Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.02.2017 E-488/2017

22. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,088 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-488/2017

Urteil v o m 2 2 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihr Kind C._______, geboren am (…), alle Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).

E-488/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Dezember 2014. Am 5. August 2015 reiste er zusammen mit seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin) in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 19. Juli 2016 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2007 mit dem Militärdienst begonnen und habe innerhalb des Dienstes als (...) gearbeitet. Im Juli 2013 sei er verhaftet worden. Grund dafür sei gewesen, dass er sich einem Kollegen gegenüber negativ über die Regierung geäussert habe. Später habe er erfahren, dass dieser Kollege für den Geheimdienst gearbeitet habe. Nach einem Jahr im Gefängnis sei er mit Hilfe seines Onkels freigekommen. Daraufhin habe er Eritrea illegal verlassen. A.b Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea nach eigenen Angaben im September 2013. Am 5. August 2015 reiste sie mit ihrem Ehemann (dem Beschwerdeführer) in die Schweiz ein und stellte am Tag darauf ein Asylgesuch. Am 19. August 2015 fand die BzP statt. Die Vorinstanz hörte sie am 21. Juli 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, eine Woche nachdem ihr jetziger Ehemann (damals seien sie noch nicht verheiratet gewesen) festgenommen worden sei, sei auch sie für einen Monat inhaftiert worden. Insgesamt drei Mal sei sie zu ihrem Ehemann befragt worden. Mit Hilfe ihres Onkels sei sie freigekommen und habe Eritrea schliesslich illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am 23. Dezember 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihre Flüchtlings-

E-488/2017 eigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung sei wegen Unzulässigkeit auszusetzen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sie reichten eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Asylpunkt, die Wegweisung und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die

E-488/2017 Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Asylpunkt würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer schildere seine Verhaftung substanzlos. Auch die Angaben

E-488/2017 zum Gefängnisaufenthalt seien bloss rudimentär. Realkennzeichen würden sich in seinen Erzählungen keine finden. Ebenfalls nicht glaubhaft sei, dass es sich bei ihm um einen Deserteur aus dem Militärdienst handle. Die Verhaftung der Beschwerdeführerin und ihre Befragung zum Beschwerdeführer mache keinen Sinn, zumal der Beschwerdeführer selbst ja bereits verhaftet gewesen sei. Den einmonatigen Haftaufenthalt schildere sie unsubstantiiert. Aufgrund der weitgehend inhaltsfreien Angaben könne nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin eine derartige Haft tatsächlich erlebt habe. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die problematisierte farbliche Armut des Berichts des Beschwerdeführers dürfte in einem nicht zu unterschätzendem Ausmass dem Umstand, dass der Dolmetscher erst seit kurzem für die Vorinstanz tätig sei und über mangelnde Deutschkenntnisse verfüge, geschuldet sein. Die Erinnerungen an seine Haft hätten ihn stark traumatisiert. Dies habe ebenfalls Auswirkungen auf das Erzählte. Dass seine Ausführungen allgemein zu vage und detailarm ausgefallen seien, stimme nicht. Gesamthaft ergebe sich ein klares Bild bezüglich der Umstände, welche zur Inhaftierung, zur Haft und zur Haftentlassung geführt hätten. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht unsubstantiiert ausgefallen. Ihre Schilderungen zur Inhaftierung, dem Gefängnis und den Verhören würden einiges an Detailreichtum erkennen lassen. Das unlogische Verhalten der eritreischen Militärbehörden könne ihr nicht angelastet werden. Insgesamt hätten sie eine asylrelevante Verfolgung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden grösstenteils unglaubhaft ausgefallen sind. 4.3.1 Es trifft zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durchgehend oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. So verbrachte er gemäss eigener Aussagen über ein Jahr in D._______ im Gefängnis und das einzige, was er über diese Zeit erzählen kann, ist, dass es dort schrecklich gewesen sei (SEM-Akten, A31/15 F52). Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin ist vom Beschwerdeführer lediglich zu erfahren, dass es dort schlimm gewesen und er geschlagen worden sei (SEM-Akten, A31/15 F53 ff.). Auch den Gefängnisalltag beschreibt er als reinen Geschehensablauf (vgl. SEM- Akten, A31/15 F58 f.). Realkennzeichen finden sich in seinen Erzählungen

E-488/2017 keine. Gleiches gilt auch für seine Schilderung der Festnahme sowie der Freilassung. Dies deutet nicht daraufhin, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat. Alleine durch die angeblich mangelhafte Übersetzung lässt sich dies nicht erklären. Ausserdem bestätigt der Beschwerdeführer, dass ihm das Protokollierte Satz für Satz vorgelesen und in eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A31/15 S. 14). 4.3.2 Gleiches gilt für die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Auch sie schildert ihre angebliche Festnahme und die Inhaftierung nur vage und oberflächlich. So ist sowohl ihre Beschreibung des Gefängnisses als auch ihrer Zelle ziemlich rudimentär ausgefallen. Bezüglich des Gebäudes bringt sie einzig vor, dass es sich um ein dreistöckiges Haus gehandelt habe und sich die Büros oben und die Zellen unten befunden hätten. Auch auf Nachfrage hin wiederholt sie sich lediglich und fügt hinzu, dass das Gefängnis eine Geländemauer gehabt habe (SEM-Akten, A32/13 F38 ff.). Ihre Zelle sei zwei auf drei Meter gross gewesen, schmutzig und habe ein kleines Fenster gehabt (SEM-Akten, A32/13 F41). Auch ihren Alltag im Gefängnis schildert sie nur oberflächlich. Es habe nichts zu tun gegeben und es sei depressiv gewesen. Auf mehrfache Nachfrage ergänzt sie lediglich, dass sie den ganzen Tag eingesperrt gewesen sei und es immer wieder Frauen gegeben habe, die rausgeholt worden und weinend zurückgekommen seien (SEM-Akten, A32/13 F45 ff.). Da sie angeblich einen ganzen Monat in Haft verbracht habe, wäre hier eine umfassendere Schilderung ihrer Zeit im Gefängnis zu erwarten gewesen. Ebenfalls erscheint nicht nachvollziehbar, warum man sie nach der Festnahme des Beschwerdeführers über dessen Aufenthaltsort und den Grund der Inhaftierung verhören sollte, zumal die eritreischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer ja selbst verhaftet haben und genau wissen, wo sich dieser aufhält und warum sie ihn festgenommen haben (vgl. SEM-Akten, A32/13 F18 ff.). 4.3.3 Insgesamt müssen sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen als unglaubhaft qualifiziert werden. Es ist ihnen nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen

E-488/2017 ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea unsubstantiiert und damit unglaubhaft geschildert. Man gelange zum Schluss, dass er die Ausreise nicht in der vorgebrachten Form erlebt haben könne. Bezüglich der Beschwerdeführerin bringt die Vorinstanz vor, auch diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sie mache ebenfalls geltend, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Disporasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst- Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie aus dem Nationaldienst desertiert. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Aus den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur illegalen Ausreise aus Eritrea seine deshalb asylrechtlich unbeachtlich. 5.3 Die Beschwerdeführenden führen aus, da der Beschwerdeführer nicht selber für die illegale Ausreise verantwortlich gewesen sei, erstaune es nicht, dass er darüber nicht viel zu erzählen wisse. Er beschreibe die Umgebung und erzähle von Problemen, welche sie unterwegs gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund seien seine Schilderungen zur illegalen Ausreise glaubhaft. Bezüglich der Beschwerdeführerin entbehre die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung jeglicher Grundlage. Es würden keine Herkunftsländerinformationen vorliegen, welche eine solche zu begründen vermögen würden. Es sei nicht gesichert, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen nicht angewendet werden würden und freiwillige Rückkehrer nicht in den Fokus der Behörden geraten würden. Die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung sei somit nicht zulässig. Sie habe

E-488/2017 die illegale Ausreise glaubhaft geschildert, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zudem habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe sich ungenügend zur vorgenommenen Praxisänderung geäussert und habe daher ihre Begründungspflicht verletzt. 5.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die angeblich illegale Ausreise unsubstantiiert wiedergibt. So wird er aufgefordert, seine Ausreise zu schildern. In freier Erzählung bringt er lediglich vor, er habe in E._______ seinen Onkel getroffen und eine halbe Stunde später hätten ihn die Rashaida mit einem Auto abgeholt und nach F._______ gebracht. Die Reise sei nicht einfach gewesen, da sie in eine Schiesserei geraten seien (SEM-Akten, A31/15 F66). Auf die Aufforderung hin, die Reise nun ausführlich zu schildern, wiederholt er lediglich das bisher Vorgebrachte (SEM-Akten, A31/15 F67). Der Beschwerdeführer wird danach nochmals aufgefordert, das Ganze noch detaillierter zu schildern. Nun gibt er zu Protokoll, es habe eine Schiesserei gegeben und es sei wie im Krieg gewesen. Die Leute hätten ihn entführen wollen und deshalb auf den Fahrer geschossen. Dieser habe zurückgeschossen. Sie seien unverletzt geblieben und schliesslich in F._______ angekommen (SEM-Akten, A31/15 F68). Sämtliche dieser Angaben müssen als äusserst oberflächlich angesehen werden. Hätte der Beschwerdeführer die angeblich illegale Ausreise und die Schiesserei tatsächlich erlebt, wäre von ihm eine ausführlichere Schilderung zu erwarten gewesen. Realkennzeichen finden sich hier wiederum keine. Dass er, weil er die Ausreise nicht selber organisiert habe, nicht genauer erzählen könne, muss als Schutzbehauptung abgetan werden. Schliesslich war es der Beschwerdeführer selbst, der das Land angeblich illegal verlassen hat und nicht sein Onkel, der gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Ausreise organsiert hat. Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreiseumstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes

E-488/2017 Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Es kam, wie bereits erwähnt, zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Praxisänderung der Vorinstanz bestätigt und die illegale Ausreise als für sich allein flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert hat, gibt es keinen Grund, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht wegen ungenügender Äusserung zur Praxisänderung anzunehmen, wie es die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene vorbringen. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung annehmen lässt.

E-488/2017 5.6 Zusammenfassend konnten die Beschwerdeführenden das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 945.– (inkl. Auslagen, Stundenansatz Fr. 150.–) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-488/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Ass. iur. Christian Hoffs wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 945.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

E-488/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.02.2017 E-488/2017 — Swissrulings