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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2020 E-4855/2020

23. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,723 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4855/2020

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Russland, alle vertreten durch Matthias Rysler, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (…).

E-4855/2020 Sachverhalt: A. Am 21. Oktober 2019 suchten die Beschwerdeführenden um Asyl in der Schweiz nach. Ihr Gesuch begründeten sie hauptsächlich damit, sie stammten aus F._______ (russische Teilrepublik Tschetschenien), wo der Beschwerdeführer A._______ unter anderem als (..) im (…) tätig gewesen sei. Aufgrund einer politisch geäusserten Kritik sei er am 7. November 2017 verhaftet, am 27. November 2017 jedoch gegen Bezahlung freigelassen worden. Danach seien sie nach G._______ gezogen. Ende Juni 2018 sei die Beschwerdeführerin B._______ mit den Kindern nach F._______ zurückgekehrt. Nachdem der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer zur Rückkehr nach F._______ aufgefordert gehabt habe, sei er zu einem Freund nach H._______ gereist. Im Sommer 2018 sei die Beschwerdeführerin nach H._______ geflogen, da der jüngste, am (…) geborene Sohn in einem Krankenhaus habe behandelt werden müssen. Man habe ihnen dort jedoch mitgeteilt, eine medizinische Behandlung des Kindes sei nicht erfolgversprechend. Die Beschwerdeführerin sei danach mit dem Kind nach F._______ zurückgekehrt und habe sich vergeblich an verschiedene Krankenhäuser im Ausland gewandt, um medizinische Hilfe für ihren Sohn zu erhalten. Im März 2019 habe die Familie schliesslich für eine medizinische Behandlung des Sohnes nach I._______ reisen können. Dort hätten sie sich vom 10. März bis am 14. März 2019 aufgehalten. Nach der Rückkehr in den Heimatstaat sei der Beschwerdeführer im Mai oder Juni 2019 durch den Untersuchungsrichter erneut zur Rückkehr nach F._______ aufgefordert worden. Am 15. Juli 2019 sei die Familie mit dem Flugzeug von H._______ aus ausgereist. Die Beschwerdeführenden legten ihrem Asylgesuch medizinische Dokumente betreffend den jüngsten Sohn bei. B. Am 2. Dezember 2019 wurde ein Entlassungsbrief des (…) Kinderspitals vom 18. November 2019 hinsichtlich der Hospitalisierung des jüngsten Sohnes zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 3. März 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-4855/2020 D. Gegen den Entscheid des SEM vom 3. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. März 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. E. Mit Urteil E-1615/2020 vom 26. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 18. März 2020 ab. Darin bestätige es die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach den von den Beschwerdeführenden geschilderten Ausreisegründen keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat Russland respektive in die Teilrepublik Tschetschenien befand das Gericht für zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich des jüngsten Sohnes stützte das Gericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die von ihm benötigen Medikamente und Therapien in H._______ und in F._______ vorhanden seien. Sämtliche Medikamente und auch die geeignete (…) seien in H._______ und teilweise in F._______ erhältlich. Den Beschwerdeführenden sei es bei einer Wohnsitznahme in F._______ zumutbar, die Medikamente aus H._______ zu beschaffen. Ebenso seien (…) und (…) in Russland, beispielsweise im (…) in H._______, verfügbar. Gewisse Kosten, etwa für (…) oder Medikamente, seien von den Beschwerdeführenden zu tragen, was angesichts ihres ökonomischen Hintergrundes jedoch möglich sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Sohnes einzig aufgrund der Rückkehr nach Russland drohen würde. F. Mit Schreiben an das SEM vom 2. Juli 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden – handelnd durch rubrizierten Rechtsvertreter – um Wiedererwägung der Verfügung des SEM vom 3. März 2020 im Vollzugspunkt. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des jüngsten Kindes sei eine Rückkehr der Familie in den Heimatstaat weder zulässig noch zumutbar noch möglich. Beantragt wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden. Zur Begründung wurde unter Hinweis auf ein ärztliches Zeugnis des (…) Kinderspitals vom 2. Juni 2020 und unter Verweis auf ein Schreiben des Gesundheitsministeriums in der Tschetschenischen Föderation vom

E-4855/2020 12. Mai 2020 ausgeführt, bei einem Vollzug der Wegweisung würde das Leben des jüngsten Sohnes auf dem Spiel stehen. Das Kleinkind leide an der Krankheit (…) und könne in Wochen oder Monaten sterben. Für die verbleibende Lebenszeit benötige es intensive begleitende therapeutische Massnahmen im Sinne eines palliativen komplexen Settings, um möglichst seine Schmerzen und Leiden zu lindern. In dieser Phase der Erkrankung wäre eine Rückführung der Familie nach Tschetschenien oder Russland, wo die medizinische Versorgung im Sinne einer Palliative-Care nicht gewährleistet sei, aus ärztlicher Sicht ethnisch nicht vertretbar, zumal das Kind aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes nicht reise- oder transportfähig sei. Der Vollzug der Wegweisung gestalte sich daher aktuell als unzulässig (Lebensgefahr), unzumutbar (medizinische Notlage) und auch als unmöglich, da kein Arzt in eine solche Begleitung einwilligen würde. G. Am 13. Juli 2020 wies das SEM das zuständige Migrationsamt an, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden einstweilen auszusetzen. H. Am 7. August 2020 holte das SEM bei der behandelnden Ärztin weitere Informationen über den Gesundheitszustand des Kindes ein. Die Ärztin bestätigte die zuvor erwähnte Diagnose und erwähnte, dass die Betreuung des Kindes sehr intensiv sei, da es Tag und Nacht überwacht werden müsse. Die Reisefähigkeit sei kaum gegeben und das Kind könne während der Rückreise versterben. I. Mit Entscheid vom 28. August 2020 – eröffnet am 31. August 2020 – lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2020 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es liege hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Sohnes keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung vor. Dem medizinischen Spezialfall werde jedoch durch Ansetzung einer Ausreisefrist bis 4. Januar 2021 Rechnung getragen. Sollte es den Beschwerdeführenden nicht ausreichen, der Ausreisepflicht nachzukommen stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist um Fristerstreckung zu ersuchen. Auf die weiteren Erwägungen wird – sofern von Relevanz – in den Erwägungen eingegangen.

E-4855/2020 J. Gegen den Wiedererwägungsentscheid des SEM erhoben die Beschwerdeführenden durch rubrizierten Rechtsvertreter am 30. September 2020 Beschwerde. Dabei wurde unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt und darum ersucht, den Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger und richtiger Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Beilage einer Fürsorgebestätigung – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Ferner wurde um einstweilige Sistierung des Vollzuges der Wegweisung ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 2. Juli 2020 wiederholt. Ausserdem wurde – unter Hinweis auf einen weiteren Arztbericht des (…) Kinderspitals vom 24. September 2020 sowie auf verschiedene Zeitungsartikel und Berichte das Gesundheitswesen in Russland betreffend – ausgeführt, bereits die Rückreise in den Heimatstaat berge das Risiko zunehmender Schmerzen und Leiden, selbst wenn das Kind von einer Fachperson begleitet würde. Auch jede Weiterverlegung in eine Institution sei mit dem Risiko lückenhafter Versorgung verbunden. Die Vorinstanz habe sich mit den medizinischen Bedürfnissen des Kindes nicht tatsächlich auseinandergesetzt. Aufgrund der Lage des Gesundheitswesens im Heimatland sei mehr als fraglich, wie das SEM zum Schluss gelangen könne, dass das schwer kranke Kind im Heimatland die nötige, komplexe Palliativbehandlung (inklusive Medikamente wie etwa […]) erhalten könne. Auf die weiteren Ausführungen wird – sofern entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von

E-4855/2020 Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich der vorliegend interessierenden Normen des Ausländerrechts (Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz], AIG, SR 142.20) nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch – wie vorliegend – die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der

E-4855/2020 Sachlage in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 2. Juli 2020 hauptsächlich auf eine nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts veränderte gesundheitliche Situation des jüngsten Kindes berufen, welche den Vollzug der Wegweisung nunmehr als unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich erscheinen lasse. Dazu wurde ein Arztbericht vom 2. Juni 2020 sowie ein Schreiben des Gesundheitsministeriums der Tschetschenischen Föderation vom 12. Mai 2020 bei der Vorinstanz eingereicht. Das SEM hat die Eingabe demnach zutreffend als Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG qualifiziert. 5.2 Nachdem die Vorinstanz zudem die Rechtzeitigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht in Abrede gestellt hat und auf dieses eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint respektive mit Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3). 6. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 In der Beschwerde wird unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger und richtiger "Würdigung" des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang gerügt, die Vorinstanz sei nicht bereit gewesen, sich tatsächlich mit den medizinischen Bedürfnissen des schwer kranken Kindes auseinanderzusetzen. Diese Rüge zielt im Kontext der weiteren Ausführungen

E-4855/2020 (hinsichtlich der geltend gemachten, veränderten gesundheitliche Situation des Kindes, dessen nicht vorhandener Reisefähigkeit sowie der Behauptung, im Heimatstaat stünde ihm aufgrund der gesundheitlichen Lage keine adäquate und finanzierbare medizinische Behandlung zur Verfügung) auf einen Vorhalt an das SEM ab, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben. Andererseits wird damit – wenn auch bloss implizit – die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erhoben. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 7. 7.1 Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, es habe bereits in seiner Verfügung vom 3. März 2020 ausführlich erklärt, dass das ganze Spektrum der vom jüngsten Sohn benötigten Behandlung in Russland verfügbar und zugänglich sei und dem Kind daher keine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohe. Auch habe es festgestellt, dass weder stichhaltige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz,

E-4855/2020 AIG, SR 142.20) noch einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Behandlung im Heimatland vorliegen würden. Auch für den Fall, dass in Russland keine entsprechende Behandlungsqualität verfügbar sei, habe das SEM schon im ursprünglichen Entscheid erwähnt, dass von einer menschenwürdigen Behandlung des schwer kranken Sohnes ausgegangen werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil ebenfalls erwogen, dass dem Sohn nur aufgrund einer Rückkehr in den Heimatstaat keine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes drohen würde. Aus dem Wiedererwägungsgesuch gehe grundsätzlich nichts wesentlich Neues hervor. Weder sei der Antwort des Gesundheitsministeriums zu entnehmen, dass eine notwendige medizinische Behandlung in der russischen Föderation nicht zur Verfügung stünde noch müsse von einem Mangel an Behandlungsmöglichkeiten in Russland ausgegangen werden. Dabei werde als wesentlich die allgemeine, dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Diese Behandlung sei, wie schon im ordentlichen Verfahren ausgeführt, in Russland grundsätzlich verfügbar. Die im Arztbericht vom 2. Juni 2020 attestierte Reise- und Transportunfähigkeit werde durch die kantonale Behörde zum gegeben Zeitpunkt respektive unmittelbar vor der Überstellung abgeklärt. Es bestehe die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente. Im Falle einer Rückführung von Personen, bei welchen kein Unterbruch der Therapie vorgenommen werden könne, treffe das SEM in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Schweizer Botschaft Vorkehrungen, damit eine Weiterführung der benötigten Behandlung gewährleistet sei. Nichtsdestotrotz gehe das SEM vorliegend von einem mit grosser Tragik verbundenen Spezialfall aus. Die erforderliche interdisziplinäre Behandlung und Betreuung, eine symptomatische Therapie und eine palliative Versorgung seien in der Schweiz bereits etabliert. Diesem Umstand werde mit der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist Rechnung getragen, wobei ein allfälliges Gesuch um deren Verlängerung jeweils vor Fristablauf gestellt werden müsse.

E-4855/2020 Es würden demnach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. März 2020 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 7.2 7.2.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht standhalten. Auch lässt sich eine Verletzung der Abklärungspflicht des SEM feststellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt erscheint nämlich – wie nachstehend ebenfalls aufgezeigt – nicht genügend erstellt. 7.2.2 Dem ärztlichen Zeugnis vom 2. Juni 2020 lässt sich entnehmen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung und Ergehen des Gerichtsurteils nunmehr eine ärztliche Diagnose ([…]) für die schwere Erkrankung des Sohnes benannt wird. Es wird erklärt, dass der Sohn nicht reise- oder transportfähig sei. Für die verbleibende Lebenszeit (vermutlich Wochen oder Monate) seien intensive therapeutische Massnahmen im Sinne eines palliativen komplexen Settings nötig, um die Schmerzen und Leiden zu lindern. Es finde eine regelmässige neuropädiatrische Begleitung, Unterstützung beim (…) durch (…) und (…), regelmässige Physiotherapie und medikamentöse Anpassung der (…) und (…) Therapie statt. Auch die medikamentöse palliative Betreuung sei sehr komplex und benötige kontinuierliche Begleitung. In dieser Phase der Erkrankung sei eine Rückführung der Familie nach Russland oder Tschetschenien, wo die medizinische Versorgung des Patienten im Sinne einer Palliativ-Care nicht gewährleistet sei, ethisch nicht vertretbar. 7.2.3 Aufgrund dieser ärztlichen Angaben ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes seit Ergehen der Verfügung des SEM vom 3. März 2020 und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020 verändert hat, zumal zuvor nicht von einem derart komplexen und palliativen Therapiebedarf die Rede war. Die darin erwähnte, zunehmende (…) und (…)problematik lässt ebenfalls auf eine Änderung des medizinischen Zustands schliessen. Das SEM geht indes auf die Angaben im ärztlichen Zeugnis nicht konkret ein, sondern erklärt lediglich, es ergebe sich aus dem Wiedererwägungsgesuch nichts wesentlich Neues. Vor dem Hintergrund, dass im Arztbericht betont wird, dass in dieser Phase ein palliativ komplexes Setting nötig sei, welche im Heimatstaat nicht gewährleistet wäre, erscheint eine solche Argumentation nicht genügend. Der allgemeine Hinweis des SEM auf seine bereits in der ursprünglichen Verfügung

E-4855/2020 gemachten Ausführungen zur grundsätzlichen Möglichkeit der medizinischen Behandlung des Sohnes im Heimatland ist ebenfalls als unzureichend zu erachten. Denn damit wird nicht aufgezeigt, ob und welche medizinischen Einrichtungen im Heimatland für dieses Krankheitsstadium überhaupt bestehen und ob die notwendigen Therapien und Medikamente verfügbar sind, die dem Kind während der verbleibenden Lebenszeit ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen. Dass das dazu notwendige palliative Setting in der Schweiz, wie vom SEM erwähnt, etabliert ist, steht ausser Frage, lässt aber die vorliegend interessierende Frage, ob ein solches auch im Heimatland vorhanden wäre, gänzlich ausser Acht. 7.2.4 Daran ändert auch der Verweis des SEM auf die Antwort des Gesundheitsministeriums von Tschetschenien nichts. Im Gegenteil; wenn das SEM aufgrund des erwähnten Antwortschreibens von der Möglichkeit einer Behandlung des Sohnes im Heimatland spricht, so verkennt es, dass gemäss der deutschen nicht beglaubigten Übersetzung des in Russisch verfassten Schreibens in Tschetschenien ein individuelles Behandlungsprogramm finanziell nicht unterstützt würde und eine komplexe hochtechnologische Diagnostik und multidisziplinäre Kontrolle dort nicht zur Verfügung stünde. Erwähnt wird zwar auch eine Klinik in der Russischen Föderation, welche indes keine (…) Untersuchungen vornehme. Das Antwortschreiben lässt zudem – wie im Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht wird – einige Fragen zur Erhältlichkeit von Medikamenten und weiteren medizinischen Hilfsmitteln offen. Eine eigentliche Auseinandersetzung damit findet durch das SEM in dessen Verfügung jedoch ebenfalls nicht statt. 7.2.5 Aufgrund der bestehenden Sachlage lässt sich zwar feststellen, dass sich der Gesundheitszustand des Kindes verändert hat, indes lässt sich nicht sachgerecht überprüfen, ob dies eine massgebliche Veränderung respektive in wiedererwägungsrechtlicher Hinsicht relevante Veränderung darstellt. Insbesondere lässt sich die Frage nach der Möglichkeit der notwendigen medizinischen Behandlung des Kindes in der derzeit vorhandenen Krankheitsphase in Russland oder Tschetschenien aufgrund des bisher erstellten Sachverhaltes zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantworten. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Abklärungen, namentlich eines weiteren aktuellen und aufgrund der Komplexität des Falles detaillierten ärztlichen Berichts. Sodann bedarf es konkreter Abklärungen über die vorhandenen medizinischen Einrichtungen und Institutionen in Russland, welche den allfälligen Bedürfnissen des Kindes gerecht werden und welche die notwendigen Behandlungen ohne Unterbruch der Therapie gewährleisten können. Denn im Vordergrund steht hier die gewichtige Frage, ob dem Kind, sollte

E-4855/2020 es denn überhaupt reisefähig sein und einen allfälligen medizinischen Transport unter ärztlicher Begleitung antreten können, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein menschenwürdiges Dasein für die verbleibende Lebenszeit respektive ein menschenwürdiges Sterben ermöglicht werden kann. 7.2.6 Auch mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. September 2020 lassen sich die erwähnten Fragen nicht beantworten. Im Gegenteil werden mit diesem doch weitere Fragen aufgeworfen, wie etwa jene in der Beschwerde formulierte Frage nach der Erhältlichkeit und Verabreichung des Schmerzmittels (…) – die das Kind palliativ erhält – sowie weiterer Medikamente, welche ihm neu verabreicht werden ([…] und […]). Ausserdem erwähnt der Arzt, dass die Verlegung in eine weitere Institution im Heimatland das Risiko einer lückenhaften Versorgung berge und mit grossem Leiden und Schmerzen des Kindes verbunden wäre. Eine zwar knappe Aussage, der allerdings angesichts des Schicksals des Kleinkindes respektive der Frage danach, ob dieses auch bei einer Rückkehr in den Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen sterben kann, Tragweite zukommt. Auch diesbezüglich besteht Klärungsbedarf. Die Ansetzung einer langen Ausreisefrist vermag diese erforderlichen Abklärungen nicht zu ersetzen. 8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie jene der Verletzung der Begründungspflicht als zutreffend. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 28. August 2020 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im genannten Sinn und zur Neubeurteilung unter Wahrung der notwendigen Begründungsdichte ans SEM zurückzuweisen. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung (inkl. Beweismittel) ist bei diesem Verfahrensausgang nicht weiter einzugehen, da es Sache des SEM sein wird, sich damit zu befassen.

E-4855/2020 9. Aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache wird der verfahrensrechtliche Antrag auf einstweilige Sistierung des Vollzuges der Wegweisung gegenstandslos. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gegenstandslos geworden. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote durch den Rechtsvertreter eingereicht wurde, werden die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1250.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4855/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 28. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1250.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

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