Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4870/2017
Urteil v o m 1 5 . November 2017 Besetzung Einzrelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juli 2017 / N (…).
E-4870/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt Jaffna, verliess seinen Heimatstaat am 9. Oktober 2015 über den Flughafen Colombo nach Teheran und reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein. Am 20. November 2015 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Juli 2015 sei C._______, ein ehemaliges Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), im Haus seiner Familie zu Besuch gewesen. Als Folge davon seien im September 2015 vier bis fünf singhalesische Männer bei ihm zuhause erschienen und hätten seine Familienangehörigen – bis auf seinen geistig beeinträchtigten Vater – zu C._______ befragt. Danach sei er (der Beschwerdeführer) mit verbundenen Augen in einem Van an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er in einem gewaltsamen Verhör zu C._______ und zu möglichen Verbindungen (des Beschwerdeführers) zu den LTTE befragt worden sei. Er habe ehrlich geantwortet, dass er von nichts wisse und keinerlei Verbindungen zu den LTTE habe. Als sie ihn nach etwa zwei Stunden mangels Beweisen wieder freigelassen hätten, sei ihm mit einer Bestrafung zu einem späteren Zeitpunkt gedroht worden, falls bis dahin genügend Beweise vorliegen würden. Am Folgetag sei er wie gewohnt zur Arbeit gegangen. Am 22. September 2015 seien er und ein Freund auf ihren Motorrädern von unbekannten Männern angegriffen worden, wobei sein Freund schwer verletzt worden sei. Dieser Angriff habe vermutlich dem Beschwerdeführer gegolten; ihm sei die sofortige Flucht gelungen. Aufgrund der Bedrohungslage hätten seine Eltern ihn zu seinem Onkel nach D._______ geschickt. Danach hätten sich singhalesische Männer zuhause nach ihm erkundigt.
Der Beschwerdeführer äusserte die Vermutung, dass es sich bei seinen Verfolgern um Angehörige der Regierung handle. Sie würden ihm wegen des Besuches von C._______ vorwerfen, die LTTE zu unterstützen. Diese Behauptung sei jedoch falsch, da er und seine Familie nichts mit den LTTE zu tun hätten; nur sein Grossonkel und Grossvater mütterlicherseits hätten früher Verbindungen zu den LTTE gehabt. Seit seiner Ausreise seien die-
E-4870/2017 selben Personen viermal bei ihm zuhause erschienen und hätten nach seinem Verbleib gefragt. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein, indem er an Demonstrationen teilnehme. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original sowie eine IKRK-Broschüre aus dem Jahr 2015, handschriftlich versehen mit einer Telefonnummer des IKRK, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 – eröffnet am 31. Juli 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Arbeitsbestätigung der „(…)“ vom 29. Januar 2016 zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. September 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-4870/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4870/2017 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, entweder seien die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft oder aber würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Vorbringens, die Behörden hätten sich während seiner Abwesenheit wiederholt bei seiner Familie erkundigt, unglaubhafte Aussagen gemacht. Seine Ausführungen seien vage und sehr allgemein ausgefallen. Zudem würden die Angaben, was die Behörden seiner Mutter mitgeteilt hätten, verschiedene Ungereimtheiten aufweisen. Widersprüchlich sei insbesondere, dass er einmal zu Protokoll gegeben habe, die Behörden hätten seiner Mutter den Grund der Suche nach ihm mitgeteilt, während er an zwei anderen Protokollstellen die entsprechende Frage verneint habe. Überdies habe er sich auch zum Zeitpunkt der erstmaligen behördlichen Suche nach ihm widersprüchlich geäussert, indem er diesbezüglich zunächst von vor seiner Ausreise gesprochen habe und im weiteren Verlauf der Anhörung von der Zeit danach.
Weiter würden die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verhörs vom Juli 2015 geltend gemachten körperlichen Misshandlungen – namentlich Drohungen, Schläge ins Gesicht und Ziehen an den Haaren – keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, da es diesen an der nötigen Intensität fehle. Bestätigend hierfür sei auch die Aussage, dass weder er noch seine Familie weiteren behördlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. Sodann sei nicht erkennbar, wie diese Massnahmen einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten, zumal er am Folgetag
E-4870/2017 wie gewohnt zur Arbeit gegangen sei und sich in seiner Freizeit mit Freunden getroffen habe. Die Attacke, die angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sein soll, stelle keine relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. So ergäben sich aus den Akten weder Hinweise, dass die Angreifer Mitglieder staatlicher Behörden gewesen seien oder in deren Auftrag gehandelt hätten, noch, dass er (Beschwerdeführer) das eigentliche Ziel des Angriffs hätte sein sollen. Er stütze seine Vermutung ausschliesslich auf die zeitliche Nähe zum Verhör sowie auf ihm bekannte Vorfälle, die mutmasslich von den Behörden veranlasst worden seien. Schliesslich bestehe für den Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz kein Anlass zu begründeter Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es seien keine sogenannten Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.9.1 gegeben. Insbesondere habe er keine Verbindungen, auch nicht seiner Kernfamilie, zu den LTTE glaubhaft geltend gemacht. Seine vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten würden nichts an obiger Schlussfolgerung ändern, da er bloss ein- bis zweimal als einfacher Teilnehmer demonstriert habe und es bewusst vermieden habe, fotografiert zu werden. 7. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe den vom SEM vorgehaltenen Ungereimtheiten entgegen, diese seien ungerechtfertigt, weil er sich gar nicht widersprochen habe. Er habe sich allerdings nicht immer an alles erinnern können, weshalb er manchmal eine Vermutung geäussert habe und diese als das tatsächlich Geschehene aufgefasst worden sei. Ein Widerspruch wurde damit erklärt, dass er die diesbezügliche Frage falsch verstanden habe. Er habe bei seinen Antworten die Frage danach, was ihm seine Mutter erzählt habe und die Vorwürfe, die ihm während des Verhörs im September 2015 gemacht worden seien, durcheinander gebracht. Hinsichtlich seiner unsubstantiierten Angaben zur behördlichen Suche nach ihm erklärte er, dass diese wegen der knappen Auskunft seiner Mutter so vage ausgefallen seien. Weiter teilte er betreffend die ungenauen Angaben zur behördlichen Suche nach ihm in der Zeit vor respektive nach seiner Ausreise mit, dass er bereits vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei. Beim Beantworten der Fragen sei er allerdings mit den Monaten und der Ein- beziehungsweise Ausreise durcheinandergekommen.
E-4870/2017 Neu brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familienangehörigen nun aus Sicherheitsgründen an unterschiedlichen Orten in Sri Lanka leben würden. Zum einen würden sie an ihrem angestammten Wohnort in B._______, zum andern bei Verwandten in D._______ leben (vgl. Beschwerde S. 3 Art. 5, S. 9 Art. 31). Die Behörden würden seine Familie nach wie vor aufsuchen und sie nach dem Beschwerdeführer befragen. Schliesslich riskiere er aufgrund der ihm vorgeworfenen LTTE-Verbindung, seiner illegalen Ausreise und seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz, bei seiner Rückkehr festgenommen zu werden. 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Erwägungen der Vorinstanz zu relativieren.
8.2 Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem SEM einerseits festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Misshandlungen anlässlich seines Verhörs sowie die Attacke auf ihn auf dem Motorrad keine hinreichend ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und somit asylrechtlich nicht relevant sind (vgl. Verfügung des SEM E. II/ 2. Bst. a und b). Die angeblich gegen den Beschwerdeführer gerichtete Attacke enthält in der Tat keine Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden schliessen liessen. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers fielen vage und unsubstanziiert aus. Seine geäusserten Mutmassungen, weshalb es sich hier um eine gezielt gegen ihn gerichtete behördliche Verfolgung handeln könnte, vermögen nicht zu überzeugen.
8.3 Andererseits erweisen sich die übrigen Verfolgungsvorbringen mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als unglaubhaft (vgl. Verfügung des SEM E. II/1.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Hinweise dafür gegeben sind, dass die singhalesischen Männer, die den Beschwerdeführer angeblich verhört hätten, spätestens nach der Freilassung ihr Verfolgungsinteresse an ihm verloren hatten. Das angebliche behördliche Interesse gründete bloss auf dem falschen Verdacht, dass der Beschwerdeführer und seine Familie – angesichts eines Besuchs eines ehemaligen LTTE-Mitglieds bei ihnen zuhause – Kontakte mit den LTTE pflegen könnten; dass die Familie des Beschwerdeführers nichts mit den
E-4870/2017 LTTE zu tun habe, wurde den Behörden mehrfach nahe gelegt (vgl. A18/22 F23, F82, F89). Der Beschwerdeführer gab explizit zu Protokoll, dass er nichts vom Besuch von C._______ und über seine Person wisse und seine Mutter keine Verbindung zu dieser Person habe (vgl. A18/22 F23, F60 bis F65). Es ist somit logisch nachvollziehbar, dass die Behörden spätestens nach Feststellung der fehlenden LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers und seiner Familie – mangels Indizien, erhärtender Verdachtsmerkmale oder Beweise – ihr Verfolgungsinteresse an ihm verloren hatten.
8.4 Auch der Umstand, dass gemäss Aktenlage kein behördliches Verfolgungsinteresse gegenüber den übrigen Familienmitgliedern festzustellen ist, bestärkt die Zweifelhaftigkeit seiner Vorbringen. So seien die Behörden zwar mehrere Male bei seiner Familie vorbei gekommen, indes bloss um sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen (vgl. A18/22 F37, F39, F45). Angesichts der Tatsache, dass der Hausbesuch des ehemaligen LTTE-Mitglieds C._______ der gesamten Familie beziehungsweise insbesondere der Mutter galt, lässt sich jedoch anhand der gegebenen Umstände nicht erklären, weshalb die Behörden ihre Verfolgung alleine auf den Beschwerdeführer gerichtet hätten und die übrigen Familienangehörigen demgegenüber weitgehend unbehelligt am selben Ort weiterleben liessen.
8.5 Dass seine Familie sich nun in jüngster Zeit gemäss Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vor den Behörden verstecken müsse (vgl. Beschwerde S.9 Art. 31, S. 13 Art. 48), ist unter einer Gesamtwürdigung der Umstände als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren nie eine Verfolgung seiner Familienangehörigen geltend gemacht, sondern diesbezüglich bloss vorgetragen, seine Angehörigen seien mehrmals von den Behörden zu ihm befragt worden.
8.6 Eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden ist nach dem vorstehend Gesagten als nicht gegeben zu erachten. Hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Ethnie oder der kurzzeitigen Landesabwesenheit stellte die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass diesbezüglich keine der erforderlichen zusätzlichen Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/2 Bst. c).
E-4870/2017 8.7 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
E-4870/2017 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4 und Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich 19. September 2013, Nr. 10466/11 §37 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten, der Beschwerdeschrift oder den eingereichten Beweismitteln ergeben sich Anhaltspunkte, die auf ein konkretes individuelles Risiko des Beschwerdeführers schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-4870/2017 10.5 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gegen den Vollzug der Wegweisung des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführers würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen. Er sei jung, gesund und verfüge über einen erfolgreichen (…)-Schulabschluss. Er sei einer gut bezahlten Arbeit als (…) nachgegangen, mit welcher er sich den Lebensunterhalt für seine Familien habe sichern können. Zudem verfüge er mit seiner Kernfamilie und Onkeln sowie Tanten über ein erweitertes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, auf welches er notfalls zurückgreifen könne. Diese Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Vor diesem Hintergrund sind im Hinblick auf seine Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten ersichtlich. Der Einwand auf Beschwerdeebene, seine Familie müsse wegen der Verfolgungssituation ständig den Wohnort wechseln, weshalb er keine gesicherte Wohnsituation mehr in seiner Heimat verfüge, erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als unbegründet. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art.
E-4870/2017 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer reichte eine Sozialhilfebestätigung ein, womit seine Mittellosigkeit belegt ist. Nachdem die Rechtsbegehren jedoch als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Demnach sind die auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ist, nachdem der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten selber zu tragen hat, in Anwendung von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4870/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtbeistands gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Lhazom Pünkang