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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2014 E-4831/2014

3. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,128 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4831/2014

Urteil v o m 3 . September 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Ukraine, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).

E-4831/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich die Beschwerdeführerin von Oktober 2011 bis November 2012 zwecks Besuchs einer (…) mit einer Bewilligung (…) in der Schweiz aufhielt, dass sie im Juni 2014 erneut in die Schweiz einreiste und am 25. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 7. Juli 2014 zur Person befragt und ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit der Tschechischen Republik gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-Verordnung) sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt wurde, dass sie dabei geltend machte, grundsätzlich nichts gegen die Tschechische Republik zu haben, dass sie aber in der Schweiz bleiben möchte, da sie sich bereits einmal hier aufgehalten und Kollegen habe, wogegen sie die Tschechische Sprache nicht beherrsche, dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am 23. August 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass die Beschwerdeführerin mittels (Formular-) Eingabe vom 28. August 2014 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzu-

E-4831/2014 heben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie zufolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, die zuständigen Behörden seien überdies anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie Datenweitergabe an diese zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie zu informieren, dass zusammen mit der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung sowie Bestätigungen betreffend die während des ersten Aufenthalts in der Schweiz besuchten Deutschkurse einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. September 2014 den Vollzug der Überstellung in die Tschechische Republik nicht vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgend erwähnter Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

E-4831/2014 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-4831/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass, wenn ein Antragsteller ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 1. Halbsatz Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass dem von der Beschwerdeführerin eingereichten ukrainischen Reisepass zu entnehmen ist, dass ihr von der Tschechischen Republik ein vom (…) 2013 bis zum (…) 2015 gültiges Visum ausgestellt wurde, dass das BFM daher am 29. Juli 2014 die tschechischen Behörden zu Recht unter Anrufung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass diese dem Gesuch um Übernahme am 13. August 2014 zustimmten und somit die Tschechische Republik für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahrens zuständig ist, dass das BFM zur Begründung der gleichentags erlassenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Tschechische Republik habe einer Übernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung sprechen,

E-4831/2014 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, sich bereits in der Schweiz aufgehalten zu haben und hier Leute zu kennen, jedoch kein Tschechisch zu verstehen, dass aber weder ein Beziehungsnetz, sofern es sich nicht um die Kernfamilie handle, noch Sprachkenntnisse für die Anwendung der Dublin-III- VO und die Zumutbarkeit einer Wegweisung relevant seien, dass die tschechischen Behörden zudem auf Anfrage hin der Rückübernahme explizit zugestimmt hätten, wobei diese bis spätestens am 13. Februar 2015 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene im Wesentlichen ihre bei der Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Vorbringen wiederholt und ausführt, sie habe in der Tschechischen Republik nie um Asyl nachgesucht, ihr erstes Asylgesuch habe sie in der Schweiz gestellt, dass sie nicht nach B._______ zurückkehren könne, da dieses Gebiet umkämpft sei von pro-russischen Separatisten und der ukrainischen Armee, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid rechtskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann, dass der Vollständigkeit halber anzuführen ist, dass die zuständige tschechische Behörde die Übernahme fälschlicherweise gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO und nicht Abs. 2 des genannten Artikels erklärt hat, wobei es sich dabei um ein Versehen handeln dürfte, zumal die Schweiz in ihrem Ersuchen den korrekten Verordnungsartikel angegeben und Kopien des ukrainischen Reisepasses mit dem Visum der Tschechischen Republik beigelegt hat und die Beschwerdeführerin über keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Tschechische Republik verfügt, dass das Versehen der tschechischen Behörden für die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Nachteile hat und deshalb nicht mehr näher darauf einzugehen ist, dass, soweit die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der Tschechischen Republik bestreitet, da sie dort nie ein Asylgesuch gestellt habe, festzuhalten ist, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO deren Zuständigkeit

E-4831/2014 durch die Ausstellung eines nach wie vor gültigen Visums entstanden ist, unabhängig davon, dass sie nun in der Schweiz und nicht in der Tschechischen Republik um Asyl nachgesucht hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren, bereits bei der Vorinstanz gemachten und auf Beschwerdeebene wiederholten Vorbringen (inkl. Bestätigungen der Sprachschule) weiter einzugehen, zumal sie zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen, dass die Tschechische Republik als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und umzusetzen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass aufgrund des vorliegenden Entscheides auf die pauschal beantragte Anweisung an das BFM, keinerlei Daten an den Heimatstaat weiterzulei-

E-4831/2014 ten nicht mehr einzugehen ist, und aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe ersichtlich sind, dass weiter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen sind, da die Voraussetzungen trotz der belegten Fürsorgeabhängigkeit nicht erfüllt sind, nachdem die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4831/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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