Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4897/2013
Urteil v o m 5 . Juni 2014 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien
A._______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Maître Eric Muster, avocat, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
E-4897/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 18. Oktober 2012 über verschiedene Länder in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Die summarische Befragung fand am 29. Oktober 2012 und die Anhörung zu den Asylgründen im Beisein einer Vertretung eines Hilfswerks am 2. Mai 2013 statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei (…) Jahre alt und stamme ursprünglich aus C._______, wo er mit seiner Ehefrau und seinen (…) Kindern gelebt habe. Zum Abwickeln des Diamantenhandels habe er auch in D._______ ein Haus gehabt. Im Mai 2012 habe er sich zusammen mit seiner Ehefrau und (…) seiner Kinder in der Region E._______ aufgehalten, wo er Diamantenhandel betrieben habe. Wegen seines wirtschaftlichen Erfolgs sei er am 22. Mai 2012 von Mitgliedern einer Rebellengruppierung überfallen und ausgeraubt worden. Dabei hätten sie seine Frau und die Kinder mitgenommen. Diese seien seither nachrichtenlos verschwunden. Er selbst sei von den Rebellen misshandelt, gefoltert und im Wald ausgesetzt worden. Soldaten hätten ihn gefunden und in ein Spital gebracht, wo er wegen der erlittenen Verletzungen hospitalisiert worden sei und Medikamente erhalten habe. Mit Hilfe eines befreundeten Diamantenhändlers und von (…) habe er sein Heimatland verlassen. Er leide seither an gesundheitlichen Problemen. Für die weiteren Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden. Die Vertretung des Hilfswerks brachte am Ende der Anhörung unter der Rubrik "Beobachtung der Anhörung" (vgl. Akten BFM A21) an, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung geistig stark verwirrt und nicht in der Lage gewesen, auf die ihm gestellten Fragen präzise zu antworten. Der Sachbearbeiter sei bald zur Meinung gelangt, dass weitere Fragen nichts mehr bringen würden. Auch habe dieser weitere Fragen der Hilfswerksvertretung an den Beschwerdeführer ("was befürchten sie konkret bei einer Rückkehr in ihr Heimatland") sowie vertiefte Fragen zu den Verfolgern als aussichtslos bezeichnet und abgelehnt. Damit sei der Sachverhalt äusserst unvollständig erhoben worden. Trotz fehlender Ausweispapiere sollte das BFM vorliegend auf das Asylgesuch eintreten und geeignete Massnahmen treffen, damit der Sachverhalt vollständig erhoben werden könne.
E-4897/2013 Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Verlustbestätigung seiner Identitätspapiere (Attestation de perte des pièces d'identité) aus dem Jahr 2002 sowie eine Flüchtlingskarte aus dem Jahr 2012 und ein Bestätigungsschreiben vom 10. September 2012 des "(...)" in F._______ zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 forderte das BFM den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, zur abschliessenden Beurteilung dessen Gesundheitszustandes innert anzusetzender Frist einen ärztlichen Bericht sowie eine schriftliche Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. C. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Mai 2013 (vorab per Telefax) zwei Entbindungserklärungen der ärztlichen Schweigepflicht einreichen, welche er den zuständigen Ärzten senden werde. Gleichzeitig hielt er fest, für das psychiatrische Gutachten sei Dr. G._______, Psychiatrische Dienste (...), zu beauftragen, da dieser dieselbe Sprache spreche wie der Beschwerdeführer. D. Am 27. Juni 2013 (vorab per Telefax) ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut um Fristverlängerung zur Einreichung des ärztlichen Berichtes von Prof. H._______, Spital (…), Klink für Neurochirurgie, da ihm dieser noch nicht auf sein Schreiben geantwortet habe. Darüber hinaus reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. I._______, Spital (…), vom 4. Juni 2013 sowie einen Austrittsbericht des Spitals (…), vom 22. November 2012 und ein Schreiben an Dr. G._______ Psychiatrische Dienste (...) und an Prof. H._______, Spital (…), Klinik für Neurochirurgie, je vom 27. Juni 2013, mit der Aufforderung einen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verfassen, ins Recht. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 (vorab per Telefax) liess der Beschwerdeführer die in seinem Schreiben vom 27. Juni 2013 in Aussicht gestellten Berichte von Dr. G._______ vom 5. Juli 2013 und des Spitals (…), Klinik für Neurochirurgie, vom 8. Juli 2013 einreichen.
E-4897/2013 F. F.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 – eröffnet am 2. August 2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. F.b In seinem ablehnenden Asylentscheid kam das BFM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dazu führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zum Überfall der Rebellen auf ihn und auf seine Familie sowie zum geltend gemachten Spitalaufenthalt nach dem angeblichen Überfall widersprüchliche Angaben gemacht. Die Karte und das Bestätigungsschreiben des "(…)" in F._______, wonach er nach F._______ geflohen und nach Europa weitergereist sei, stimme nicht mit seinen Aussagen überein, er sei nie in F._______ gewesen. Ferner sei er auf Nachfragen hin nicht in der Lage gewesen anzugeben, wo in der Provinz E._______ er gelebt oder sich aufgehalten habe. Dies lege die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer habe sich nie in der Provinz E._______ aufgehalten und die geltend gemachte Verfolgung durch die Rebellen habe nicht stattgefunden. Indem sich der Beschwerdeführer auf die Bemerkungen beschränkt habe, die Rebellen hätten ihn geschlagen und ihm das Geld sowie die Diamanten abgenommen, sei es ihm nicht gelungen, den Überfall erlebnisgeprägt zu schildern, zumal von einer Person, die tatsächlich von Rebellen ausgeraubt worden sei, zu erwarten wäre, dass sie in der Lage sei, gewisse Einzelheiten zu den Tätern, dem Tatort oder den Umständen zu schildern. Schliesslich sei kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am selben Tag, als er von C._______ nach E._______ gegangen sein wolle, bereits von Rebellen überfallen worden sein solle. Bevor ihm die Rebellen die Diamanten hätten abnehmen können, hätte er im Osten von Kongo (Kinshasa) zuerst solche erwerben müssen. Damit sei die Schilderung, wonach er angeblich am selben Tag von C._______ nach E._______ gereist und dort gleich von Rebellen überfallen worden sei, konstruiert. G. G.a Mit Eingabe vom 2. September 2013 – Datum Poststempel – liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2013 erheben und beantragte in materieller Hinsicht deren Aufhe-
E-4897/2013 bung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Fortsetzung des Verfahrens in französischer Sprache ersucht. G.b Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zur Begründung im Wesentlichen geltend, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Antworten seien erwiesenermassen auf sein vermindertes kognitives Zustandsbild zurückzuführen. Wie sich zudem aus dem ärztlichen Bericht des Spitals (…) ergebe, habe er sich dort einer Hirnoperation unterziehen müssen. Entsprechend sei nicht weiter verwunderlich dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in B._______, wo seine Verfassung bedenklich gewesen sei, und bei der Anhörung in Bern in Widersprüche verstrickt habe. Wie den ärztlichen Berichten entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer örtlich, zeitlich und situativ desorientiert, was bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund des verminderten Zustandsbildes des Beschwerdeführers sei die Tatsache, dass er anlässlich der Anhörung nicht erwähnt habe, in F._______ gewesen zu sein, entgegen der Meinung des BFM, nicht weiter verwunderlich. Zudem habe er nie dort gelebt. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass F._______ an die Demokratische Republik Kongo (DRK) und insbesondere an die Provinz E._______ angrenze. Ebenso verhalte es sich mit den Erwägungen des BFM in Bezug auf die Aussagen zur Ortschaft E._______ und deren Umgebung. Aufgrund des Umstandes, dass das Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers erwiesenermassen angeschlagen sei, sei es willkürlich zu behaupten, dass er sich nie in der Provinz E._______ aufgehalten habe. Dass er sich nicht mehr genau an seinen Aufenthaltsort erinnere, deute geradezu darauf hin, dass er Opfer eines gewaltsamen Überfalls geworden sei. Der Vorwurf des BFM, wonach er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten zu den Tätern, dem Tatort und der Anzahl der Täter anzugeben, sei wiederum vor dem Hintergrund der durch den Vorfall hervorgerufenen geistigen Amnesie des Beschwerdeführers zu sehen. Betrachte man die vom BFM als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Gedächtnisstörung des Beschwerdeführers, seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft ausgefallen. Deshalb und aufgrund seines hohen Alters sei ihm Asyl zu gewähren.
E-4897/2013 H. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2013 verzichtete die Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gut und ordnete Eric Muster als amtlichen Anwalt bei. Gleichzeitig verfügte sie die Fortführung des Beschwerdeverfahrens in deutscher Sprache und lud das BFM zur Stellungnahme ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2013 hielt das BFM an seinen Erwägungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, zwar sei aufgefallen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 2. Mai 2013 in einem reduzierten Allgemeinzustand befunden und teilweise Konzentrationsschwierigkeiten aufgewiesen habe. Dennoch aber würden sich die geltend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft erweisen. Ferner liege dem BFM kein medizinischer Bericht beziehungsweise ärztliches Gutachten vor, wonach der Beschwerdeführer generell urteils- oder zurechnungsunfähig wäre. Zwar sei das BFM an den Untersuchungsgrundsatz gebunden, woraus die Verpflichtung resultiere, den rechtserheblichen Sachverhalt so weit abzuklären, als dass keine vernünftigen Zweifel bestünden, die durch weitere Instruktionsmassnahmen behoben werden könnten. Die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, die diese dazu verpflichte, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Nach Aufforderung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts habe der Rechtsvertreter nach zweimaliger Fristverlängerung einen summarischen Bericht des Spitals (…) eingereicht, welchem jedoch nicht entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer an einer geistigen Amnesie leide, wie dies in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht werde. J. Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 31. Oktober 2013 replizieren und weitere Beweismittel (Arztbericht der Klinik (…) vom 4. Januar 2013 mit Laborblätter, Verlaufsbericht der neurochirurgischen Poliklinik des Spitals (…) vom 24. Januar 2013) in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme zu den Akten legen. Der Bericht der Klinik (…) bestätige, dass er an "initialer Verwirrtheit" und "beginnender Demenz" leide. Zudem zeige er starke kognitive Einschränkungen. Der Bericht des Spitals (...) bestätige,
E-4897/2013 dass er an "akuter Verwirrtheit sowie an kognitiver und psychomotorischer Verlangsamung" leide. Die vom BFM aufgezeigten Zweifel könnten dadurch erklärt werden, dass durch einen Schlag auf den Kopf gewisse Erinnerungen an Ereignisse verloren gehen und andere präsent bleiben würden. Sollte das Gericht die Meinung aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht teilen, sollte das eine gerichtliche medizinische Expertise bestätigen. Der Beschwerdeführer sei hingegen der Auffassung, dass die sich bei den Akten befindenden medizinischen Informationen genügend seien, um die Schwere seiner Situation zu bestätigen. K. Mit Eingabe vom 30. April 2014 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
E-4897/2013 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gemäss (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. 3.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (sog. Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2008, Rz. 1.54 und 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor – zu welcher dem Beschwerdeführer praxisgemäss das rechtliche Gehör nicht gewährt werden muss, da er mit der Anwendung des Art. 3 AsylG sehr wohl rechnen musste (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54) – und würdigt nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. 4. 4.1 4.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
E-4897/2013 gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f.; BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a) S. 9). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus der Heimat im Wesentlichen damit, dass er aufgrund des Diamantenhandels wohlhabend gewesen sei, weshalb er in Missgunst einiger Leute der Provinz E._______ gefallen sei. Aufgrund dessen seien er und seine Ehefrau sowie die Kinder dort Opfer eines Überfalls geworden. Währenddem die Rebellen auf ihn eingeprügelt und ihn ausgeraubt hätten, hätten sie seine Ehefrau und seine Kinder entführt. Seither seien sie nachrichtenlos verschwunden. 4.3 Die Hilfswerksvertretung gab am Ende der Anhörung an, der Beschwerdeführer sei stark verwirrt und nicht in der Lage gewesen, auf die ihm gestellten Fragen präzise zu antworten. Aufgrund des vorliegenden Anhörungsprotokolls lässt sich auch für das Gericht der Eindruck gewinnen, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen nur sehr rudimentär beantwortete und es zum Teil auch an der Logik der Antworten fehlte. So antwortete er an der Anhörung im Mai 2013 beispielsweise auf die Frage, wo er im September 2012 gewesen sei, "Jetzt sind wir im ... In 2014 werde ich nicht mehr (…)-jährig sein" (vgl. A21 S. 6 Antwort 49). Der beeinträchtigte geistige Zustand des Beschwerdeführers wurde durch die eingereichten Arztberichte untermauert, wo unter anderem festgehalten wird, der Beschwerdeführer sei kognitiv stark eingeschränkt und leide an http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/44 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/21 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/1 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/12 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/4
E-4897/2013 psychomotorischer Verlangsamung sowie beginnender Demenz. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom BFM festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers durch seinen geistigen Zustand bedingt wurden. Jedenfalls hätte dieser bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in die Begründung der Verfügung zumindest einfliessen müssen. Nachdem sich das BFM in seiner Vernehmlassung zu diesem Punkt geäussert hat und angesichts der gegebenen Sachlage scheint aber fraglich, ob und inwieweit eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers respektive anderweitige Abklärungen Klarheiten in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt bringen könnten. Es rechtfertigt sich somit nicht, die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu kommt, dass vorliegend offenbleiben kann, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich in allen Belangen den Tatsachen entsprechen. Denn auch im Falle der Annahme der Glaubhaftigkeit seiner Angaben sind diese aus den nachfolgenden Gründen als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant zu bezeichnen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM und den (weiteren) Entgegnungen auf Beschwerdeebene sowie mit den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln kann somit unterbleiben. 4.4 Nach dem Gesagten ist der im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen erhobene Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. Eine Anordnung einer gerichtlichen medizinischen Expertise – wie in der Replik erwähnt – drängt sich vor diesem Hintergrund nicht auf und würde nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. 4.5 Eine Verfolgung vermag nämlich erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit oder zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) erfolgt. Ein derartiges Verfolgungsmotiv ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich. Solches wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht. Zudem handelt es sich bei den geschilderten Nachteilen um kriminelle Handlungen von Drittpersonen, beschränkt auf das Gebiet von E._______. Aus den Akten geht sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer von den Rebellen wiederholt aufgesucht und überfallen worden ist, was darauf hindeutet, dass diese kein massgebendes Interesse am Beschwerdeführer selbst hatten, sondern einzig auf das Diebesgut ausgerichtet waren. Dass der Überfall von staatlicher Seite gebilligt worden ist respektive die
E-4897/2013 staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz bieten können, ist schliesslich nicht anzunehmen und wird auch nicht dargelegt. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; BVGE 2008/34 E. 9.2). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 31. Juli 2013 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verfügt. Diese erwächst mit heutigem Urteil in Rechtskraft. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2013 wurde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheis-
E-4897/2013 sen. Von der Rechtsvertretung wurde mit Eingabe vom 30. April 2014 eine Kostennote eingereicht. Der damit geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden 48 Minuten und der Stundenansatz von Fr. 180.– erscheinen angemessen. In der Detailabrechnung ist allerdings beim ersten und beim siebten Posten fälschlicherweise ein Stundenansatz von Fr. 360.– verrechnet worden, so dass der Betrag von insgesamt Fr. 1966.– auf Fr. 1516.30 (inkl. Auslagen und MwSt) zu kürzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4897/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1516.30 (inkl. Auslagen und MwSt). 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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