nach Colombo gereist, wo er mittels eines Schleppers ausgereist sei. A.b Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde das Asylgesuch abgelehnt, der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 3. Februar 2017 Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-770/2017 vom 29. Mai 2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das SEM wie auch das Gericht begründeten ihre ablehnenden Entscheide damit, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das auf Beschwerdeebene viel umfangreicher dargestellte Engagement des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den LTTE lasse sich nicht mit seinen bisherigen Aussagen in Einklang bringen. Zudem ergebe sich aus seinen pauschalen Vorbringen keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Ferner wurden das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund der auf Beschwerdeebene geltend ge-

E-4945/2019 machten exilpolitischen Tätigkeiten und das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Gefährdung wegen der tamilischen Ethnie und der gut vierjährigen Landesabwesenheit verneint. B. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 8. August 2019 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, umfangreiche Abklärungen hätten ergeben, dass er nach wie vor aufgrund der Verbindung zur LTTE sowie des Aufenthalts in Indien asylrelevant verfolgt werde. In dem als Beweismittel eingereichten Schreiben der Parlamentsabgeordneten (Member of Parliament: MP) C._______ vom 23. Juli 2019 werde seine Verfolgung durch das CID (Criminal Investigation Department) bestätigt. Er weise demnach ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Wegen des behördlichen Verdachts, dass er aufgrund seiner Vergangenheit und der LTTE-Verbindung eine Gefahr für den Einheitsstaat darstelle, sei er staatlichen Verfolgungsmassnahmen in Sri Lanka ausgesetzt. Aufgrund der verschiedenen und kumulierten Risikofaktoren sei von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen, wobei er auf die vom BVGer im Urteil vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (LTTE-Familie, Auslandaufenthalt, etc.) hinwies. Ferner sei der ursprüngliche Entscheid auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage seit dem 21. April 2019 in Revision zu ziehen. Es sei ersichtlich, dass der Rajapaksa-Clan bis zu den nächsten Wahlen die Fäden im Hintergrund ziehe. Dieser habe Interesse daran, dass die Menschenrechtsverletzungen ab den Jahren 2009 ungeklärt bleiben würden. Daher seien Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers der sri-lankischen Regierung weiterhin ein Dorn im Auge und er würde im Rahmen von geheimen Säuberungsaktionen beseitigt. Demzufolge habe sich die Gefährdungslage in letzter Zeit drastisch verschlechtert, insbesondere weil er nach wie vor behördlich gesucht werde. Ferner hätten die Repressalien gegen Tamilen mit seinem Profil wieder zugenommen. Es sei gestützt auf das neu zu den Akten eingereichte Beweismittel, die zitierten Berichte diverser Organisationen aus den Jahren 2016 bis 2018 sowie die jüngsten Vorfälle in Sri Lanka ersichtlich, dass seine ursprünglichen Vorbringen glaubhaft und diese asylrechtlich relevant seien. Für den weiteren Inhalt des Gesuchs wird auf die Akten verwiesen.

E-4945/2019 C. Mit Verfügung vom 23. August 2019 wies das SEM den Antrag des Beschwerdeführers um Aussetzung des Vollzugs ab. Weiter nahm es das Gesuch vom 8. August 2019 als Wiederwägungsgesuch entgegen, wies es ab und stellte die Vollstreckbarkeit des negativen Entscheids vom 4. Januar 2019 (recte: 2017) fest. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 25. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens zu gewähren. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (diverse Zeitungsartikel betr. C._______ und zur Rajapaksa-Familie) eingereicht und auf Berichte hingewiesen. E. Am 26. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2019 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- erhoben. Dieser ging am 12. Oktober 2019 fristgerecht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-4945/2019 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E-4945/2019 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form – wie vorliegend betreffend den Wegweisungsvollzugspunkt – bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Dies gilt auch bezüglich Revisionsvorbringen, die sich auf erst nach einem Urteil der Beschwerdeinstanz entstandene Beweismittel zu vorbestandenen Tatsachen beziehen – wie vorliegend hinsichtlich des eingereichten Schreibens einer Parlamentarierin, das die Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich eines bereits vorgebrachten Sachverhalts begründen soll. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-4945/2019 6.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen und dem neu eingereichten Beweismittel auseinandergesetzt, respektive nicht sämtliche Umstände gewürdigt. Sie gehe zu Unrecht von einem Gefälligkeitsschreiben aus, wofür keine Anhaltspunkte vorhanden seien. Bei der Verfasserin handle es sich um eine seriöse Politikerin. Die beigelegten Artikel würden ihr politisches Engagement gegen das Kriegsverbrechen des sri-lankischen Staates untermauern. 6.2.2 Asylsuchende sind trotz Untersuchungsgrundsatz dazu verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Schweizer Behörden, generell in den Herkunfts- respektive Heimatstaaten der Asylsuchenden vor Ort Abklärungen durchführen zu lassen. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, seine Vorbringen substantiiert darzulegen und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Vorliegend hat sich das SEM mit den im Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Beweismittel hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat auch mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse ausreichend geprüft. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Beurteilung der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen und dem eingereichten Beweismittel einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 6.3 Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet, weshalb der Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 7. 7.1 In materieller Hinsicht begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Januar 2017 beseitigen könnten. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel weise einen Gefälligkeitscharakter auf, dem kein Beweiswert zukomme. So beschränke sich die als Bestätigungsschreiben bezeichnete Eingabe von C._______ auf eine gegenteilige Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, ohne dies ausführlich zu begründen oder neue tatbeständliche Gesichtspunkte aufzuführen. Hauptsächlich sei darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka Verfolgung seitens des CID zu befürchten habe, was er bereits anlässlich seines Asylverfahrens geltend gemacht habe. Es genüge nicht, dass ein neues Beweismittel den

E-4945/2019 Sachverhalt anders bewerte. Vielmehr bedürfe es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen. Überdies enthalte das Schreiben lediglich eine Wiedergabe der Einschätzung der Mutter des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Gefährdungslage in Sri Lanka. Deshalb sei die Erheblichkeit dieses Beweismittels zu verneinen. Weiter fehle der Eingabe des Beschwerdeführers teilweise der Bezug zu seinem vorgebrachten Sachverhalt. Es sei die Rede von einer "Gesuchstellerin". Zudem werde er als LTTE-Mitglied bezeichnet, obschon dies nie geltend gemacht worden sei. Zudem habe das BVGer in seinem Urteil E-770/2017 unter Berücksichtigung der Terroranschläge vom 21. April 2019 die Einschätzung des SEM geteilt. Angesichts dieser Feststellungen, der Erkenntnisse aus dem ersten Asylverfahren und nach wie vor fehlender Anhaltspunkte für ein besonderes Risikoprofil sei nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer nunmehr einer gefährdeten Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 angehören solle. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zwar volatil, jedoch sei nicht auf eine generelle erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Auch seien keine Hinweise vorhanden, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Es sei an der Lageeinschätzung in E-1866/2015 festzuhalten. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte, aus welchen überdies kein persönlicher Bezug zu ihm ersichtlich sei, würden daran nichts ändern. 7.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, das von Frau C._______ verfasste Schreiben sei zwar auf Bitte seiner Mutter verfasst worden, dies jedoch nach deren eigenen Nachforschungen. Dabei habe diese erwähnt, dass sie ihn nicht schützen könne, sollte er vom CID verhaftet werden. Das Schreiben bestätige die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Er weise ein Profil auf, aufgrund dessen er gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Dabei verweist er unter anderem auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 (Entführungen von tamilischen Personen im Distrikt Jaffna und Nordprovinz) und das Referenzurteil E-1866/2015 hin. Zudem wird auf die Auswirkungen der Anschläge vom April 2019 hingewiesen. 8. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur

E-4945/2019 Vermeidung von Wiederholungen ist somit vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. E. 8.1 hiervor.). 9. 9.1 Vorliegend hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2019 hinsichtlich der Verfolgungsvorbringen zutreffend als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der – im ordentlichen Verfahren geltend gemachten und bereits geprüften – behördlichen Verfolgung neue erhebliche Tatsachen respektive Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend macht. Da vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird, er erfülle aufgrund nachträglicher (nach dem Urteil vom 29. Mai 2019 eingetretener) Verfolgungsmassnahmen die Flüchtlingseigenschaft, handelt es sich nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 9.2 In dem mit dem Wiedererwägungsgesuch als Beweismittel eingereichten Schreiben von C._______ vom 23. Juli 2019, das erst nach dem Urteil vom 29. Mai 2019 entstanden sei, bestätigt diese, dass sie den Beschwerdeführer und dessen Familie seit einigen Jahren persönlich kenne. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihr erzählt, dass er (der Beschwerdeführer) die LTTE unterstützt habe, weshalb er vom CID gesucht worden sei. Sie könne ihm im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht helfen. Das Gericht stimmt der Einschätzung der Vorinstanz zu, wonach dieses Dokument nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 4. Januar 2019 (recte: 2017) zu beseitigen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt, zumal die Bestätigung auf den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers – und damit Dritter – basiert, welche der Schreibenden erzählt haben soll, dass der Beschwerdeführer die LTTE unterstützt habe und deshalb vom CID gesucht werde. Damit sind weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, wonach der Beschwerdeführer einer gefährdeten Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angehört. An dieser Beurteilung vermögen auch die Zeitungsberichte betreffend C._______ nichts zu ändern, zumal diese keinen Bezug zum Beschwerdeführer haben. Unter Berücksichtigung der weiteren in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umstände und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist sodann festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt

E-4945/2019 auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu einer neuen Einschätzung zu gelangen. An dieser Feststellung ändern auch die diesbezüglich eingereichten Zeitungsartikel nichts. 9.3 Bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil E-770/2017 vom 29. Mai 2019 verwiesen werden. An diesen Einschätzungen vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 9.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 4. Januar 2017 hinsichtlich der Einschätzung der Verfolgungssituation führen könnten. Folglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht abgewiesen und es ist festzustellen, dass die Verfügung rechtskräftig und vollstreckbar ist. Damit ist auch die damals verfügte Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu bestätigen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. 12. Die mit superprovisorischer Massnahme vom 26. September 2019 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

E-4945/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Der mit Verfügung vom 26. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-4945/2019 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2020 E-4945/2019 — Swissrulings