Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4851/2018
Urteil v o m 2 7 . März 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Juli 2018.
E-4851/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 13. September 2015 in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Am 28. September 2015 wurde mit der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer je die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Sie führten dabei aus, sie stammten aus dem Dorf F._______ in der Provinz G._______. Der Beschwerdeführer gab an, er habe zwischen (…) und (…) [in] H._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Familie wieder in Afghanistan gewesen. Sein Bruder, der (…) bis (…) Jahre in England verbracht habe, sei nach seiner Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban entführt worden. Um ihn zu befreien, hätten er (der Beschwerdeführer) und die Polizei vier hochrangige Taliban festgenommen. Durch Vermittlung der Dorfältesten sei es in der Folge zu einem Gefangenenaustausch gekommen. Danach sei er sofort mit seiner Familie, seinem Bruder und dessen Familie ausgereist (SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.01). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, ihr Mann habe ihr nicht alles erzählt. Ihr Schwager sei gefangengenommen worden, woraufhin ihr Mann und weitere Männer Talibanleute festgenommen hätten. In der Nacht nach dem Austausch, seien sie sofort ausgereist (SEM-Akte A5/12 Ziff. 7.01). A.b Anlässlich ihrer Anhörung vom 14. September 2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe keine eigenen Asylgründe (SEM-Akte A40/9 F13). Sie habe das Land wegen der Probleme ihres Mannes und damit das Leben der Kinder nicht gefährdet werde, verlassen (F18). Ihr Mann habe ihr gesagt, dass ihre Familie bedroht worden sei. Die Taliban würden ihre Drohungen immer umsetzen und es hätten bereits viele Leute in G._______ wegen solcher Drohungen ihr Leben verloren (F20). A.c An seiner ersten Anhörung am 14. September 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, ungefähr zwei Monate nachdem sein Bruder aus England nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei er von Mitgliedern der Taliban entführt worden. Sein Bruder sei militärisch ausgebildet worden und sei für den Tod von ungefähr 30 Taliban und einem hohen Befehlshaber der Taliban verantwortlich gewesen, weshalb er auch während ungefähr (…) Jahren nicht in Afghanistan gelebt habe. Als er von der Entführung seines Bruders erfahren habe, habe er mit den Beamten der örtlichen Polizeistation versucht, eine Lösung zu finden. Sie hätten entschieden, Familienmitglieder des identifizierten Taliban festzunehmen, um
E-4851/2018 ein Druckmittel gegen die Taliban zu haben. Er (der Beschwerdeführer) habe den Vater des identifizierten Talibanmitglieds festgenommen, die Polizisten hätten drei weitere Familienmitglieder zur Polizeistelle gebracht. Am Abend habe er mit den Polizisten ein Schreiben vorbereitet, welches danach von den Dorfältesten den Taliban überbracht worden sei. Nach einigen Tagen hätten die Weissbärtigen die Nachricht überbracht, dass ein Gefangenenaustausch ermöglicht werde. Gleichzeitig hätten sie ihm aber von den Taliban mündlich übermittelt, dass sein Bruder zwar dieses Mal entkommen würde, aber beim nächsten Mal er (der Beschwerdeführer) an der Reihe sei und keine Gnade erfahre. Der Polizeikommandant sei ebenfalls bedroht worden. Als sein Bruder zurück gewesen sei, habe dieser ihm gestanden, dass er den Taliban unter Folter unter anderem preisgegeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) mit den Behörden kooperiere. Er habe jeweils während seiner Predigten versucht, die Leute zu motivieren, nicht die Taliban, sondern die Behörden zu unterstützten. Als ihm bewusst geworden sei, dass die Taliban nun darüber Bescheid wüssten, sei ihm klar geworden, dass er nicht mehr dort leben könne. Er und sein Bruder seien daher sofort mit ihren Familien nach I._______ gelangt und von dort ausgereist. Eine Weile später habe er erfahren, dass der Kommandant und dessen Familie terrorisiert und getötet worden seien (SEM-Akte A41/22). A.d Bei der ergänzenden Anhörung am 4. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer hauptsächlich Präzisierungen zu seinen Ausführungen bei der ersten Anhörung. Zusätzlich gab er an, er sei mit (…) der Dörfer in Kontakt gewesen. Diese hätten ihm jeweils Informationen über die Taliban gegeben, welche er anschliessend an die Behörden weitergeleitet habe. Sein Bruder habe dies den Taliban unter Folter gestanden, zuvor hätten sie dies nicht gewusst. Auf Nachfrage hin gab er an, er habe an der BzP nicht gemeint, es seien vier hochrangige Taliban, welche sie festgenommen hätten, sondern vier enge Verwandte von Taliban-Leuten. Es wäre ihnen gar nicht möglich gewesen, hochrangige Taliban festzunehmen (SEM-Akte A51/18 F79). Den Vater des einen Taliban habe er gekannt, die weiteren habe hingegen der Kommandant gekannt, er selbst nicht. Er habe keine schriftliche Anzeige eingereicht, sondern sei zu den Behörden gegangen und habe dort mit den Zuständigen nach einer Lösung gesucht. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E-4851/2018 C. Mit Eingabe vom 24. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der Entscheid des SEM vom 25. Juli 2018 sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter seien die Asylakten zu edieren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2018 verfügte die damals zuständige Instruktionsrichterin, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden zu behandeln. Gleichzeitig gab sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen nach Gewährung der Akteneinsicht eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Weiter wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic. iur. Dominik Löhrer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. E. Die Vorinstanz gewährte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 6. September 2018 Einsicht in die Akten. F. Die Beschwerdeführenden liessen sich anschliessend nicht mehr vernehmen. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 forderte die aus organisatorischen Gründen neu zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf. H. In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 hielt die Vorinstanz unter einzelnen Ergänzungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Die Beschwerdeführenden liessen sich mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 19. Februar 2020 dazu vernehmen.
E-4851/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4851/2018 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich an der Anhörung widersprüchlich zu seinen Aussagen anlässlich der BzP geäussert. Als ihm an der ergänzenden Anhörung das rechtliche Gehör zu den widersprüchlichen Aussagen gewährt worden sei, habe er sich darauf berufen, die Aussagen seien an der BzP nicht richtig protokolliert worden. Dieser Erklärungsversuch vermöge indes nicht zu überzeugen, da dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt worden sei und er es unterschrieben habe. Damit habe er bestätigt, dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit entspreche. Er müsse sich darauf behaften lassen. Es ergäben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung erstmals vorgebracht, sein Bruder sei während der Entführung durch die Taliban gefoltert worden, wobei er verraten habe, dass der Beschwerdeführer mit den staatlichen Behörden zusammenarbeite. Ebenso habe er erst an der Anhörung erwähnt, er sei von den Taliban direkt bedroht worden. An der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer seine Angaben der ersten Anhörung bestätigt und zusätzlich angeführt, er sei es gewesen, der «damals» für seinen Bruder die Region identifiziert habe, in der sich der Taliban-Kommandant J._______ aufgehalten habe. Darauf angesprochen, weshalb er diese zentralen Sachverhaltspunkte nicht bereits an der BzP angegeben habe, habe er dargelegt, er sei an der BzP nicht danach gefragt worden. Zudem
E-4851/2018 sei er noch verängstigt gewesen. Dabei handle es sich um einen stereotypen, unbehelflichen Rechtfertigungsversuch. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung auf die Frage nach weiteren Ausreisegründen geantwortet, der erste Grund sei die Drohung der Taliban gewesen, ihn entführen und töten zu wollen. Der andere Grund sei gewesen, dass sein Bruder unter Folter die Zusammenarbeit mit den Behörden bekannt gemacht habe. Zudem sei er auch von den Familienangehörigen der festgenommenen Personen bedroht worden. Da es sich bei den nachgeschobenen Ereignissen um solche von grundlegender Bedeutung für die Gewichtung der Vorbingen handle, verstärkten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich. Es erübrige sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente im Einzelnen einzugehen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden keine Ausweisdokumente zu den Akten gereicht hätten und ihre Identitäten nicht feststünden. Die stark widersprüchlichen Darlegungen sowie die erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens erwähnten Vorbringen bewirkten, dass die Asylgründe insgesamt nicht glaubhaft seien. Was das Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffe, die Lage in Afghanistan sei wegen der Taliban generell schwierig und unsicher, beziehe sich dies auf die allgemeine, politische und soziale Situation in ihrem Herkunftsstaat, welche einen Grossteil der Bevölkerung gleichermassen betreffe. 4.3 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, mit den Beschwerdeführenden habe, entsprechend der Praxis bei Eurodac-Treffern der Kategorie 1, je nur eine verkürzte BzP stattgefunden. Das SEM hätte dies im angefochtenen Entscheid berücksichtigen müssen. Es sei klar, dass für eine Verkürzung der ohnehin schon summarischen Befragung der Person nur die Darlegung der Fluchtgründe in Frage kommen könne. Dem Protokoll der BzP könne nicht entnommen werden, wie viel Zeit dem Beschwerdeführer für die Darlegung seiner Fluchtgeschichte eingeräumt worden sei. Er sei aber explizit dazu aufgefordert worden, diese «kurz zusammengefasst» zu erzählen. Da das SEM davon ausgegangen sei, die Sache im Rahmen des Dublin-Verfahrens erledigen zu können, sei davon auszugehen, dass anlässlich der BzP nicht viel Aufwand für die Erörterung der Fluchtgeschichte betrieben worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Unterschrift nicht nur seine Aussagen in der BzP bestätigt, sondern auch, dass er seine Fluchtgeschichte gemäss Aufforderung des SEM nur «kurz zusammengefasst» dargestellt habe.
E-4851/2018 In der angefochtenen Verfügung sei ferner nicht genau angegeben, inwiefern sich Widersprüche ergeben hätten und welche Angaben nachgeschoben sein sollten. Praxisgemäss komme den Aussagen anlässlich der Summarbefragung von Asylsuchenden nur ein beschränkter Beweiswert zu. Diese könne im Grundsatz nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden, weil sie nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Da mit der Zeit Erinnerungslücken entstünden, müsse auch die Dauer zwischen den Anhörungen berücksichtigt werden. Widersprüche zwischen der Befragung und der Bundesanhörung könnten gemäss EMRK 1993/3 nur herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abwichen oder wenn bestimmte Ereignisse, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, bei der ersten Befragung nicht bereits ansatzweise erwähnt worden seien. Das SEM dürfe die Unglaubwürdigkeit nicht alleine mit der Gegenüberstellung der BzP mit der vertieften Anhörung begründen. Eine verkürzte BzP durchzuführen, den Betroffenen aufzufordern, sich kurz zu fassen und ihm in der Folge vorzuwerfen, die Aussagen würden nicht mit denjenigen an der vertieften Anhörung übereinstimmen, welche erst zwei Jahre später stattgefunden habe, sei mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht übereinzubringen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Asylgründe nachgeschoben, erscheine unter Berücksichtigung der verschiedenen Umfänge der Anhörungen schon fast absurd. Es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer zweimal die gleiche Fluchtgeschichte erzählt habe. 4.4 In der Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 hielt die Vorinstanz fest, sie habe nicht versucht, den Beschwerdeführer als unglaubwürdig darzustellen, wie in der Beschwerde geltend gemacht werde, sondern in der angefochtenen Verfügung sei aufgezeigt worden, welche Vorbringen als widersprüchlich, nachgeschoben und unglaubhaft taxiert würden. Dem in der Beschwerde vertretenen Umkehrschluss, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden wäre, falls das SEM von der Glaubhaftigkeit der Verfolgung ausgegangen wäre, sei nicht beizupflichten. Der Beschwerdeführer sei erst nach der Entführung seines Bruders in den Fokus der Taliban geraten. Auch die Anzeige bei der Polizei vermöge kein flüchtlingsrelevantes Profil zu begründen. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt werde. Eine asylrelevante Verfolgung erfolge immer wegen eines «Anders-Seins» und nicht wegen eines Tuns. Der Verfolger
E-4851/2018 wolle gerade die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Afghanistan zudem bereits Mitte 2015 verlassen. Es sei überaus fraglich, ob einzelne Taliban ihre damals angeblich ausgestossene mündliche Drohung, den Beschwerdeführer zu entführen und zu töten, im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in die Tat umsetzen würden. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst bei vorausgesetzter Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle. 4.5 In der Replik wird vorgebracht, die Vernehmlassung sei nicht von derselben Person verfasst worden, wie die Verfügung. Handwechsel könnten sich problematisch auf das Verfahren auswirken. Es wäre anzunehmen, dass der Verfasser der Verfügung die Argumente in der Beschwerde aufgenommen und sich in der Vernehmlassung dazu geäussert hätte. In der angefochtenen Verfügung sei darauf verzichtet worden, die Vorbringen auf die Asylrelevanz zu prüfen, im Wissen darum, dass Hazaras aus Afghanistan Asyl erhielten, wenn sie glaubhaft darlegten, von den Taliban verfolgt zu sein. Ohne auf die Argumente in der Beschwerde einzugehen, sei in der Vernehmlassung die Asylrelevanz der Vorbringen in Abrede gestellt worden. Wenn sich die Asylbehörden unbegründet auf den Standpunkt stellten, der Zeitablauf verkleinere die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung, sei dies problematisch, insbesondere wenn das Asylverfahren – wie vorliegend – lange dauere und unbegründet grosse Zeitlücken aufweise. Dadurch könne das SEM das Asylverfahren ins zeitlich Unermessliche verschleppen und in der Folge behaupten, der Zeitablauf habe die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung in die Unbeachtlichkeit geschoben, was wohl nicht rechtens wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban nach fünf Jahren nun plötzlich den Beschwerdeführer nicht mehr verfolgten, sollte er wieder auftauchen. Ebenso könnte mit dem Zeitablauf für die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung argumentiert werden. Je länger eine Person abwesend sei, desto grösser sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Taliban sie als Gefahr sähen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
E-4851/2018 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat (vgl. dazu Erw. 6). Nachfolgend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz näher einzugehen, die in der Beschwerde kritisiert wird. 5.2 Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, lässt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht klar erkennen, welche Angaben des Beschwerdeführers die Vorinstanz als widersprüchlich und welche sie als nachgeschoben erachtete. Bei einem Vergleich der Ausführungen im Protokoll der BzP mit denjenigen in den beiden Anhörungen, fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in der BzP in den Grundzügen geschildert hat. Es finden sich aber auch gewisse Unstimmigkeiten. Gemäss BzP wurden vier hochrangige Taliban festgenommen (SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.01), gemäss den Anhörungen habe es sich um Angehörige eines Taliban gehandelt (SEM-Akten A41/22 und A51/18). Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist hierbei zu berücksichtigen, dass er dazu angehalten wurde, seine Asylgründe nur kurz und zusammenfassend zu schildern. Dem Protokoll der BzP ist ferner nicht zu entnehmen, ob das vom Beschwerdeführer Gesagte wörtlich zu Protokoll genommen wurde oder ob es sich bei der Abschrift um eine Zusammenfassung seiner Aussagen handelt. Der Beschwerdeführer gab zumindest, als er in der Zweitanhörung darauf angesprochen wurde, an, er habe damals [an der BzP] damit gemeint, dass diese Leute zu den engsten Verwandten der Leute [Taliban] gehörten, die seinen Bruder festgenommen hätten (SEM-Akte A51/18 F79). Dass der Beschwerdeführer nicht bereits an der BzP erwähnte, sein Bruder sei gefoltert worden, kann ihm vor dem Hintergrund, dass er zu einer zusammenfassenden Darstellung seiner Fluchtgründe angehalten wurde und es sich dabei nicht um ein eigenes Erlebnis, sondern eines, das seinen Bruder betrifft, handelt, nicht vorgehalten werden. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer erst an der Anhörung gesagt, er sei von den Taliban direkt bedroht worden. Indes handelt es sich dabei nicht um einen Nachschub, sondern um eine Präzisierung. Der Beschwerdeführer hat an der BzP nämlich gesagt: «Wenn ich zurückgehe, werden sie mich 100% erkennen und mir etwas tun.» (SEM-Akte A4/12 Ziff. 7.02). Es ist durchaus wahrscheinlich, dass er sich dabei auf die Taliban bezog. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig zu überzeugen vermag. Indes ist darauf aufgrund der nachfolgenden Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen (nachfolgend Erw. 6) nicht weiter einzugehen. Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich weder substanziell widersprüchlich geäussert noch wesentliche Gründe nachgeschoben hat.
E-4851/2018 6. 6.1 Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie auch das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nennen abschliessend fünf Verfolgungsmotive: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist aber gemäss geltender Praxis nicht von einer bestimmten Definition eines Verfolgungsmotivs abhängig, bestimmt doch letztlich der Verfolger allein, wen er weshalb verfolgt. Ausschlaggebend ist deshalb vielmehr, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der FK erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns; zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.11). 6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers am Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, welches der im schweizerischen Asylgesetz respektive der Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsmotive der Verfolgungshandlung zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer gelangte aufgrund seiner Handlungen (Festnahme von Familienmitgliedern für den Austausch gegen den Bruder) ins Visier der Taliban. Die vorgebrachte Gefährdung kann jedoch weder als politisch, ethnisch, rassistisch, nationalistisch noch aufgrund der sozialen Zugehörigkeit motivierte Drohung erklärt respektive begründet werden, sondern wäre – soweit sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers erfüllt hätten – als krimineller Racheakt der Taliban im Kontext des Konflikts mit seinem Bruder zu qualifizieren. Die Taliban haben ihn alleine aufgrund seiner Einmischung (weil er Familienmitglieder festgenommen hat) bedroht. Dem kommt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Die Taliban hatten den Beschwerdeführern denn auch nicht im Visier, weil er Hazara ist, wie dies in der Replik angedeutet wird. Denn tatsächlich ist der Beschwerdeführer erst in den Fokus der Taliban geraten, nachdem er sich in den Konflikt zwischen diesen und seinem Bruder eingemischt und selbst Verwandte von Mitgliedern der Taliban festgenommen hat. Der Beschwerdeführer und auch die
E-4851/2018 Beschwerdeführerin gaben zu Protokoll, sie hätten bis zum Zeitpunkt als der Bruder beziehungsweise Schwager nach Afghanistan zurückgekehrt sei, in Frieden gelebt (SEM Akte A41/22 F41 und A40/9 F15). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht weiter auch klar hervor, dass sich die afghanische Polizei ihm gegenüber auch schutzwillig gezeigt hat und ihm den erfragten Schutz nicht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verweigert hätte. 6.3 Die Drohungen der Taliban und somit von privaten Drittpersonen wären allenfalls – würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt – im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Falls die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme bereits aus einem Grund erfüllt sind, ist das SEM nicht verpflichtet, alle zusätzlichen Gründe, welche ebenfalls gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, weiter zu prüfen, zumal im Falle einer beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen wäre, ob individuelle, in den persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden liegende Gründe einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen würden. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4851/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Verfügung vom 3. September 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 9.2 Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 19. Februar 2020 einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (total Fr. 2‘000.–) und Barauslagen von pauschal Fr. 40.– aus. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, sowie Verfügung vom 3.09.2018), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stundenansatz ist indes auf Fr. 150.– zu kürzen. Die geltend gemachte Pauschale für allgemeine Spesen wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf Fr. 1’500.–. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4851/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1’500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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