A. Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4905/2012
Urteil v o m 2 4 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Bangladesch, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. September 2012 / N (…).
E-4905/2012 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) verliess, sich nach Indien begab, von dort auf dem Luftweg nach Abu-Dhabi und weiter nach Rom reiste, anschliessend mit dem Zug nach Mailand fuhr und am (…) in einem Auto in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. August 2012 und der Anhörung vom 3. September 2012 zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er sei bedroht und ein Geschäftspartner sei umgebracht worden, weil sie sich geweigert hätten, Schutzgelder an Mitglieder der Regierungspartei zu bezahlen, trotz einer Anzeige seien die Täter nie verhaftet
E-4905/2012 worden, stattdessen sei er weiter – insbesondere telefonisch – bedroht worden und habe aus Angst versteckt leben müssen, dass der (…) am (…) – vermutlich mit Hilfe seiner Stiefmutter – wegen Erpressung Anzeige gegen ihn erstattet habe, worauf er von den Behörden gesucht worden sei, sich aber erfolgreich in seinem Dorf und in B._______ versteckt und schliesslich auf Anraten seiner Familie das Land verlassen habe, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2012 – eröffnet am 13. September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe ohne Vorliegen entschuldbarer Gründe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass seine Vorbringen konfus, widersprüchlich und unglaubhaft seien, er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. September 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2012 beim Gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind,
E-4905/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass demensprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
E-4905/2012 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2), dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente einreichte, das Gericht wie zuvor schon das BFM zum Schluss kommt, er habe dafür keine entschuldbaren Gründe vorgebracht, und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass er sich in der Rechtsmitteleingabe hierzu nicht äussert, sondern lediglich angibt, falls man Dokumente von ihm brauche, möge man ihm Zeit geben, er werde sie so schnell wie möglich beschaffen, dass er bereits beim Eintritt in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung zur Einreichung von Identitätspapieren aufgefordert worden war, und dennoch bis heute nichts unternommen hat, um solche beizubringen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb ihm nun auf Beschwerdeebene erneut Zeit zur Beibringung von Dokumenten eingeräumt werden sollte, dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass auch das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er und ein Geschäftspartner seien erpresst und einer der Geschäftspartner umgebracht worden, die Schul-
E-4905/2012 digen seien auf freiem Fuss und bedrohten ihn nun mit dem Tod, zudem sei er wegen Erpressung angezeigt und deshalb von den Behörden gesucht worden, nicht glaubhaft dargelegt wurden und widersprüchlich sind, und den Ausführungen der Vorinstanz zu folgen ist, wonach diese den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG offenkundig nicht zu genügen vermögen, dass die Beschwerde keine substanziierten Ausführungen enthält und die allgemeine Behauptung, eine Rückkehr sei unmöglich und lebensgefährlich, nicht zu überzeugen vermag, dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er sei nicht zufrieden mit der Übersetzung und glaube, die Übersetzerin stamme aus einem anderen Land und habe seine Antworten nicht richtig übersetzt, dass aus den Akten keine Verständigungsschwierigkeiten bei der Übersetzung ersichtlich sind, der Beschwerdeführer die Protokolle der Kurzbefragung und der Anhörung nach erfolgter Rückübersetzung unterzeichnet hat (vgl. Akten BFM A 6/10 S. 8, A 9/15 S. 14) und auf Frage angab, den Dolmetscher respektive die Dolmetscherin gut zu verstehen (vgl. A 6/10 S.2 und S. 8, A 9/15 S. 1), dass daher von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen auszugehen ist, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
E-4905/2012 einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-4905/2012 dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4905/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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