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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2020 E-4834/2020

23. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,167 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4834/2020

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (…).

E-4834/2020 Sachverhalt: A. Der aus B._______, Provinz Kunduz (Afghanistan) stammende Beschwerdeführer usbekischer Ethnie verliess seinen verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Februar 2018 in Richtung den Iran. Nach einem etwas dreimonatigen Aufenthalt sei er in die Türkei gereist und habe während ungefähr eineinhalb Jahren dort gelebt und als (…) gearbeitet; die ersten sechs Monate habe er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. In der Folge habe er sich während ungefähr sechs Monaten in Griechenland in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe, bevor er am 16. Mai 2020 über Italien in die Schweiz gelangt sei. Am 18. Mai 2020 reichte er ein Asylgesuch ein. An der Erstbefragung (EB) vom 26. Mai 2020 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil in seiner Heimatregion ständig Krieg herrsche, sein Bruder während dem Militärdienst getötet und sein Vater von den Taliban ermordet worden sei. Als sein älterer Cousin von den Taliban mitgenommen worden sei, habe seine Mutter ihn zur Flucht ermutigt, damit er nicht ebenfalls getötet oder verschleppt werde. Sein Vater sei bei den Arbaki-Milizen gewesen; jede Person könne sich diesen anschliessen und mit der Regierung zusammenarbeiten. Wegen dieser Tätigkeit hätten sie unter ständigem Druck seitens der Taliban gestanden. Nachdem sein Vater durch die Taliban getötet worden sei, habe er befürchtet, ebenfalls getötet zu werden. Aus diesem Grund habe er sein Dorf nach ungefähr zwei Monaten in Richtung C._______ verlassen. Gesundheitlich gehe es ihm grundsätzlich gut, er leide aber unter Angstattacken in Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters durch die Taliban. B. Am 27. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Fotos von der Hinrichtung seines Vaters ins Recht legen. C. Der Beschwerdeführer wurde am 8. und 12. Juni 2020 ärztlich behandelt und es wurde diese Diagnose gestellt: "Insomnie bei Verdacht auf posttraumatische Störungen". Zur Behandlung wurden ihm entsprechende Medikamente verschrieben.

E-4834/2020 D. An der Anhörung vom 17. Juni 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei einfacher Bauer gewesen, bis er bei einem Angriff im Jahr 2015 verletzt worden sei. Er habe sich dann entschlossen, das Dorf als Arbaki zu verteidigen. Zum gleichen Zeitpunkt seien auch noch andere Leute Arbaki geworden; eigentlich sei es ein Zwang gewesen. Als Arbaki habe sein Vater bei Angriffen der Taliban andere Dorfbewohner mobilisiert, um das Dorf zu verteidigen, bis sie staatliche Unterstützung erhalten hätten. Sein Cousin sei von den Taliban mitgenommen worden, weil er lesen und schreiben gelernt habe und deshalb Büroarbeiten für sie habe ausführen können. Eines Tages sei der Cousin in das Dorf gekommen und habe seine Mutter mitgeteilt, sie solle ihn (den Beschwerdeführer) wegschicken. Im Jahr 2018 habe es dann in der Region wochenlange Kämpfe gegeben und die staatlichen Kräfte seien nicht gekommen. Sein Vater sei von den Taliban festgenommen worden, weshalb seine Familie habe fliehen wollen. Einige Tage später sei der Vater schliesslich gemeinsam mit allen anderen Arbaki auf einem Platz vor der Schule in seinem Dorf enthauptet worden. Wegen dieses Vorfalls hätten die Regierungskräfte das Dorf zunächst zwar von den Taliban befreit; diese hätten aber erneut angegriffen, weshalb er und später auch seine Familie nach C._______ zu seinem Onkel mütterlicherseits geflohen seien. Es sei für ihn aber auch dort nicht sicher gewesen, weshalb er Afghanistan schliesslich verlassen habe. Auch sein Bruder sei getötet worden, als er im Militärdienst in D._______ gewesen sei. Er habe nicht Taliban werden wollen, weshalb er mit seiner Familie geflohen sei. Die Fotos von der Hinrichtung seines Vaters habe er von seinem Cousin erhalten, als er bereits in Griechenland gewesen sei. Er sei einer Gefahr ausgesetzt gewesen, weil die Taliban junge Männer mitnehmen und sie zu Taliban erziehen würden. Hätte er sich geweigert, hätten sie ihn getötet. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen, da aufgrund der Aktenlage sein Asylgesuch nicht entschieden werden könne, sondern weitere Abklärungen betreffen die Plausibilität seiner Vorbringen notwendig seien. Gleichzeitig wurde er dem Kanton E._______ zugewiesen.

E-4834/2020 F. F.a Der zugewiesene Rechtsvertreter legte per 24. Juni 2020 respektive 8. Juli 2020 sein Mandat nieder. F.b Am 1. Juli 2020 beauftragte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. F.c Am 4. Juli 2020 forderte das SEM den Kanton E._______ auf, die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vorgesehenen Schutzmassnahmen einzuleiten. F.d Per 10. Juli 2020 ernannte die (…) Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende den ursprünglichen Rechtsvertreter, Sascha Marcec, zum Substituten für das erweiterte Asylverfahren des Beschwerdeführers. F.e Das Migrationsamt des Kantons E._______ informierte mit Schreiben vom 9. Juli 2020 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ über die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Kanton. G. Am 23. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Zuteilung seines Verfahrens ins erweiterte Verfahren ergänzend angehört. Dabei gab er an, wegen seinem Umzug nach G._______ habe er seinen Rechtsvertreter erst einmal gesehen. Er habe gehofft, seine Rechtsvertretung könne ihm bei der Papierbeschaffung bei der afghanischen Botschaft helfen. Inhaltlich führte er aus, sein Dorf sei immer wieder Ziel der Taliban geworden. Seine Familie sowie einer seiner Onkel väterlicherseits habe bei diesen Angriffen jeweils die Gegend verlassen. Der Sohn eines anderen Onkels väterlicherseits, der das Dorf nie habe verlassen wollen, sei bei einem solchen Angriff mitgenommen worden. Nachdem jener Onkel väterlicherseits, der Arbaki gewesen sei, bei einem Angriff der Taliban ums Leben gekommen sei, habe sein Vater diese Aufgabe übernommen. Als dieser eines Tages mit seinen Arbaki-Kollegen unterwegs gewesen sei, hätten die Taliban ihn mitgenommen und zwei Tage später auf dem Platz vor seiner Schule öffentlich hingerichtet. H. Mit Verfügung vom 2. September 2020 – eröffnet am 3. September 2020 – verfügte das SEM, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werde. Aufgrund der länderspezifischen Lage erweise sich der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Kunduz jedoch als unzumutbar.

E-4834/2020 I. Mit Formularbeschwerde vom 30. September 2020 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 den Eingang seiner Beschwerde und stellte fest, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4834/2020 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG(vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gab als Begründung der den Asylantrag des Beschwerdeführers ablehnenden Verfügung an, dieser habe zwar eine Fotoserie betreffend die Hinrichtung seines Vaters eingereicht, jedoch trotz Aufforderung kein Vergleichfoto dazu beibringen können, um die Identität der hingerichteten Person auf den Bildern zu klären. Teilweise widersprüchlich

E-4834/2020 seien sodann die Beschreibungen betreffend die Umstände der Hinrichtung seines Vaters ausgefallen, namentlich wer dabei anwesend gewesen sei oder wo diese stattgefunden habe. Er habe auch nicht plausibel darzulegen vermocht, wie in einer kleinen Ortschaft, in welchem nur gerade ungefähr 150 Familien leben würden, derart viele Personen an einer Hinrichtung anwesend sein würden, wie auf dem eingereichten Foto zu sehen seien. Nicht als glaubhaft erachtet werde auch die Beschreibung, dass sein Cousin, der seinerseits seit Jahren bei den Taliban sei, ihm die Bilder erst Jahre später, als er sich bereits in der Türkei aufgehalten habe, per Telefonnachricht habe zukommen lassen. Nachdem es auch Unstimmigkeiten bei der Schilderung der Warnung seitens des Cousins gebe, würden die geltend gemachten asylrechtlich relevanten Fluchtgründe insgesamt hinfällig. Die Verfolgung durch die Taliban wegen des familiären politischen Hintergrunds erweise sich somit in mehrfacher Hinsicht als unglaubhaft. Der Beschwerdeführer machte auch an keiner Stelle geltend, er sei konkret einer Rekrutierung durch die Taliban ausgesetzt gewesen, womit nicht einmal eine Bedrohung durch die Taliban aus asylrechtlich relevanten Motiven ersichtlich sei. 5.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher nicht ideal gewesen sei, zumal seine Muttersprache Usbekisch sei, die Anhörung aber in Dari stattgefunden habe. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, es sei ihm schlicht nicht möglich gewesen, die Identität auf den eingereichten Fotos zu bestätigen, weil sich sämtliche vorhandenen Fotos auf dem in Griechenland gestohlenen Handy befunden hätten. Aktuell habe er keinen Kontakt zu seiner Familie, weshalb er auch keine entsprechenden Fotos beschaffen könne. Ausserdem sei in seiner Herkunftsregion das alltägliche Fotografieren gerade nicht üblich, zumal auch nur wenige Dorfbewohner über ein Handy mit Fotokamera verfügen würden. Die durch das SEM ins Feld geführten Widersprüche betreffend die Umstände der Hinrichtung seines Vaters könnten leicht aufgeklärt werden. So würden seine jeweiligen Antworten an der ersten Anhörung gerade nicht im Widerspruch zu den später protokollierten Aussagen stehen, vielmehr würden diese einander nicht ausschliessen. Insgesamt habe das SEM seine Schilderungen betreffend die Ermordung seines Vaters nicht objektiv geprüft und gewürdigt, sondern Aussagen hineininterpretiert, die er so nie gemacht habe. Sein Vater habe sich als Arbaki gegen die Taliban gestellt und aktiv versucht diese zu bekämpfen, weshalb er als klarer Feind der Taliban betrachtet und schliesslich hingerichtet worden sei. Wegen des politischen Hintergrunds seines

E-4834/2020 Vaters drohe ihm als Sohn ebenfalls die Tötung durch die Taliban. Im Übrigen drohe ihm auch aufgrund seines Alters, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, wie es bereits seinem Cousin widerfahren sei. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers Mitglied bei der Arbaki-Miliz war. Es ist jedoch strittig, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich wegen seiner Tätigkeit durch die Taliban hingerichtet wurde und dem Beschwerdeführer aufgrund dessen gezielte und gegen seine Person gerichtete Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt war oder er eine solche zu befürchten hat. 6.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu überzeugen vermögen: 6.3 6.3.1 Das Gericht teilt einerseits die Ansicht des SEM, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unplausibel erscheint, wonach sein Cousin, der seit Jahren bei den Taliban sei, ihm knapp zwei Jahre nach der Hinrichtung seines Vaters ungefragt Fotografien dieses Ereignisses habe zukommen lassen. Andererseits erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers merkwürdig, es sei ihm neben diesen Bildern nicht möglich gewesen, anderweitige Beweismittel respektive Fotografien zu beschaffen. Selbst wenn er den Kontakt zu seiner Mutter verloren hat, ist davon auszugehen, dass er mit seinem in C._______ wohnhaften Onkel mütterlicherseits – bei welchem er immerhin die letzten Tage vor seiner Ausreise verbracht haben will (vgl. SEM-Akten, A20 ad F66: "In C._______ hatten wir nichts. Mein Onkel ms wohnte ja dort. Wir waren bei ihm.") – oder sonst einer Person aus seinem Dorf hätte in Kontakt treten können, beispielsweise mit dem (…), für welchen er gearbeitet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der EB noch angegeben hatte, auf seinem ersten Handy habe es viele Aufnahmen von ihm und seinem Bruder sowie ein Bild seiner Tazkira gehabt, während er an der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, sein erstes Handy habe er in der Türkei – also nach seiner definitiven Ausreise aus Afghanistan – gekauft (vgl. a.a.O., A12 S. 3; A37 ad F39).

E-4834/2020 6.3.2 Insgesamt fällt sodann angesichts einer einzelnen Aussage, die tatsächlich selbst erlebt erscheint (vgl. A37 ad F75: "Ich habe ihn wie Tage vor seinem Tod das letzte Mal gesehen. Ich ging für das Mittagessen immer nach Hause. An diesem Tag ging ich zum Mittagessen nach Hause und habe dort vor unserem Haustor seine Kollegen, die auch Arbaki waren, gesehen. Sie standen dort. Mein Vater war auch dort. Ich bin zu ihnen gegangen und habe alle, auch meinen Vater gegrüsst. Mein Vater hat mich fest umarmt. Dann hat er mir gesagt: <mach dir keine Sorgen mein Sohn. Mir geht es gut. Solange ich lebe, werde ich euch schützen>".), auf, dass die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers auffallend emotionslos ausgefallen sind; darunter auch die Erklärungen, wie sein Onkel den Leichnam des Vaters zu ihrem Haus gebracht habe oder der Abschied von seiner Mutter (vgl. A20 ad F70 und F42). An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, sein Vater sei von den Taliban festgenommen worden, nachdem wochenlange Kämpfe stattgefunden hätten (vgl. a.a.O., A20 F50). Hingegen ist aus seinen späteren Aussagen an der ergänzenden Anhörung zu schliessen, dass sich die letzte Begegnung mit dem Vater, zwei Tage vor dessen Tod, nicht während kriegerischen Auseinandersetzungen ereignete und er zu diesem Zeitpunkt nicht mit dessen Tod gerechnet habe (vgl. a.a.O., A37 ad F75 und F76). 6.3.3 Die geltend gemachte Hinrichtung des Vaters des Beschwerdeführers durch die Taliban erscheint damit nicht als glaubhaft. 6.4 Sodann geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers klar hervor, dass er in erster Linie befürchtet habe, er müsse sich, wie sein Cousin, den Taliban anschliessen. Den Befragungsprotokollen kann zudem nicht entnommen werden, dass die Taliban ein konkretes (flüchtlingsrechtlich relevantes) Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten (vgl. a.a.O., A20 ad F50, F67, F72, F73: "Weil…Es ist so. Wenn ein Junge schon 15 Jahr alt ist, nehmen Taliban diesen Jungen mit. Sie werden ihn als zukünftigen Taliban erziehen. Sie machen das mit Zwang. Wenn die Familie sein Kind den Taliban nicht geben will, wird der Junge getötet."; A37 ad F101, F103, F104). 6.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Einschätzung. Bei der auf Usbekisch, der Muttersprache des Beschwerdeführers, geführten EB hatte dieser dabei angefragt, ob er bei Bedarf auch Farsi sprechen könne (vgl. a.a.O., A12 S. 2). Alle drei Befragungen wurden

E-4834/2020 auf Usbekisch durchgeführt und der Beschwerdeführer gab jeweils an, die Dolmetscherin gut zu verstehen; er unterschrieb nach Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden und vollständig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche (vgl. SEM-Akten, A12 S. 2 und S. 13, A20 ad F1 und S. 13; A37 ad F1 und S. 17). Insofern ist die auf Beschwerdeebene erstmals vorgebrachte Rüge, die Verständigung mit dem Dolmetscher sei nicht ideal gewesen, von der Hand zu weisen. 6.6 Nach dem Gesagten überzeugt die Schlussfolgerung des SEM, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wegen dem familiären politischen Hintergrund gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, 2009/51 E. 5.4).

E-4834/2020 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem heutigen Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4834/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

Versand:

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