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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2016 E-4901/2016

16. September 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,077 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4901/2016

Urteil v o m 1 6 . September 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 / N (…).

E-4901/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass am 22. Dezember 2015 die Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A3/11) stattfand und er am 10. Juni 2016 vom SEM ausführlich zu seinem Asylgesuch angehört wurde (A19/16), dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juli 2016 (eröffnet am 13. Juli 2016) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass mit Eingabe vom 12. August 2016 gegen die Verfügung des SEM fristgerecht Beschwerde erhoben wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass mit der Beschwerde beantragt wurde, die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vollständige Verfügung vom 12. Juli 2016 zuzustellen und eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen, dass eventualiter dem Beschwerdeführer eine neue Verfügung mit neuer Beschwerdefrist zuzustellen sei, dass der Beschwerdeführer zudem beantragte, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsbegehren vorbrachte, er habe lediglich die erste Seite der Verfügung des SEM vom 12. Juli 2016 zugestellt erhalten, dass er am 8. August 2016 seinen Rechtsvertreter aufgesucht habe und die Vorinstanz gleichentags per Telefax gebeten worden sei, die vollständige Verfügung per Telefax zu übermitteln,

E-4901/2016 dass die Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 12. August 2016 nicht reagiert habe, dass die Vorinstanz mit der unvollständigen Eröffnung der Verfügung vom 12. Juli 2016 das rechtliche Gehör verletzt habe, weshalb diese anzuweisen sei, eine neue Verfügung mit einer neuen Beschwerdefrist zu erlassen, dass er ohne Kenntnis der vollständigen Verfügung des SEM gezwungen gewesen sei, die Beschwerde zur Fristwahrung mit der blossen Begründung einzureichen, er sei mit den Behauptungen der Vorinstanz, auf die sie sich bei der Begründung der Verfügung stütze, nicht einverstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 17. August 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. August 2016 feststellte, aus den vorinstanzlichen Akten gehe hervor, dass das SEM die Verfügung vom 12. Juli 2016 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. August 2016 per Telefax übermittelte und diese gemäss Sendebericht bei diesem auch eintraf, dass damit der geltend gemachte Mangel der unvollständigen Eröffnung der angefochtenen Verfügung als geheilt zu erachten sei, dass somit die Anträge, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vollständige Verfügung vom 12. Juli 2016 zuzustellen und eine angemessene Beschwerdefrist anzusetzen sowie der Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei eine neue Verfügung mit neuer Beschwerdefrist zuzustellen, gegenstandslos geworden seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2016 eine Ergänzung zur Beschwerde vom 12. August 2016 einreichte, dass er beantragte, der Vollzug (der Wegweisung) sei im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) wegen „medizinischer Notlage“ als unzumutbar anzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er im Falle einer Rückkehr nach Marokko weder eine Arbeit finden noch finanziell in der Lage sein würde, seine Nase operieren oder seine „Zähne machen zu lassen“,

E-4901/2016 dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2016 festgehalten wurde, die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Ablehnung des Asylgesuches und die Wegweisung aus der Schweiz seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen, dass in der Zwischenverfügung weiter erwogen wurde, bezüglich des Antrages, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, gelte es festzustellen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss auch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuche, zumal er geltend mache, sozialhilfebedürftig zu sein und vorbringe, das Verfahren könne nicht als aussichtslos bezeichnet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom 25. August 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 6. September 2016 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-4901/2016 dass der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet, weshalb zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-4901/2016 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung zur Frage steht, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Marokko nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht und gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen (BVGE 2010/41 E. 8.3.6), dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bei (…) in der Schweiz einen Unfall erlitten hatte, der insbesondere eine Nasenbeinfraktur und den Verlust von Vorderzähnen zur Folge hatte, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit dem eingereichten Arztbericht vom 26. Januar 2016 und der medizinischen

E-4901/2016 und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sowie den entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auseinandersetzte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die entsprechenden Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz zu überzeugen vermögen und die Folgerung, wonach aus medizinischer Sicht keine Gründe gegeben sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen würden, zu bestätigen ist, dass die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde nicht stichhaltig sind, wenn vorgebracht wird, der Beschwerdeführer leide noch immer unter den Folgen des Unfalls und die mit dem Unfall verbundenen unerträglichen Schmerzen hätten zwar ein wenig nachgelassen, seien aber noch immer spürbar, dass das Vorbringen, im Falle einer Rückkehr nach Marokko werde er weder eine Arbeit finden noch finanziell in der Lage sein, seine Nase operieren oder seine „Zähne machen zu lassen“, weshalb der Vollzug der Wegweisung wegen „medizinischer Notlage“ als unzumutbar anzusehen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermag, dass darin eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht erblickt werden kann, dass die Vorinstanz zudem zu Recht feststellte, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt Casablanca über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass unter anderem dort seine Eltern in einem eigenen Haus und zwei Schwestern und ein Bruder lebten, als auch weitere Verwandtschaft, die ihn für die damalige Reise mitunterstützt habe, dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-4901/2016 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4901/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:

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