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Bundesverwaltungsgericht 22.09.2008 E-4899/2008

22. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,052 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | N 504 385

Volltext

Abtei lung V E-4899/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4899/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 10. Januar 2008 verliess und über Bulgarien sowie angeblich unbekannte Länder am 14. Januar 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 16. Januar 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 23. Januar 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. Februar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, habe in B._______ gelebt und sei dort Mitglied der Partei C._______ gewesen, dass er im Oktober 2003 während seines Einsatzes als Urnenbeauftragter festgenommen und für kurze Zeit festgehalten worden sei, dass er schon vorher im August des selben Jahres wegen der Teilnahme an einer Beerdigung kurz festgenommen worden sei, dass er im Jahre 2007 ein Internet-Café eröffnet habe, die Behörden ihn jedoch als Kurde schikaniert und die Ausstellung der Bewilligung verzögert hätten, dass er zudem wegen der täglichen Kontrollen der Gendarmen sein Lokal jeweils eine Stunde früher habe schliessen müssen, dass er im Sommer 2007 eine kurze Zeit auf dem Polizeiposten verbracht habe, weil in seinem Lokal kurdisch gesprochen und er deswegen angezeigt worden sei, dass er als Kurde keine Rechte gehabt und sich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gefühlt habe, zumal die Behörden ihm verboten hätten, das Gebiet von D._______ zu verlassen, dass ihm auch die Ausstellung eines Passes sowie einer Identitätskarte verweigert worden sei, weil ihm von den Gendarmen unter anderem vorgeworfen worden sei, seine Verwandtschaft gehöre der Kurdischen Arbeiterpartei PKK an, dass er im November 2007 am Flughafen mit einem gefälschten Pass erwischt und dann verhört worden sei, E-4899/2008 dass ihm dabei auch vorgeworfen worden sei, ein Terrorist zu sein, dass anschliessend von den zuständigen Behörden ein Gerichtsverfahren wegen Urkundenfälschung in die Wege geleitet worden sei, dass ihm schliesslich am 10. Januar 2008 versteckt in einem Lastwagen die Ausreise gelungen sei. dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2008 - eröffnet am 24. Juni 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in zentralen Bereichen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft und genügten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, dass im Übrigen die geltend gemachten Schikanen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus gingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die vollständige Akteneinsicht , die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Juni 2008 mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts, eventuell die Asylgewährung, subeventuell die Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. August 2008 unter anderem die Abweisung der Gesuche um Ansetzung von Nachfristen zur Beschwerdeergänzung (im Zusammenhang mit dem Begehren um Akteneinsicht gestelltes Gesuch sowie mit der Einreichung eines ärztlichen Berichts) und die Überweisung eines Kostenvorschusses bis zum 21. August 2008 durch den Beschwerdeführer verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2008 den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unentgeltli- E-4899/2008 che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer eine dreitägige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist leistete, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4899/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführer als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren seien, dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zutreffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem rügt, die mit Eingabe vom 12. Februar 2008 als Beweismittel eingereichte Vorladung (wegen Urkundenfälschung) sei anlässlich der zweiten (direkten Bundes-) Anhörung vom 22. Februar 2008 nicht ausreichend berücksichtigt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass dieser Einwand unzutreffend ist, da der Beschwerdeführer vom Bundesamt bei dieser Anhörung zu jener Vorladung befragt wurde (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 2 f.) und in der angefochte- E-4899/2008 nen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu Recht festgehalten wurde, allein der Umstand des Vorliegens einer Vorladung zum Erscheinen vor dem Strafgericht von E._______ wegen Urkundenfälschung liesse noch keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht der türkischen Behörden zu, dass weder Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht eine unvollständige oder unrichtige Abklärung des Sachverhalts festzustellen sind, dass im Übrigen die angebliche Vorladung bloss in Form einer nicht verifizierbaren Fotokopie vorliegt, dass sich somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 2. September 2008 erwähnt - die in der Beschwerde erhobenen prozessualen Rügen als unberechtigt erweisen, dass sich auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde (vgl. dort S. 5 ff.) im Ergebnis als unbehelflich erweisen, die angefochtene Verfügung umzustossen, dass nämlich durch jene Vorbringen die in den vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Asylgründen des Beschwerdeführers nicht aufgelöst werden, dass der Beizug der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers ergibt, dass deren originäre Flüchtlingseigenschaft in einer unangefochten gebliebenen BFM-Verfügung vom _______ 2008 verneint (sie in der Folge jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen) worden war, und aufgrund der Akten offensichtlich nicht von der konkreten Gefahr einer so genannten Reflexverfolgung auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver- E-4899/2008 fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, E-4899/2008 Bruder und eine weitere Schwester) sowie über berufliche Erfahrungen verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete nach seiner Rückkehr in das Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass sich insbesondere - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 6. August 2008 festgehalten - aus den Akten keine Hinweise auf ein konkretes gesundheitliches Problem des Beschwerdeführers ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. September 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen sind. E-4899/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese sind durch den am 15. September 2008 geleisteten Kostenvorschuss beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das F._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

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