Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4862/2011 Urteil v om 1 4 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Tunesien, vertreten durch lic. iur. Emil Nisple, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) / N (…).
E4862/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer 31. Mai 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM ihn am 9. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso summarisch und am 31. August 2011 im EVZ Altstätten (unter Mitwirkung einer rechtskundigen Vertrauensperson) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe keine Probleme mit der Regierung seines Heimatstaates oder mit Drittpersonen gehabt, er stamme aber aus einer armen Familie, der Vater habe nur zeitweise Arbeit gehabt, in Tunesien gebe es keine Chancen, eine geregelte Arbeit zu finden und sich eine sichere Zukunft aufzubauen und er wolle unbedingt eine Arbeitsstelle finden um seine Familie unterstützen zu können, dass die Kantonspolizei B._______ mit – offenbar rechtskräftiger – Verfügung vom 13. Juni 2011 die polizeiliche Wegweisung aus dem Gebiet der Stadt C._______ anordnete (Begründung: Diebestour durch den Hauptbahnhof C._______ mit einem Komplizen) und die Jugendanwaltschaft D.______ ihn mit Strafbefehl vom gleichen Tag – offenbar ebenfalls rechtskräftig – des mehrfachen Diebstahls schuldig sprach und mit einem Verweis bestrafte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 – am selben Tag mündlich eröffnet – gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe Tunesien ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, und Nachteile, die auf wirtschaftliche Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass sich die Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, zumal in Tunesien gesamthaft betrachtet nicht von Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, dass im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich der Minderjährigkeit des
E4862/2011 Beschwerdeführers festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer gesund sei, er über einen Grundschulabschluss verfüge und als angelernter Friseur gearbeitet habe, dass er zudem in Tunesien über ein breitgefächertes, tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfüge, dass sich damit auch vor dem Hintergrund des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011 (Poststempel: 5. September 2011) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die durch das BFM verfügte Wegweisung respektive deren Vollzugs Beschwerde einreichen und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Asylbereich – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E4862/2011 dass die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffer 1: Nichteintreten auf das Asylgesuch) mangels Anfechtung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen und darüber nicht zu befinden ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden im einzelrichterlichen Zuständigkeit mit Zustimmung eine zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nichts möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen(Art. 83 Abs. 3 AuG),
E4862/2011 dass keine Person in irgendeine Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend im Rahmen dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlichen, sondern nur wirtschaftliche Ausreisegründe vorgebracht hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat drohen, dass den Akten vorliegend, wie sogleich ausgeführt wird, auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Kinderrechtskonvention zu entnehmen sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen lässt, Tunesien sei auch nach dem Sturz der Regierung Ben Ali nicht zur Ruhe gekommen, militante Islamisten würden das Land terrorisieren, die Übergangsregierung ringe mit dem Verlust von Macht und könne namentlich in der Hauptstadt Tunis keine Sicherheit für die Bürger gewährleisten, Gewalt sei an der Tagesordnung und Tunesien von einem funktionierenden Rechtsstaat weit entfernt, dass weiter ausgeführt wird, die Familie des Beschwerdeführers könne ihm keine angemessene Unterstützung bieten, auf die er als Minderjähriger angewiesen sei, weshalb eine Rückführung dem Kindeswohl widerspreche, dass hinsichtlich der allgemeinen Situation in Tunesien mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich der Staat nach dem Sturz der alten Regierung Ben Ali im Umbruch befindet, die Übergangsregierung mit Unterstützung
E4862/2011 der internationalen Gemeinschaft an der neuen Verfassung und am Wiederaufbau der Rechtssicherheit arbeitet, dass die weiterhin vorkommenden Demonstrationen und Protestbewegungen in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss zulassen, in Tunesien herrsche eine Situation allgemeiner Gewalt, dass hinsichtlich des Kindeswohls festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) entwickelte und gefestigte Praxis fortführt, dass vor diesem Hintergrund die Persönlichkeit des Minderjährigen und seine Lebensumstände zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass in diesem Zusammenhang vorweg festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer (…) 2011 volljährig wird, mithin vor diesem Hintergrund von einem jungen, gesunden und bald für sich allein verantwortlichen Mann auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zwar gemäss seinen Angaben aus einer armen Familie stammt und seine Eltern ihm wenig bis keine finanzielle Unterstützung bieten können, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr jedoch nicht allein auf seine Eltern angewiesen wäre, sondern mindestens anfänglich weitere Familienangehörige um kurz und mittelfristige Hilfe angehen könnte, zumal er verschiedene (…) erwähnt hat, die in E.______ leben würden, dass daher auch vor dem Hintergrund des Kindeswohls dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, zu seiner Familie zurückkehren und – als bald Volljähriger – (erneut) zu versuchen, im angelernten Beruf Fuss zu fassen, um sich eine eigene Existenz aufzubauen, dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt nach dem Gesagten auch als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
E4862/2011 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], dass das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht beim vorliegenden Direktentscheid in der Sache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
E4862/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: