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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2012 E-4848/2012

20. September 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,326 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4848/2012

Urteil v o m 2 0 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. August 2012 / N (…).

E-4848/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 27. Februar 2012 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie sich von (…) bis zu ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Italien aufgehalten habe, dort von (…) bis Ende (…) als Prostituierte gearbeitet, sich aber nie um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht noch um Asyl nachgesucht habe (vgl. A6/10 S. 4 und 5), dass sie ihr Heimatland im Jahr (…) mit der Absicht eine "ehrbare Arbeit" in Europa zu finden verlassen habe, sie stattdessen in Italien aber von einer Frau zur Prostitution gezwungen worden sei, und als sie sich der Kontrolle ihrer Ausbeuterin habe entziehen wollen, diese sie auf brutale Weise habe zusammenschlagen lassen (vgl. A6/10 S. 7), dass ihr anlässlich der Befragung vom 5. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, und sie dazu lediglich vorbrachte, sie fürchte sich weiterhin vor jener Frau, die sie ausgebeutet habe (vgl. A6/10 S. 7), dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2012 – eröffnet am 10. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2012 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei ihr unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,

E-4848/2012 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um die vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und eventualiter sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefaxverfügung vom 17. September 2012 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Wegweisungsvollzug per sofort aussetzte, bis es nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-4848/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,

E-4848/2012 dass das BFM gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin – ununterbrochener Aufenthalt in Italien von November (…) bis zur Einreise in die Schweiz am 27. Februar 2012 – die italienischen Behörden am 4. Mai 2012 um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen am 21. August 2012 guthiessen, dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a und Art. 19 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung), dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat – vorliegend Italien –, welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-Verordnung) in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) führen könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 dazu erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Notwendigkeit des Selbsteintritts der Vorinstanz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Italien trotz des über zehnjährigen Aufenthaltes weder genügende Unterkunft noch Nahrung noch Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt habe, ihr zudem bei der Wegweisung nach Italien eine Zwangsausschaffung nach Nigeria drohe, wo grosse Armut, hohe Kriminalität, Korruption und Gewaltbereitschaft herrsche, so dass sie als alleinstehende Frau sowohl in Italien als auch in Nigeria in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, dass sie damit sinngemäss einwendet, ihr drohe in Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten,

E-4848/2012 dass die Beschwerdeführerin beweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84- 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C- 493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Beschwerdeführerin zudem keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien den Grundsatz des Non- Refoulements nicht achten und seine internationalen Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdeführerin in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwungen würde, sich in ein solches Land zu begeben, dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-

E-4848/2012 staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass sie zudem geltend macht, sie fürchte sich vor der Frau, welche sie nach Italien geholt und am Anfang ihres Aufenthaltes zur Prostitution gezwungen habe (vgl. Beschwerde S. 2 und 3), dass die Vorinstanz dazu bereits in ihrer Verfügung vom 29. August 2012 zu Recht feststellte, aufgrund der relativ grossen zeitlichen Distanz sei in Zweifel zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von jener Person gesucht werde, welche für die Zwangsprostitution verantwortlich gewesen sei, zudem sei der italienische Staat als schutzfähig und -willig zu betrachten, weshalb es der Beschwerdeführerin offen stehe, bei den italienischen Behörden um Schutz zu ersuchen bzw. sich an private Hilfsorganisationen, welche für Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel bestehen, zu wenden, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die angefochtene Verfügung damit kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht unrichtig oder unvollständig festgestellt hat oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-

E-4848/2012 schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, es sei der Beschwerde (im Sinne von Art. 107a AsylG) die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist und der am 17. September 2012 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass mit dem vorliegenden Endentscheid dieser Antrag auf vorsorgliche Massnahme deshalb gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4848/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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