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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2009 E-4861/2006

23. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,853 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Vollzug

Volltext

Abtei lung V E-4861/2006/ame E-5112/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Februar 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, Kosovo, vertreten durch Dr. iur. Andreas Bernoulli, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 31. März 2004 / N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4861/2006 E-5112/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 14. Oktober 1998 zusammen mit ihrem damaligen Ehegatten in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung vom 14. April 2000 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als durchführbar. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2000 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Am 9. Juni 2000 zog die Beschwerdeführerin die Rechtsmitteleingabe zurück. Mit Beschluss vom 15. Juni 2000 schrieb die ARK das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. B. Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2002 erstmals gemeinsam den Heimatstaat. Am 27. Dezember 2002 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ihre Asylgesuche. Mit je separaten Verfügungen vom 31. März 2004 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügungen eingereichten Beschwerden wies die ARK mit je separaten Urteilen vom 20. April 2006 ab. C. Mit je separaten als „Revisions-, eventuell Wiedererwägungsgesuch“ bezeichneten Eingaben vom 12. Juni 2006 an die damals zuständige ARK beantragten die Beschwerdeführenden die Revision der Urteile vom 20. April 2006 betreffend den Vollzug der Wegweisung. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 vereinigte der Instruktionsrichter der ARK die beiden Revisionsverfahren. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 hiess die ARK die Revisionsgesuche gut, hob ihre Urteile vom 20. April 2006 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf und nahm insoweit die Beschwerdeverfahren wieder auf. In der Folge überwies der Instruktionsrichter die Akten dem Bundesamt zur Vernehmlassung. D. Im Rahmen dieses Schriftenwechsels ersuchte das BFM am 21. Dezember 2006 das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina um Ab- E-4861/2006 E-5112/2006 klärung offener Fragen. In der Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 beantrage das BFM dem inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 4. Juni 2007 die Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). E-4861/2006 E-5112/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 hob die ARK die Urteile vom 20. April 2006 hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung auf und nahm die Beschwerdeverfahren wieder auf. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des Bundesamts vom 31. März 2004 sind bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Bis und mit der Einreichung der Revisionsgesuche wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin und dasjenige des Beschwerdeführers getrennt, jedoch koordiniert geführt. Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wurden die Revisionsverfahren vereinigt und in einem Urteil entschieden. In Anbetracht dieser Sachlage rechtfertigt sich auch, die beiden Beschwerdeverfahren - soweit noch hängig - zu vereinigen und in einem Urteil zu entscheiden. 4. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise hiess der Heimatstaat der Beschwerdeführenden Serbien und Montenegro. Er bestand damals aus den Territorien Serbien und Montenegro sowie der autonomen, unter der UNO-Verwaltung stehenden formellen Teilprovinz Kosovo. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich der Kosovo von Serbien los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. In der Folge anerkannten eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - den Kosovo als souveränen Staat an. Ende März 2008 hat die Schweiz diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich hat sie in Prishtina eine Vertretung eröffnet. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme E-4861/2006 E-5112/2006 von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Vorliegend wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- E-4861/2006 E-5112/2006 terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7. 7.1 Im Revisionsverfahren haben die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______, Oberärztin Sozialpsychiatrischer Dienst F._______, vom 30. Mai 2006 betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Dieses Dokument wurde im Revisionsverfahren als neu und erheblich erachtet. Namentlich wurde festgestellt, dass aufgrund dieses Arztzeugnisses sowie in Anbetracht des überlasteten Gesundheitssystems im Kosovo eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auszuschliessen sei. 7.2 Im ärztlichen Bericht werden unter der persönlichen Anamnese die Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die von ihr im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemachten Asylgründe wiedergegeben. Zur Krankheitsanamnese und aktuellen Situation führt die begutachtende Oberärztin aus, der Ex-Mann der Beschwerdeführerin habe diese im Jahr 2000 von ihrem damals dreijährigen Sohn getrennt. Immer wieder höre sie dessen Stimme nach ihr rufen. Im Schlaf schreie sie, erwache, habe Angst vor dem Schlafen, meide Situationen, die sie an frühere Erlebnisse erinnern würden. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie sich nicht getraut, das Haus zu verlassen, erst durch die Un- E-4861/2006 E-5112/2006 terstützung der Geschwister sei dies wieder möglich geworden. Als der Vater des Beschwerdeführers an den ihm zugeführten Verletzungen gestorben sei, habe sie damit gedroht, aus dem Fenster zu springen. Am liebsten würde sie über das Geschehene nicht sprechen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach versucht, aus dem Leben zu scheiden, insbesondere weil sie befürchte, ihre Familie würde im Falle einer Rückkehr in den Kosovo ausgelöscht werde. Im Kosovo würden keine nahen Familienmitglieder der Beschwerdeführerin mehr leben. Zum Befund hält die behandelnde Ärztin fest, im Wartezimmer treffe sie eine sehr müde wirkende und vom Raum abgewandt sitzende Frau. Die älter wirkende Beschwerdeführerin sei wach, könne während der Sitzung den Augenkontakt nicht halten, sei deutlich in sich gekehrt, stets an den Fingernägeln kauend, unruhig und nervös. Es würden Einschränkungen im Gedächtnis bestehen (z.B. könne sie das Geburtsjahr ihrer Eltern nicht nennen); im Übrigen trete die Beschwerdeführerin zeitlich vage, örtlich und situativ orientiert auf. Sie scheine häufiger zu dissoziieren, reagiere auf Ansprache zeitweise verzögert, sei blass, antriebsarm und weitgehend teilnahmslos. Im Affekt initial zurückhaltend, monotone Sprache. Angesprochen auf belastende Lebensumstände und Ereignisse deutlichere Affektbeteiligung mit Affektdurchbrüchen und emotionaler Labilität, Weinen bei Schildern von Drohungen und Gewalt. Es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin während des Gesprächs Bilder des Erlebten wahrnehme, berichte von nächtlichen Flashbacks, Albträumen, Wiedererinnern von Erlebtem in Form von anhaltendem Hören der rufenden Stimme des 1997 geborenen Sohnes. Vermeiden von angst- und panikauslösenden Situationen, Vermeiden von reizüberflutenden Orten, da emotionale Reizüberflutung Angst triggere. Es bestehe eine deutliche vegetative Übererregtheit, Schreckhaftigkeit, die Stimmung sei bedrückt, es bestehe Hoffnungslosigkeit, Zukunftsängste, Suizidgedanken, die durch reale Bedrohungen verstärkt würden. Dazu gehöre auch die Bedrohung einer potenziellen Ausweisung. Im Selbsterleben als schwach, hilflos, auf Unterstützung engster Familienangehöriger angewiesen. Gemäss Schilderung der Schwester deutliche Veränderung der Persönlichkeit mit sozialem und emotionalem Rückzug, Abstumpfung und starker Nervosität, ausgeprägtes Grübeln über die aktuelle Lebenssituation. Aufgrund dieser Befunde diagnostizierte die Oberärztin eine latente Suizidalität bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10, F32.11) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10, F43.1). Weiter führte sie unter dem Titel "Beurteilung/Procedere" aus, die Beschwerdeführerin befinde sich in E-4861/2006 E-5112/2006 einer anhaltenden Belastungssituation. Die geschilderten Drohungen würden real erscheinen. Der Wunsch nach einem sicheren Ort erscheine aus psychiatrischer Sicht unabdingbar zur Stabilisierung und Behandlung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies aktuell im Heimatland möglich sei. Die Äusserung der Beschwerdeführerin, im Fall einer Rückführung, die gegen ihren Willen stattfinden würde, selber aus dem Leben scheiden zu wollen, sei glaubhaft und wahrscheinlich, zumal mehrere Suizidversuche bekannt seien. Eine Rückführung sei aus medizinischer Sicht nicht vertretbar. 7.3 Die Abklärungen durch das Verbindungsbüro haben ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin verletzt wurde. Er sei nicht an den Folgen zugeführter Verletzungen, sondern an Lymphkrebs gestorben. Die Familie des Beschwerdeführers führe eine G._______ und verfüge damit über ein gewisses Einkommen. Die Mutter, Grossmutter und ein Bruder des Beschwerdeführers würden in einem zweistöckigen Haus leben, welches in gutem Zustand sei. Auf dem gleichen Grundstück würden sich drei dreistöckige Häuser von Onkeln des Beschwerdeführers befinden. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei nicht gewaltsam von der Mutter getrennt worden, sondern lebe - entsprechend der kosovarischen Tradition - seit der Scheidung beim Vater. Die Beschwerdeführenden hätten nie Probleme mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gehabt. Dieser halte sich vermutlich mit bewilligtem Aufenthalt in H._______ auf. Der Beschwerdeführer sei nie in eine Messerstecherei verwickelt gewesen. Was den eingereichten UNMIK-Bericht anbelange, so sei dieser gefälscht. Er liege nur in Kopie vor. Ferner sei ein falsches Formular verwendet worden, in welches verschiedene Einträge hineinkopiert worden seien. Es fehle jegliche Rapportstruktur sowie der Name des Rapportierenden. 7.4 In der Replik vom 4. Juni 2007 wird ausgeführt, das BFM gehe in der Vernehmlassung mit keinem Wort auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ein. Diese habe sich seit dem Gutachten nicht verändert. Die Beschwerdeführerin leide unter der gegen ihren Willen erfolgten Trennung von ihrem Sohn aus erster Ehe. Entgegen der Feststellung des BFM sei sie von ihrem Ex-Ehemann während Jahren geschlagen und gedemütigt worden. Die Angst vor immer wieder angedrohter erneuter Gewaltanwendung werde nicht dadurch vermindert, dass sich der Ex-Ehemann in H._______ aufhalte. Auch wenn der UNMIK-Polizeibericht eine Fälschung sei, so könne daraus nicht der E-4861/2006 E-5112/2006 Schluss gezogen werden, dass sich der Vorfall vom 10. September 2002 (Überfall auf die Beschwerdeführenden) und der Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers nicht ereignet hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers habe anlässlich der Vorsprache des Verbindungsbüros nicht die Wahrheit gesagt. Dies wohl deshalb, weil sie Repressionen seitens des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin befürchtet habe. Die Beschwerdeführenden hätten sodann noch nie gehört, dass der Vater des Beschwerdeführers an Krebs gestorben sei. Es sei eine nicht unberechtigte Vermutung, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführer den Vater des Beschwerdeführers überfallen habe. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden nicht die Möglichkeit in einem der drei Häuser der in H._______ lebenden Onkeln des Beschwerdeführers zu leben. Die Ehe der Beschwerdeführenden habe zu einer Ablehnung durch die ganze Familie geführt. 7.5 7.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch die ARK in ihren Entscheiden festgestellt haben, die Beschwerdeführenden würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge nicht erfüllen. Insoweit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG geprüft, mithin offen gelassen, ob diese letztlich glaubhaft sind oder nicht. 7.5.2 Im Rahmen des wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz Abklärungen vor Ort vornehmen lassen. Diese habe ergeben, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer irgendwelche Schwierigkeiten mit dem Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hatten. Namentlich wurde der Vater des Beschwerdeführers nicht vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin derart verletzt, dass er an den Folgen der Verletzungen gestorben ist, sondern ist vielmehr eines natürlichen Todes gestorben. Insoweit bestehen ernsthafte Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Diese werden weiter durch das Ergebnis der Abklärungen vor Ort bestätigt, wonach der UNMIK-Polizeibericht, welcher sowohl den Überfall auf die Beschwerdeführenden als auch den Übergriff auf den Vater des Beschwerdeführers zum Inhalt hat, eine eindeutige Fälschung ist. Namentlich wurde ein falsches Formular verwendet und verschiedene Einträge hineinkopiert. Sodann fehlt dem Rapport jegliche Struktur und insbesondere der Name des Rapportierenden. Schliesslich liegt der Bericht nur in Kopie vor. Angesichts dieser offenkundigen Fälschungsmerkmale sowie der Abklärungen vor Ort ist zu schliessen, dass sich E-4861/2006 E-5112/2006 die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse, welche sie mit dem Einreichen des Arztberichts dem Revisionsgesuch zu Grunde gelegt haben, offensichtlich nicht zugetragen haben. Zwar wenden die Beschwerdeführenden in der Replik vom 4. Juni 2007 ein, die Mutter des Beschwerdeführers habe aus Angst vor Repressionen seitens des Ex-Ehemannes des Beschwerdeführers falsche Angaben gemacht. Dieser Einwand erweist sich insbesondere in Anbetracht der festgestellten Fälschung des UNMIK-Berichts als haltlos. Hinzu kommt, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers offenbar mit bewilligtem Aufenthalt in H._______ aufhält, mithin von der Mutter des Beschwerdeführers gar nie als Bedrohung wahrgenommen werden konnte. In Anbetracht dieser Sachlage entbehren die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Angst, ihre ganze Familie könnte bei einer Rückkehr in den Kosovo von ihrem Ex-Ehemann ausgelöscht werden, jeglicher Grundlage. Hätte der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im übrigen etwas antun wollen, so hätte er dies auch hier in der Schweiz tun können. Indes machen die Beschwerdeführenden an keiner Stelle geltend, hier in der Schweiz vom Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin in irgend einer Form je bedroht worden zu sein. Schliesslich sind die geltend gemachten privaten Probleme zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex- Ehemann (Schläge, Zwang zur Prostitution) asylrechtlich irrelevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden jeglicher Grundlage entbehren und somit nicht glaubhaft sind. Diese Feststellung hat vorliegend Konsequenzen. Die Beschwerdeführenden haben im Revisionsverfahren einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 30. Mai 2006 eingereicht. Die Ärztin hat ihren Bericht auf die vorliegend als nicht glaubhaft erachteten Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt. Insoweit hat sie ihre Diagnose aufgrund einer falschen Anamnese gestellt. Bei dieser Sachlage sind zwei Schlüsse möglich: Der ärztlich diagnostizierten latenten Suizidalität sowie der posttraumatischen Belastungsstörungen liegen andere Ursachen zu Grunde oder aber die Beschwerdeführerin leidet weder an einer latenten Suizidalität noch an einer postraumatischen Belastungsstörung. E-4861/2006 E-5112/2006 7.5.3 Mit dem Revisionsgesuch haben die Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht vom 30. Mai 2006 eingereicht. Mit Urteil vom 5. Oktober 2006 wurde die Revision gutgeheissen und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wieder aufgenommen. Seither haben die Beschwerdeführenden kein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten gegeben, welches Auskunft über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und einen seit Mai 2006 allenfalls stattgefundenen Therapieverlauf geben würde. Nachdem die Beschwerdeführenden einerseits offensichtlich falsche Angaben gemacht haben, andererseits anwaltlich vertreten und damit über die ihnen obliegende gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) orientiert sein müssten, besteht vorliegend keine Veranlassung, sie erneut aufzufordern, ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen ist in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) zu schliessen, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kosovo spricht. Soweit die Beschwerdeführerin angeblich unter der Trennung von ihrem Sohn aus erster Ehe leiden solle, ist festzuhalten, dass es der kosovoarischen Tradition entspricht, dass Kinder nach der Scheidung bei der Familie des Ex-Ehemannes leben. Sollte die Beschwerdeführerin deshalb oder aus einem anderen, hier nicht bekannten Grund, einer psychiatrischen Betreuung bedürfen, sind nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die notwendigen medizinischen Strukturen im Kosovo vorhanden und für die Beschwerdeführerin, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit der Albaner, ohne weiteres zugänglich. Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. 7.5.4 Die Abklärungen vor Ort haben weiter ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers in I._______ ein zweistöckiges Haus besitzt, welches in gutem Zustand ist und von der Mutter, Grossmutter und einem Bruder des Beschwerdeführers bewohnt wird. Auf dem gleichen Grundstück stehen drei Häuser von in H._______ lebenden Verwandten des Beschwerdeführers, um die sich die Mutter des Beschwerdeführers in deren Abwesenheit kümmert. In der Stellungnahme vom 4. Juni 2007 wird diesbezüglich eingewendet, die Verbindung die der Beschwerdeführer mit der Heirat der Beschwerdeführerin eingegangen E-4861/2006 E-5112/2006 sei, habe aufgrund der sehr einschneidenden unerfreulichen Konsequenzen für seine Familie, zu einer massiven Ablehnung geführt. Aufgrund der damit verbundenen Gefahren würde eine Aufnahme der Beschwerdeführenden auf keinen Fall akzeptiert. Dieser Einwand entbehrt in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen offensichtlich jeglicher Grundlage. Zudem ist aufgrund der Abklärungen vor Ort nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit der Beschwerdeführerin bei seiner Familie in Ungnade verfallen wäre. Im Übrigen sind die Beschwerdeführenden nicht auf eine Wohnmöglichkeit bei Verwandten des Beschwerdeführers angewiesen. Denn die in der Schweiz lebende Familie der Beschwerdeführerin hat in einem Nachbardorf von I._______ ein eigenes Haus, welches grundsätzlich leer steht. Damit steht den Beschwerdeführenden zumindest vorübergehend eine zumutbare Wohnmöglichkeiten offen. Des Weitern betreibt die Familie des Beschwerdeführers eine G._______ und verfügt von daher über ein gewisses Einkommen. Insgesamt verfügen die Beschwerdeführenden somit vor Ort über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz, welches ihnen bei der Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Schliesslich ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Elektriker und hat gemäss eigenen Angaben Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist ausgebildete Coiffeuse. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit Hilfe ihrer Angehörigen vor Ort, aber auch mit Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten eine eigene Existenz aufbauen können. Auch wenn die Arbeitssituation im Kosovo schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr keine Anstellung finden werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden und gültigen Rechtsprechung der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b). 7.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- E-4861/2006 E-5112/2006 digen Reisedokumente für sich und die Kinder zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassen ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben durch das Einreichen eines gefälschten Dokumentes und dem Vorbringen unwahrer Aussagen einerseits zu Unrecht die Gutheissung eines Revisionsgesuchs erwirkt, andererseits weitergehende Abklärungen vor Ort veranlasst. Durch diese mutwillige Prozessführung haben sie erhöhte Kosten verursacht. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Spruchgebühr, welche auf insgesamt Fr. 2'400.-anzusetzen ist (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4861/2006 E-5112/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (in Kopie) - J._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 14

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