Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4940/2014
Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien
A._______, Libanon und Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
E-4940/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien nach eigenen Angaben im Juli 2012 in Richtung Libanon. Am 19. April 2013 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie am 1. Juli 2013 um Asyl nachsuchte. Am 11. Juli 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 9. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei syrischlibanesische Staatsangehörige und habe vor ihrer Ausreise bei ihrer Tochter B._______ in Damaskus gelebt. In der Woche bevor sie Syrien verlassen habe, sei sie mit ihrer Tochter B._______ und ihrem Enkel beim Arzt gewesen. Während dieser Zeit seien Männer bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten nach B._______ gefragt. Die Männer hätten gesagt, B._______ müsse sie begleiten, denn sie hätten ein paar Fragen an sie. Der Mann ihrer Tochter habe den Männern gesagt, dass B._______ nicht da sei. Aus diesem Grund seien sie nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern seien zu ihrer anderen Tochter C._______ gegangen. Daraufhin hätten die Anschläge begonnen. Es sei dann nicht mehr gegangen, weshalb sie in den Libanon zu ihren Verwandten geflohen seien. Ihre Tochter B._______ habe ein Telefon von einem ihrer ehemaligen Schüler bekommen. Dieser habe in der Schweiz einen Verein mit dem Namen D._______ zur Unterstützung von Flüchtlingen aus Syrien gegründet. Dieser Mann habe für ihre Familie ein Visum organisiert und gesagt, dass er für ihre Tochter B._______ einen Job finden werde. Sie sei mitgereist, um für die Kinder ihrer Tochter zu sorgen. Zudem sei sie krank. Sie leide an Diabetes, hohem Blutdruck, Cholesterin, Schwindel und habe Probleme mit ihrem Magen und ihren Knien. C. Mit Verfügung vom 8. August 2014 – eröffnet am 11. August 2014 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftrage sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 4. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
E-4940/2014 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei als formgerecht anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht seien ihr die Prozesskosten zu erlassen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Schreiben vom 25. September 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung bezüglich des Einreichens der Fürsorgebestätigung, welche am 29. September 2014 gewährt wurde. Innert verlängerter Frist reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde bezüglich ihrer Schwester B._______ ein (Verfahren E-4939/2014) mit der Bemerkung, die Gefährdung von B._______ wirke sich auf deren ganze Familie aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E-4940/2014 1.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder angeordnet hat. Soweit die Beschwerde Ausführung zum Vollzug enthält, ist darauf nicht einzutreten, weil es am schutzwürdigen Interesse einer Überprüfung fehlt (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.
4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile würden keine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Umstand allein, dass sich eine Behörde nach einem Familienmitglied erkundige, erfülle die Flüchtlingseigenschaft ebenso wenig. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, dass eine behördliche Bedrohung einzelner Familienmitglieder auch Angehörige in den Fokus stelle. Gemäss Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) könne es sogar vorkommen, dass Familienmitglieder an Stelle der gesuchten Person verhaftet würden. Der entscheidende Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin sei gewesen, dass diese Männer der syrischen
E-4940/2014 Behörde persönlich bei ihrer Tochter B._______ vorbeigekommen seien. Somit müsse auch sie mit einer Festnahme rechnen, womit sie mit einer Bedrohung von Leib und Leben rechnen müsse. Zudem sei sie verwitwet, verfüge über keinerlei Schulbildung und sei gesundheitlich angeschlagen. Allein durch die Nähe zu ihrer Tochter B._______, die sich um sie kümmere, könne ihr ein menschenwürdiges Dasein zugesichert werden. Im Schreiben vom 28. Oktober 2014 und der Beschwerdeergänzung bezüglich der Tochter der Beschwerdeführerin wird zudem vorgebracht, dass sich die Gefahr für ihre Tochter B._______ durch die Zusammenarbeit mit dem Verein D._______ und dessen Gründer vergrössert habe und sich das auch auf die Familie auswirke, weshalb die Beschwerdeführerin als Opfer einer gezielten staatlichen Verfolgung anzusehen sei. 4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die asylsuchende Person muss von der Verfolgung konkret betroffen sein. Dabei reicht es nicht aus, auf eine allgemein schlechte Menschenrechtssituation im Herkunftsland hinzuweisen. Vielmehr muss die asylsuchende Person darlegen, dass sie selbst von einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung betroffen war oder begründete Furcht hat, Opfer davon zu werden. Dabei müssen die erlittenen Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin Syrien wegen ihrer Tochter und der allgemeinen Situation verliess (SEM-Akten, A4/10 S. 6 f.: Frage: "Weshalb haben Sie Syrien verlassen?" Antwort: "Wegen des Krieges dort" sowie A9/9 S. 3 ff.). Eigene Fluchtgründe macht sie nicht geltend. Es gelingt ihr weder vor Vorinstanz noch vor Bundesverwaltungsgericht darzutun, inwiefern sie in ihrer Person gezielt verfolgt wurde oder begründete Furcht vor individueller Verfolgung hat. Das gilt auch in Bezug auf die sinngemäss geltend gemachte Reflexverfolgung, zumal die Tochter der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht erfüllt (Verfahren E-4939/2014, Urteil vom 17. Februar 2015). Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-4940/2014 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-4940/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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