Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 E-4860/2018

5. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,054 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4860/2018

Urteil v o m 5 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).

E-4860/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Ein gleichentags erfolgter Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am (…) 2016 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Am 12. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person (BzP) befragt. Dabei gab er an, er sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden. Die Vorinstanz gewährte ihm darauf das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Deutschland. Dagegen wendete er ein, in Deutschland gefalle es ihm nicht. Er habe keinen Sprachkurs besuchen und keine Arbeit finden können. Er sei während 20 Tagen obdachlos gewesen und es sei ihm psychisch nicht gut gegangen. C. Abklärungen der Vorinstanz bei den deutschen Behörden bestätigten, dass der Beschwerdeführer dort am (…) 2017 als Flüchtling anerkannt wurde. D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er sei in eine jesidische Familie geboren worden. In Deutschland sei er mit Christen in Kontakt gekommen. In der Schweiz sei er weiteren Christen begegnet und er möchte nun auch als Christ leben. E. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 mit, da er in Deutschland als Flüchtling anerkannt sei, werde das Dublin-Verfahren beendet. Sie beabsichtige deshalb, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Deutschland wegzuweisen. Dazu gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. F. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Antwort ein und führte aus, er könne nicht nach Deutschland zurück. Obwohl er noch minderjährig gewesen sei, habe er nie einen Vormund erhalten und sei gezwungen gewesen, mit Erwachsenen in einem Lager zusammenzuleben. Im Heim in B._______ sei er von muslimischen Brüdern aufgefordert worden, Muslim zu werden. Aus all diesen Gründen habe er psychische Probleme. Zwischenzeitlich sei er zum Christentum konvertiert. Er trage

E-4860/2018 ein (…), was ihn als Christ erkennen lasse. Er befürchte schlimmste Folgen, falls seine Verwandtschaft und sein jesidischer Bekanntenkreis von seiner Konversion erfahren würden. G. Am 23. Juli 2018 stimmten die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz zu. H. Mit Verfügung vom 16. August 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Deutschland zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. I. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. J. Am 29. August 2018 gingen die vorinstanzlichen Akten beim Gericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter

E-4860/2018 Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstandes angestrebt, was unzulässig ist. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe Deutschland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen. Gemäss dieser Bestimmung sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer

E-4860/2018 nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Deutschland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Deutschland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht sodann hervor, dass die deutschen Behörden den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Rückübernahme am 23. Juli 2018 zugestimmt haben. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Dies bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.2 Der Beschwerdeführer ist den Akten zufolge seit dem (…) 2017 in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Deutschland ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der

E-4860/2018 Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Deutschland seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer (…) leidet. Diese, sowie die von ihm angeführten und nicht näher substantiierten, bereits in Deutschland bestandenen psychischen Probleme, können nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten „other very exceptional cases“ subsumiert werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Deutschland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Deutschland gewährleistet ist. Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend macht, seine Verwandten und Bekannten in Deutschland würden ihn aufgrund seiner Konversion zum Christentum ernsthaft bedrohen, ist festzuhalten, dass Deutschland über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt, weshalb er im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen kann. Im Übrigen legt er nicht ansatzweise dar, weshalb die deutschen Behörden nicht schutzfähig oder schutzwillig waren und sein sollten. Soweit er nicht nach C._______ oder B._______ zurückzukehren will, kann er sich mit diesem Anliegen an die zuständigen deutschen Behörden wenden und gegebenenfalls die Zuweisung eines anderen Aufenthaltsorts beantragen. Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E-4860/2018 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA- Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutungen umzustossen. 7.3.2 Als anerkannter Flüchtling stehen dem Beschwerdeführer in Deutschland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit deutschen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK). Deutschland ist auch an die Richtlinie 2011/95 der EU (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum). 7.3.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht von Obdachlosigkeit oder anderweitiger existenzieller Notlage betroffen ist. In der Rechtsmitteleingabe weist er erneut auf seine psychischen Probleme hin. Diese können, wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, ohne weiteres in Deutschland behandelt werden. Es liegt am Beschwerdeführer, die ihm zustehenden medizinischen Leistungen und weitere Rechte bei den zuständigen Behörden einzuverlangen, gegebenenfalls auf dem Rechtsweg. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug erweist sich als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, da die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-4860/2018 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4860/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

E-4860/2018 — Bundesverwaltungsgericht 05.09.2018 E-4860/2018 — Swissrulings