Abtei lung V E-4912/2008/ koh/beu/gsi/ame {T 0/2} Urteil v o m 8 . August 2008 Einzelrichterin Therese Kojic, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A._______, geboren (...), Nepal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (...); Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4912/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 von Kathmandu mit dem Flugzeug via Delhi in die Schweiz flog, wo er am 2. Juli 2008 in (...) ankam und am 3. Juli 2008 (...) ein Asylgesuch einreichte, dass er am 3. Juli 2008 kurz befragt und am 18. Juli 2008 im Beisein einer Hilfswerkvertreterin einlässlich angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, dass er und seine Familie die Regierung und den König unterstützt hätten und deswegen Probleme mit den Maoisten bekommen hätten, dass es im Jahre 2059 gemäss Bikram Sambat (2002/2003 nach unserer Zeitrechnung) zu Unruhen im Heimatdorf des Beschwerdeführers gekommen sei, wobei ein Maoist von einem Polizisten erschossen worden sei, dass die Maoisten dem Beschwerdeführer die Schuld an diesem Vorfall gegeben hätten, da er der Polizei Informationen weitergegeben habe, dass er deswegen von den Maoisten verhaftet worden sei, dass ihm jedoch nach zehn Tagen die Flucht gelungen sei und er sich in der Folge in B._______, seinem Herkunftsort, versteckt habe, wo er auch seine zukünftige Ehefrau kennen gelernt habe, dass er im Jahre 2060 (2003/2004) nach Kathmandu gegangen sei, in der Hoffnung dort von den Maoisten nicht mehr behelligt zu werden, dass er in Kathmandu zusammen mit seiner Frau einen Laden eröffnet habe, dass er sich jedoch auch in Kathmandu vor den Maoisten habe verstecken müssen und diese im Jahre 2063 (2006/2007) seinen Laden ausgeraubt hätten, dass er daraufhin wieder in sein Dorf gegangen sei, jedoch auch dort wieder von den Maoisten bedroht worden sei und deshalb am 27. April E-4912/2008 2008 erneut nach Kathmandu gegangen sei, von wo aus er am 30. Juni 2008 Nepal verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juli 2008 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mehrheitlich unsubstanziiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche und allgemein gehaltene Angaben zu seinen angeblichen politischen Aktivitäten gemacht habe, dass der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend darzulegen vermöge, weshalb die Maoisten gerade ihm die Schuld daran gegeben hätten, dass ein Maoist von einem Polizisten erschossen worden sei, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Maoisten während vier Jahren in Kathmandu ständig bei seinem Laden aufgetaucht seien, jedoch nie eine konkrete Aktion durchgeführt hätten, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden, dass unlogisch sei, dass die Maoisten plötzlich in dessen Geschäft eingebrochen seien – wo sich zudem auch das Versteck des Beschwerdeführers befunden haben solle – und lediglich den Laden ausgeraubt hätten, ohne jedoch das ganze Haus zu durchsuchen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer danach wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo es doch in einem Dorf mit lediglich 2400 Einwohnern weitaus schwieriger sei, sich zu verstecken, als in einer Grossstadt wie Kathmandu, dass der Beschwerdeführer zu einem diesbezüglichen Vorhalt lediglich erklärt habe, er sei in Kathmandu stärker gesucht worden, dass weiter daraufhinzuweisen sei, dass in Nepal eine Annäherung zwischen der Regierung und den Maoisten stattgefunden habe, welche in einen Friedensvertrag gemündet sei, und vor diesem Hintergrund die angeblich intensive Verfolgung durch die Maoisten unglaubhaft sei, E-4912/2008 dass der Wegweisungsvollzug zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 (...) - zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts - eine fremdsprachige Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit (...) die fremdsprachige Beschwerde von Amtes wegen übersetzen liess, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Akten am 25. Juli 2008, die Übersetzung am 6. August 2008, beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), E-4912/2008 dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. a AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen die gleichen Vorbringen anführt wie in den vorangehenden Befragungen und nähere Angaben zu seinem Herkunftsort macht, dass es der Beschwerdeführer bei einer oberflächlichen Schilderung der politischen Situation in Nepal bewenden lässt und erklärt, die Maoisten hätten ihn beschuldigt, Informationen an die Regierung weitergeleitet zu haben, dass er geltend macht, er habe den Laden in Kathmandu führen können, weil seine Frau und zwei Helfer gut aufgepasst hätten, die Maoisten aber dennoch entdeckt hätten, dass der Laden ihm gehöre, dass er bei seiner Rückkehr nach Nepal damit rechnen müsse, von den Maoisten umgebracht zu werden, E-4912/2008 dass vorab anstelle einer Wiederholung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ansicht der Vorinstanz zu teilen ist, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar sind, dass die angebliche Flucht aus der Gefangenschaft der Maoisten realitätsfremd erscheint, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben auf dem Weg zum Essen einfach davongerannt sein will, obwohl die Maoisten beabsichtigt hätten, ihn zu töten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen Sympathisant der Monarchie gewesen sein will, jedoch offenbar kein exponiertes politisches Profil aufweist, dass deshalb unglaubhaft ist, dass ihn die Maoisten im ganzen Land mit der von ihm geschilderten Intensität suchen und verfolgen würden, dass das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild der aktuellen politischen Lage in Nepal und insbesondere die behauptete gezielte Verfolgung seiner Person durch Maoisten deutlich übertrieben erscheint, dass die Maoisten bei den Wahlen in Nepal die absolute Mehrheit verfehlt haben und zur Bildung einer Regierung auf andere Gruppierungen angewiesen sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- E-4912/2008 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nepal noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, E-4912/2008 dass die Vorinstanz treffend feststellte, dass sich Nepal seit der Absetzung des Königs zwar in einer schwierigen Übergangssituation befinde, jedoch keine Situation allgemeiner Gewalt vorherrsche, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der gemäss eigenen Angaben zur Kaste der Brahmanen gehört (vgl. Erstbefragung, S. 2), dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat offenbar über ein grosses Beziehungsnetz sowohl in Kathmandu wie in seinem Herkunftsort verfügt, weshalb ihm die Rückkehr zuzumuten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung der für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4912/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) [per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. 510 312 (anschliessend per Kurier; in Kopie] - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 9