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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2026 E-487/2025

11. März 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,192 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-487/2025

Urteil v o m 11 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (…).

E-487/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – eine Alleinerziehende mit ihren Kindern – stellten am 15. August 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. Sie reichten unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe und italienische Aufenthaltstitel zu den Akten. B. B.a Am 15. August 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM führte dabei aus, sie hätten über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfügt und seien daher nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. B.b In ihrer Stellungnahme vom 24. August 2024 gaben die Beschwerdeführenden an, sie seien im Sommer 2022 nach Italien gereist und hätten dort um vorübergehenden Schutz ersucht. Während ihres Aufenthalts in diesem Land hätten sie schwerwiegende Probleme gehabt, die sie dazu bewogen hätten, Italien Ende 2022 wieder zu verlassen und in die Ukraine zurückzukehren. Ihre Kinder seien aufgrund vorherrschender prorussischer Ansichten in der italienischen Bevölkerung in der Schule diskriminiert und gemobbt worden. Die Strafverfolgungsbehörden hätten ihre Beschwerden ignoriert und ihnen sei weder medizinische noch psychologische Hilfe zuteil worden. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 – eröffnet am 24. Dezember 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab; es verfügte zudem ihre Wegweisung aus der Schweiz und wies sie dem Aufenthaltskanton D._______ zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. D.a Mit Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertretung vom 23. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihnen vorübergehenden Schutz zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-487/2025 In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen Mietvertrag aus der Ukraine zu den Akten. D.c Am 29. Januar 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Eingabe zur Korrektur zweier redaktioneller Fehler in ihrer Beschwerdeschrift zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2025 an der angefochtenen Verfügung fest. G. Die Beschwerdeführenden liessen am 2. April 2025 ihre Replik einreichen und an ihren Rechtsbegehren festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-487/2025 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch einen kürzlichen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung – insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt – vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 4.2.1 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwischenzeitlich zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst; aufgrund der Übergangsbestimmungen bleibt für das vorliegende Verfahren indessen weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 4.2.2 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende Gruppe schutzberechtigter Personen definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

E-487/2025 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden hätten in Italien über einen Schutzstatus verfügt und seien in diesem Drittstaat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt gewesen. Deshalb seien sie nicht auf eine zusätzliche Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen. An dieser Tatsache ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer Ausreise aus dem Drittstaat nichts, zumal die Beschwerdeführenden diesen offenbar freiwillig verlassen hätten. Gemäss Akten spreche nichts gegen die Annahme, dass es ihnen möglich und zuzumuten sei, erneut in Italien um vorübergehenden Schutz nachzusuchen. 5.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, sie seien von der prorussischen italienischen Bevölkerung diskriminiert und gemobbt worden. Die Behörden hätten ihnen weder medizinische noch psychologische Hilfe gewährt und die Polizei habe ihre Beschwerden ignoriert. Zu Beginn ihres Aufenthalts hätten sie zudem ihren Lebensunterhalt während zweieinhalb Monaten auf eigene Kosten bestreiten müssen. Als die Beschwerdeführerin 1 um beschleunigte Bearbeitung ihres Schutzgesuchs gebeten habe, habe man ihr damit gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Sie hätten sich deshalb entschieden, mit der Absicht auf dauernden Verbleib in die Ukraine zurückzukehren. Die Vorinstanz gehe demnach zu Unrecht davon aus, dass sie einen Anspruch auf Wiedererteilung ihres italienischen Schutztitels hätten und ihnen ein solcher von den italienischen Behörden auch tatsächlich (wieder) ausgestellt würde. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsangehörigkeit, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden könne (Subsidiaritätsprinzip). 6.2 Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Schutzalternative in einem Drittstaat – beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union [EU] respektive der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] – wurden sodann im Grundsatzurteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen

E-487/2025 dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zur Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten haben. Es muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres wieder in diesen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist, auch wenn keine Rückübernahmezusicherung des betreffenden Drittstaates vorliegt, das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehören damit grundsätzlich der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfügung (in der Fassung vom 11. März 2022) an. 6.3.2 Allerdings hielten sie sich von Juli 2022 bis Dezember 2022 in Italien auf. Dort wurde ihnen vorübergehender Schutz gewährt und zwar offensichtlich in Anwendung der (damals) anwendbaren EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). 6.3.3 Der italienische Schutztitel kann als dem schweizerischen "Schutzstatus S" gleichwertig qualifiziert werden (vgl. dazu auch das Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.2). Damit besteht mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Italien. 6.3.4 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen italienischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Italien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der EU zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat (dieser gilt aktuell bis am 4. März

E-487/2025 2027, vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Italien ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. 6.3.5 Die Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Kapazität der italienischen Aufnahmestrukturen im Zusammenhang mit Dublin-Überstellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren, das keinerlei Bezug zum Dubliner Abkommen betreffend die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylgesuchen aufweist, als unbehelflich. 6.3.6 Auch die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Italien nicht entgegen: Die Richtlinie 2001/55/EG enthält keine Bestimmungen, welche es den italienischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens (erneut) aus der Ukraine in einen Mitgliedstaat geflüchteten Person den Schutz zu verweigern. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass die EU-Regelungen zum Thema auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, der zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich für die weitere Schutzgewährung zuständig sein soll. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass sich der – nun letztlich erfolglose – Antrag in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Italien für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken würde (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 6.2.3 m.w.H.). 6.3.7 Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Italien den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen wird. Die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unbegründet, zumal sie dafür keine konkreten und substanziierten Anhaltspunkte vorgebracht hat. 6.4 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere – die sich im Übrigen bei Bedarf bei einer ukrainischen Auslandsvertretung aktualisieren lassen – können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne Weiteres selbstständig von der Schweiz nach Italien zurückkehren beziehungsweise legal in Italien einreisen.

E-487/2025 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen sind. Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher Aufenthaltstitel. Das SEM hat demnach zu Recht auch die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz keine Asylgesuche gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten

E-487/2025 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – mithin im Sinn eines sogenannten "real risk" (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der EU-Mitgliedstaat Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführenden haben Gegenteiliges jedenfalls nicht substanziiert dargetan. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien ist daher als zulässig zu qualifizieren. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, das diese Vermutung widerlegen könnte. 8.3.3 Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden, wie von ihnen befürchtet, bei einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten werden. Medizinische Gründe, die im Rahmen des Wegweisungsvollzugs relevant wären, haben die Beschwerdeführenden ebenfalls nicht vorgetragen.

E-487/2025 8.3.4 Italien verfügt über funktionierende Justiz- und Polizeiorgane. Im Fall zukünftiger Diskriminierungen und Bedrohungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen italienischen Behörden wenden und ihre Schutzansprüche dort geltend machen, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. 8.3.5 Schliesslich ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sein könnte, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten. Der Beschwerdeführer 2 ist im Übrigen mittlerweile volljährig geworden. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Italien erweist sich als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 a.a.O. E. 8.4.2 m.w.H.) Wie bereits erwähnt (vgl. E. 6.4), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepapiere ohne Weiteres in Italien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG); namentlich besteht nach dem Gesagten offensichtlich auch keine Veranlassung für den eventualiter beantragten, kassatorischen Entscheid. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-487/2025 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 30. Januar 2025 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde – weil ihre Rechtsbegehren zum (praxisgemäss massgebenden) damaligen Zeitpunkt nicht aussichtslos waren – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 10.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Dieser ist demnach durch das Gericht ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den Stundenansatz für die nicht-anwaltliche Vertreterin ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1100.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-487/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cordelia Forde, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1100.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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