Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4895/2008
Urteil v o m 1 3 . Juni 2012 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2008 / N (…).
E-4895/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihren Heimatstaat – eigenen Angaben zufolge – am 27. Januar 2006 illegal zu Fuss in Richtung Sudan. Am 26. Februar 2006 sei sie auf dem Luftweg von Khartum via Kairo mit einem gefälschten Reisepass in die Schweiz eingereist, wo sie am darauffolgenden Tag im damaligen Empfangszentrum (EZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 21. März 2006 wurde sie im D._______ summarisch befragt und am 17. Juli 2006 fand beim zuständigen kantonalen Migrationsamt eine einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nach ihrer sechsmonatigen Militärausbildung für den Befehlshaber einer Militäreinheit (zweite Kefle Serawit) als Gästeempfängerin und Reinigungskraft gearbeitet. Während ihres Militärdienstes habe sie einen anderen Soldaten kennengelernt, der als Pastor der Pfingstgemeinde andere Soldaten und auch sie im Geheimen unterrichtet habe. Er sei deswegen mehrere Male in Haft gewesen, das letzte Mal sei er zum Tode verurteilt worden. Den Hinrichtungsbefehl habe sie zufälligerweise gesehen, als sie das Büro ihres Chefs gereinigt habe. Durch einen anderen, beim Finanzdienst arbeitenden Kollegen, der Zugang zum Gefängnis gehabt habe, habe sie den Pastor vorwarnen können, worauf ihm die Flucht gelungen sei. Bei einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung sei man auf sie gestossen, weil sie – abgesehen von ihrem Chef – die einzige Person gewesen sei, die Zutritt zu seinem Büro gehabt habe, und habe sie in Haft genommen. Zirka drei Wochen später sei sie von ihrem im Finanzdienst arbeitenden Kollegen besucht worden und habe dabei erfahren, dass sie ebenfalls zum Tode verurteilt worden sei. Er habe ihr geraten, in derselben Nacht zu fliehen und ihn an einem bestimmten Ort für die weitere Flucht aus Eritrea zu treffen, was sie auch gemacht habe. Zusammen seien sie zu Fuss nach F._______ (Sudan) marschiert. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin vier Fotos samt Briefumschlag ein, welche sie mit anderen Personen in Militäruniform und Waffe zeigen würden. C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 – eröffnet am 24. Juni 2008 – wurde die
E-4895/2008 Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt mit der Begründung, Eritrea unterstelle illegal ausgereisten Personen, die den Heimatstaat im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hätten, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung. Bei einer Rückkehr würden sie streng bestraft, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden. Hingegen beurteilte die Vorinstanz die Asylvorbringen als zu konstruiert, um als glaubhaft qualifiziert zu werden, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung an. Der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen wegen Unzulässigkeit zu Gunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit das Asylgesuch abgelehnt worden sei, und ihr sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht. In diesem Zusammenhang wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. E. Mit Verfügung vom 4. August 2008 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Schreiben vom 11. August 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde diese Vernehmlassung mit Schreiben vom 16. Februar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Am (…) gebar die Beschwerdeführerin einen Sohn. H. Am 8. Februar 2012 informierte sich die Rechtsvertretung im Namen der Beschwerdeführerin über den Stand des Verfahrens, worauf die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 10. Februar 2012 antwortete.
E-4895/2008 Auf die detaillierten Parteivorbringen wird – soweit relevant für den Entscheid – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren seiner Mutter einbezogen. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4895/2008 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz würdigte die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als zu konstruiert, um im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu erscheinen. Es sei wenig wahrscheinlich, wenn ausgerechnet ein zum Tod Verurteilter – der von ihr erwähnte Pastor – kurz vor dem Hinrichtungstermin noch aus dem Gefängnis und aus dem Camp herausgelassen werde, um auf dem Feld zu arbeiten. Bei solcher Gelegenheit würde es nämlich häufig zu Fluchtversuchen kommen. Da der Pastor aus Sicht der Behörden immer wieder unerwünschte religiöse Propaganda betrieben haben solle, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass man ihn von den anderen Gefangenen isoliert hätte. Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen eigenen Fluchtumstände würden konstruiert wirken. So soll nur ein Gefängniswärter das Gefängnis bewacht haben, der, sobald er die Flucht bemerkt habe, auch nicht Alarm geschlagen habe. Schliesslich seien ihre Angaben, wonach sie zu Fuss in etwa fünfeinhalb Stunden von E._______ nach F._______ gelangt sei, als unrealistisch zu qualifizieren, denn für diese Strecke würde weit mehr Zeit benötigt. 3.2. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe entgegen, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf ein Sachverhaltskonstrukt berufen. Der Pastor hätte vom Hinrichtungstermin
E-4895/2008 nichts erfahren sollen, weshalb der Tag seiner Flucht für ihn ein normaler Arbeitstag gewesen sei. Dass der Pastor wegen häufiger Fluchtgefahr nicht aufs Feld geschickt worden wäre, sei somit unbegründet. Sodann sei die vorinstanzliche Argumentation, wonach eine Isolierung des Pastors von den anderen Gefangenen zu erwarten gewesen wäre, wenn er tatsächlich die unerwünschte religiöse Propaganda betrieben hätte, unzutreffend, denn die Beschwerdeführerin habe vielmehr zu Protokoll gegeben, der Pastor habe die religiöse Aufklärung im Geheimen durchgeführt und die Haft sei einzig aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erfolgt. Demzufolge habe es auch keinen Grund für eine Isolierung gegeben. In Bezug auf die Fluchtumstände sei zu berücksichtigen, dass eritreische und schweizerische Verhältnisse nicht zu vergleichen seien und es deshalb gut möglich sei, dass in dieser Zeit nur ein Gefängniswärter Dienst gehabt habe. Was die Fluchtstrecke E.______- F._______ betreffe, habe sie auch Aussenbezirke dazu gezählt, weshalb es durchaus möglich sei, diese Strecke in fünfeinhalb Stunden zurückzulegen. Schliesslich würden auch die Fotos beweisen, dass sie im Militärdienst gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie Soldatin gewesen und durch ihre Flucht aus dem Militärdienst zur Deserteurin geworden. Sie habe begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion, weil sie in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. 4. Im Folgenden gilt zu untersuchen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin – im Zeitpunkt der Ausreise im eritreischen Militärdienst gestanden und dadurch einen Asylgrund geschaffen zu haben – den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG entsprechen. 5. Grundsätzlich sind die Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten
E-4895/2008 Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.2 und E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 5.1. Eine Prüfung der Akten ergibt im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend konstruiert wirken und deshalb im Sinne von Art. 7 AsylG als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Zunächst fällt auf, dass entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, sie habe zu Protokoll gegeben, der Pastor sei wegen seiner religiösen Gesinnung, nicht wegen religiöser Propaganda festgenommen worden, dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen ist, dass sie sehr wohl darlegte, dieser sei mit der Begründung zum Tode verurteilt worden, er sei als religiöser Lehrer vieler Soldaten aufgetreten (vgl. A7 S. 5). Sodann gibt der Umstand, dass der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin einen Hinrichtungsbefehl unverschlossen auf dem Pult liegen gelassen haben soll, zu Zweifeln Anlass. Ferner – unabhängig von dieser fraglichen Unachtsamkeit seitens des Vorgesetzten – erstaunt, dass – wäre dem tatsächlich so gewesen – der Mitarbeiter des Finanzdepartements, der Zugang zu den Gefängnisinsassen hatte, nicht auch ins Visier der Untersuchung geraten ist, zumal die Beschwerdeführerin ihrerseits wohl keinen Zugang zum Gefängnis gehabt haben dürfte, weshalb die Information nur mit Hilfe einer anderen beteiligten Person an den Pastor hätte gelangen können. Was zudem massgeblich zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung ins Gewicht fällt, ist, dass gerade derselbe Mitarbeiter des Finanzdienstes, welcher angeblich nicht belangt worden sein soll, auch die Beschwerdeführerin über ihre voraussichtliche Hinrichtung informiert haben soll, und ihr daraufhin am selben Abend erst noch problemlos die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sein soll, dies, nachdem sie bereits 22 Tage in Haft gewesen sein will und es offenbar ein Leichtes gewesen wäre, schon früher zu fliehen (vgl. A7 S. 9). Die Aneinanderreihung dieser Sachverhalts-Elemente wirken sehr konstruiert und unrealistisch, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Hinzu kommen weitere Sachverhaltselemente wie der Besuch des Finanzmitarbeiters im Gefängnis am Tag der Flucht (vgl. A7 S. 9) und die Beschreibung der Flucht aus dem Gefängnis (vgl. A7 S. 8-9), die in zeitli-
E-4895/2008 cher Hinsicht aber auch im Handlungsablauf Ungereimtheiten aufweisen und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Einerseits gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei am 27. Januar 2006 morgens im Gefängnis von einem Mitarbeiter des Finanzdepartements besucht worden und habe mit diesem abgemacht, in derselben Nacht zu fliehen (vgl. A7 S. 9); zu einem früheren Zeitpunkt der Anhörung gab sie andererseits zu Protokoll, sie sei in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2005 geflohen (vgl. A7 S. 8). Was die Flucht selbst betrifft, fällt auf, dass die Schilderung kein in sich schlüssiges Bild ergibt. Ihren Angaben zufolge habe sie abends an die Türe geklopft und den Wächter gebeten, auf die Toilette gehen zu dürfen, wobei er vor der Zelle gewartet habe. Sie sei zunächst kurz in Richtung Toiletten gegangen, die sich vor den Zellen befunden hätten, sei dann aber hinter den Zellen über den 1 Meter 50 Zentimeter hohen Blechzaun gesprungen (vgl. A7 S. 8 und 10) beziehungsweise auf einen Stein gestanden und habe sich an der Holzstange hochgezogen, um so über den Zaun zu steigen (vgl. A7 S. 9). Würden die Schilderungen zutreffen, hätte der Gefängniswärter einerseits doch sofort merken müssen, dass sie statt zu den Toiletten vor den Zellen zum Zaun hinter den Zellen gegangen wäre, und hätte – entgegen der Auffassung seitens der Beschwerdeführerin – umgehend Alarm geschlagen. Ihre Argumentation, wonach die schweizerischen Verhältnisse nicht mit den afrikanischen verglichen werden könnten, greift in diesem Kontext nicht, da es nicht um die Anzahl von anwesenden Gefängniswärtern geht, sondern um das zu erwartende Verhalten eines Einzelnen in einer solchen Funktion. Dieses ist unabhängig vom kulturellen Kontext an die Funktion als Gefängniswärter gebunden. Andererseits vermitteln die unterschiedlichen Versionen, wie die Beschwerdeführerin über den Zaun gelangt sein will, ein inkohärentes Bild, denn die beiden Varianten (über einen Zaun springen oder sich an einer Holzstange hochziehen und so über den Zaun steigen) unterscheiden sich klar voneinander. Die zu Protokoll gegebene Erklärung der Beschwerdeführerin, sie hätten im Militär trainiert, über Zäune zu springen, vermag weder diese Inkohärenz aufzulösen noch anderweitig zu überzeugen, denn in ihrer geltend gemachten Funktion als Gästeempfängerin und Putzfrau hätte sie wohl kaum über Zäune springen müssen. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor einer Bestrafung, weil sie im Kontakt mit den eritreischen Behörden gestanden sei, ist unbegründet. Die Frage des konkreten Kontaktes mit dem eritreischen Militär bzw. den eritreischen Behörden stellt sich gemäss herrschender Rechtsprechung dann, wenn es
E-4895/2008 darum geht zu beurteilen, ob eine militärdienstpflichtige Person aus Sicht der eritreischen Behörden als Refraktärin gilt, weil sie sich der Militärdienstpflicht entzogen, also einem Militäraufgebot nicht Folge geleistet hat, und ihr deswegen eine übermässige Bestrafung (Politmalus) droht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5109/2006 vom 24. November 2010 E. 6.1.1, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Eine solche Prüfung ist vorliegend nicht vorzunehmen, da davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise bereits Militärdienst geleistet hat (vgl. eingereichte Fotografien). 5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Asylvorbringen eine Desertion zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea nicht hat glaubhaft machen können. Die Sachverhaltsdarstellung genügt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisungsverfügung erfolgte demnach zu Recht. 6.2. Da die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise aus Eritrea) gemäss Art. 54 AsylG vom BFM als Flüchtling anerkannt und infolgedessen wegen unzulässigem Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, sowie ihr Sohn im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden bzw. werden sein dürfte, sind die beiden anderen Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) wegen ihrer alternativen Natur – ist eine Bedingung erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung undurchführbar – nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748 und EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. http://links.weblaw.ch/EMARK-2006/3
E-4895/2008 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des mit Zwischenverfügung gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der gemäss Akten unveränderten finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden wird auf die Auferlegung der Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4895/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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