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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2021 E-4815/2021

22. November 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,647 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug), verkürzte Beschwerdefrist; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4815/2021

Urteil v o m 2 2 . November 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, amtlich verbeiständet durch Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 / N (…).

E-4815/2021 Sachverhalt: A. Der aus Somalia stammende Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (…) 2021 auf legalem Weg und verbrachte daraufhin ungefähr eine Woche in einer Kaserne in B._______, Türkei, bevor er mit Hilfe eines Schleppers via Italien am 8. Juli 2021 in die Schweiz einreiste, wo er am 14. Juli 2021 ein Asylgesuch stellte. An der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe aus finanziellen Gründen vor seiner Ausreise für einen Mann als Wächter arbeiten müssen. Er habe das weder gewollt, noch sei er ausgebildet oder registriert worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer zwei Fotos ins Recht, die ihn bei seiner Arbeit als Wächter zeigen würden. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, dass zur Abklärung seiner durch ihn geltend gemachten Minderjährigkeit eine medizinische Altersabklärung am Institut für Rechtsmedizin (IRM) durchgeführt werde. B. Nach der Begutachtung des Beschwerdeführers vom 18. August 2021 kam das IRM im Gutachten zur Altersschätzung vom 23. August 2021 zum Schluss, dass aufgrund der radiologischen Untersuchungen der linken Hand, des medialen Anteils des rechten Schlüsselbeins sowie der dritten Molaren von einem Mindestalter von (…) Jahren auszugehen sei, wobei das wahrscheinliche Alter darüber liegen dürfte. Das durch den Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten erscheine daher nicht plausibel. C. Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde am 23. respektive 26. August 2021 das Altersgutachten vom 23. August 2021 in anonymisierter Form zugestellt, und dieser wurde darüber informiert, dass darin – aus Sicht des SEM – seine Minderjährigkeit bestätigt werde. D. Anlässlich der Befragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG vom 14. September 2021 trug der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus seinem Heimatstaat zunächst vor, es gebe in Somalia keine Sicherheit, weil die Al- Shabaab den grössten Teil des Landes beherrsche und viele Mitglieder der Regierung mit diesen zusammenarbeiten würden. Seine Tante habe ihm

E-4815/2021 eine Stelle als Wächter bei C._______ vermittelt: er habe diese ohne vorgängige Ausbildung angetreten und sei sogleich mit einer Waffe ausgestatten worden. Sein Arbeitgeber sei Polizeikommandant in D._______, weshalb er (der Beschwerdeführer) bereits nach ungefähr zwei Monaten von den Al-Shabaab aufgefordert worden sei, sie bei einem Attentat auf seinen Arbeitgeber zu unterstützen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und stattdessen seinen Arbeitgeber über das geplante Attentat informiert habe, sei es zu mehrfachen Drohungen von Seiten der Al- Shabaab gekommen, weshalb er das Lager seines Arbeitgebers bis zu seiner Ausreise kaum mehr verlassen habe. Für C._______ sei er wie ein Sohn gewesen, weshalb ihm dieser vorgeschlagen habe, er könne eine polizeiliche Spezialausbildung in der Türkei absolvieren und danach weiterhin für ihn arbeiten. Seine Tante sei zudem der Ansicht gewesen, aufgrund der Drohungen der Al-Shabaab bleibe ihm nur die Ausreise aus Somalia. Er habe eingewilligt, bis zum Antritt seiner Ausbildung aber über ein Jahr beziehungsweise rund zwei Jahre warten müssen. Er sei schliesslich zusammen mit den Soldaten nach B._______ gereist. Seine Tante habe ihm geraten, von dort zu fliehen. E. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 27. September 2021 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er sei an der Ausbildung in der Türkei gar nicht interessiert gewesen, weil er diesfalls nach D._______ hätte zurückkehren müssen; über die Gelegenheit seinen Heimatstaat verlassen zu können, habe er sich aber gefreut. Für die Ausbildung zur Spezialeinheit der Polizei, die Haramcad, würden – im Gegensatz zur Ausbildung für die analogen Einheiten der Armee (Gogor) – keine Qualifikationen vorausgesetzt. Dieser Kurs hätte drei bis vier Monate gedauert, wobei er aber bereits nach einer Woche anlässlich eines ihnen gewährten Wochenend- Ausgangs geflohen sei. Bis dahin sei ihnen der Prozessablauf, wie sie zur Spezialeinheit ausbildet würden, gezeigt worden. Vorab hätten sie jedoch die türkische Sprache erlernen müssen, um überhaupt die Ausbildner verstehen zu können. Er befürchte, wegen seiner Flucht bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von C._______ als Verräter betrachtet und getötet zu werden; es sei vieles möglich, aber dieser Mann kenne keine Gnade. Er habe früher mit den Al-Shabaab und den Piraten zusammengearbeitet. Mehr wisse er über diesen Mann nicht und er habe auch nur wenige Male mit ihm gesprochen.

E-4815/2021 F. Das SEM liess der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2021 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zukommen. G. In der Stellungnahme vom 5. Oktober 2021 zum Entscheidentwurf liess der Beschwerdeführer ausführen, er sei enttäuscht und verstehe nicht, weshalb das SEM seine Aussagen als unglaubhaft erachte. Es stelle kein Widerspruch dar, dass seine Flucht für seinen ehemaligen Arbeitgeber ein Vertrauensbruch darstelle, nachdem er ihn mehrere Jahre lang unterstützt, bei sich wohnen lassen und ihm eine Ausbildung ermöglicht habe. Insofern müsse er klar mit Vergeltungsmassnahmen rechnen. Die Vorinstanz habe jedenfalls nicht begründet, weshalb die ihm drohende Verfolgung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber asylrechtlich nicht relevant sei. Dasselbe gelte in Bezug auf die drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der Al-Shabaab. Schliesslich würden seine Aussagen betreffend seine Tätigkeit als Wächter seiner sonstigen durchschnittlichen Aussagequalität entsprechen, wobei vom SEM weder seine Minderjährigkeit noch seine abgebrochene Schulbildung mitberücksichtigt worden seien. Insgesamt weise er wegen seines mehrjährigen Aufenthalts im Militärlager, der direkten Drohungen der Al-Shabaab sowie der Flucht aus der geplanten Ausbildung zur Spezialeinheit ein erhebliches Risiko-profil auf, welches eine drohende asylrechtliche Verfolgung und damit seine Flüchtlingseigenschaft begründe. H. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (gleichentags eröffnet) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. I. Einem Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2021, es sei ihm der Transfer in den ihm zugewiesenen Kanton vor Ablauf der Beschwerdefrist zu gewähren, gab das SEM mit Zuweisungsentscheid vom 12. Oktober 2021 statt.

E-4815/2021 J. Gegen die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen verwies er auf (in der Beschwerde mit den entsprechenden Links zitierte) Internetberichte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber C._______. K. Am 4. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4815/2021 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4815/2021 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, es sei dem Beschwerdeführer – selbst auf Nachfrage hin – nicht gelungen, seine Arbeit als Wächter substanziiert zu schildern. Auch weitere Aufforderungen zu einer präziseren Darstellung hätten nicht zu ausführlicheren Schilderungen geführt, vielmehr habe er einfach fast wortwörtlich die gleichen Angaben wiederholt. Aufgrund der substanzarmen Ausführungen könne somit nicht geglaubt werden, er habe als Wächter gearbeitet. Weitere Zweifel an der Tätigkeit für C._______ würden sich aus der unterschiedlichen Beschreibung dieser Person ergeben. Er habe einerseits angegeben, er sei für ihn wie ein Sohn gewesen, und andererseits habe er ihn als Mann ohne Gnade beschrieben, der ihn möglicherweise sogar erschiessen würde. Die vorgebrachte Vorgehensweise der Al-Shabaab vermöge auch nicht zu überzeugen und sein diesbezügliches Vorbringen wirke konstruiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Al-Shabaab ein geplantes Attentat gleichsam ankündigen würde. Die Hinweise in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf könnten die Einschätzung des SEM nicht revidieren, zumal auch minderjährige Personen in der Lage seien, Erlebnisse detailliert und mit Realkennzeichen versehen zu schildern. Die geltend gemachte drohende Verfolgung müsse sodann als nicht asylrelevant eingestuft werden, weil er den Schulungsort in der Türkei nach kurzer Zeit verlassen habe. So würden ihm allfällige Bestrafungsmassnahmen des somalischen Staates nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund drohen, womit nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen sei. Er habe mit seinem Ausbildungsabbruch vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass er keiner derartigen beruflichen Betätigung nachgehen wolle. Insgesamt handle es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine exponierte Persönlichkeit, welcher seitens eines in Somalia aktiven Akteurs ein politisches Profil unterstellt werden könne. Folglich vermöge die Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerdeanträge damit, dass seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen zu seiner Tätigkeit als Wächter seiner allgemeinen Aussagequalität entspreche und den Anhörungsprotokollen durchaus erlebnisgeprägte und detailorientierte Ausführungen zu entnehmen seien, etwa betreffend seinen Tagesablauf und seine Waffenausbildung. Auch in der Schilderung des Verhaltens seines ehemaligen Arbeitgebers sei kein Widerspruch ersichtlich. Es sei durchwegs möglich, dass er für C._______ gerade wegen seines Einsatzes zu einer Art Sohn geworden sei, weshalb er mit dem Abbruch seiner Ausbildung

E-4815/2021 dessen Erwartungen enttäuscht habe. Gerade deshalb erscheine naheliegend, dass er bei einer Rückkehr als wahrgenommener Verräter eine unverhältnismässige Bestrafung zu erwarten habe. Die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich des als unlogisch erachteten Vorgehens der Al-Shabaab vermöge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht standzuhalten. So habe dieses festgestellt, dass eine vermeintlich fehlende Logik im Vorgehen der Verfolger kein Argument gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung darstellen könne. Weiter sei keineswegs unüblich, dass diese Gruppierung in der Bevölkerung Kollaborateure zu rekrutieren versuche. Die von ihm beschriebene Vorgehensweise der Al-Shabaab stimme sodann mit den verfügbaren Länderinformationen überein. Es sei abschliessend auf ein im (…) 2021 verübtes Selbstmordattentat auf einen Regierungskonvoi hinzuweisen, das C._______ nur mit Glück überlebt habe. Das SEM hätte diesen Sachverhalt zumindest eingehender abklären müssen. Zu widersprechen sei schliesslich, dass in seinen Schilderungen Realkennzeichen gänzlich fehlen würden. Er habe immer wieder detail- und erlebnisorientiert beschrieben und Direktzitate verwendet, was als Indiz für tatsächlichen Erlebnisbezug zu werten sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Flucht/Desertion des Beschwerdeführers als Ausdruck seiner opponierenden politischen Haltung verstanden werde, weshalb dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant sei. Dasselbe gelte bezüglich der verweigerten freiwilligen Unterstützung der Attentatspläne. Es sei davon auszugehen, dass auch dies aus Sicht der Al-Shabaab als vermeintliche politische Überzeugung betrachtet werde. 6. 6.1 Vorab ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass einige seiner Ausführungen an den Anhörungen durchaus erlebnisgeprägte Aussagen enthalten. So vermochte er detaillierte Beschreibungen zu seinem Wohnquartier sowie zur Militärkaserne zu machen, in welcher er sich vor seiner Ausreise in die Türkei für längere Zeit aufgehalten habe (vgl. A26 ad F8 ff., F68 ff.).

E-4815/2021 6.2 6.2.1 Demgegenüber erachtet das Gericht als gänzlich unplausibel, dass der Beschwerdeführer – ohne jegliche vorgängige Ausbildung oder Instruktion und bar jeder Kenntnis im Umgang mit Waffen – zunächst direkt als Wächter für das Wohnhaus eines wichtigen Polizeikommandanten eingesetzt worden sei und in der Folge sogar eine Ausbildung im Ausland für die Polizeispezialeinheit Haramcad hätte absolvieren können (vgl. A24 ad F43: "Es war an einem Nachmittag. Er gab mir ein Gewehr. Ich konnte nicht damit umgehen. Er zeigte mir, wie man es lädt oder abfeuert. Danach ging er zur Arbeit und die anderen Jugendlichen, die dort lebten, zeigten mir, wie die Arbeit dort war und was ich zu tun hatte."). Gerade angesichts der Vergangenheit von Colonel C._______, welcher auch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge früher als Mitglied einer Eliteunit der Al- Shabaab Attentate verübte sowie als Mittelsmann zwischen diesen und Piratenanführern handelte, ist davon auszugehen, dass er für den Schutz seiner Familie eine funktionierende Schutzinfrastruktur benötigte und hierzu lediglich ausgebildete sowie erfahrene Soldaten/Polizisten anstellte (vgl. A14 S. 4: "[…] Er arbeitete für die Regierung und kam sehr selten nachhause. Er gab mir ein Gewehr und liess mich seine Familie bewachen. [...]"; A26 ad F76). Ebensolches legen auch entsprechende Berichte nahe, wonach die Elitestreitkräfte der Haramcad von der Türkei ausgebildet werden und deren Rangältesten für ein Spezialtraining in die Türkei gesandt würden (vgl. HERITAGE INSTITUTE FOR POLICY STUDIES [HIPS], Structural Impediments to Reviving Somalia's Security Forces, vom April 2021, S. 26, abrufbar unter: < https://heritageinstitute.org/wp-content/uploads/2021/04/ Structural-Impediments-to-Security-English-version-April-17-Final-.pdf >; SOMALI DISPATCH, Somalia sends all-female police unit for Turkish special training, vom 13. Juli 2021, abrufbar unter: < https://www.somalidispatch. com/latest-news/somalia-sends-all-female-police-unit-for-turkish-special-tr aining/ >; alle im Urteil zitierten Internetquellen abgerufen am 9. November 2021). 6.2.2 In diesem Zusammenhang gibt auch die Aussage des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber C._______ sei Polizeikommandant für die Region E._______ und seine Frau Vize-Kommandantin gewesen (vgl. A26 ad F39, F52 und F57), Anlass am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zu zweifeln. So wurde C._______ gemäss dem in der Beschwerde angegebenen Bericht erst (…) – und somit nur (…) Wochen vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia – als Polizeikommandant in D._______ eingesetzt (vgl. < https://www.[...]/ >). Seine Arbeit als Wächter für den Polizeikommandanten will der Beschwerdeführer aber bereits Mitte des Jahres 2019

E-4815/2021 begonnen haben (vgl. A24 ad F20 f.). Zu dieser Zeit leitete C._______ offenbar (…). 6.2.3 Die eingereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in der Militärkaserne zeigen würden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Bilder lassen weder auf den Ort der Aufnahme schliessen, noch vermögen sie seine vorgebrachte Wächtertätigkeit für C._______ zu belegen. 6.2.4 Als unglaubhaft zu bezeichnen sind des Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zur angetretenen Ausbildung zur Spezialeinheit der Polizei in der Türkei. Vorab ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers, er habe kaum mit C._______ gesprochen und dieser sei auch oft abwesend gewesen, nicht nachvollziehbar ist, wie dieser ein Vertrauensverhältnis zu ihm hätte aufbauen sollen, sodass er ihn wie als eigenen Sohn behandelt hätte (vgl. A14 S. 4; A26 ad F35, F93). Es wäre weiter zu erwarten gewesen, dass er mehr über den Ablauf der anstehenden Ausbildung im Ausland hätte berichten können, zumal er seinen Angaben zufolge mindestens ein Jahr lang in der Militärkaserne auf den Antritt dieser Ausbildung gewartet habe (vgl. A26 ad 40 und F56 ff.). Angesichts der Ausführungen in vorstehender E. 6.2.1 ist nicht davon auszugehen, dass Personen, die für die Polizeispezialeinheit im Ausland ausgebildet werden, keinerlei Qualifikationen erfüllen müssen (vgl. a.a.O. ad F37). Die spärlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu den in der türkischen Kaserne verbrachten fünf Tagen fielen ausserdem realitätsfern aus (vgl. a.a.O., ad F46: "Wir hatten keine Papiere. Sie haben uns die Papiere weggenommen. […] Ich sagte, ich gehe zu meiner Schwester […]."; F52: "F: Aber für den Ausgang – an diesem Wochenende -, welche Dokumente hatten Sie da?" A: "Wir haben keine Dokumente gehabt."; ad F59). Insgesamt erscheint somit höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung zur Spezialeinheit in der Türkei angetreten hat.

E-4815/2021 6.2.5 Nach dem Gesagten ist folglich mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er habe als Wächter für einen Polizeikommandanten in D._______ gearbeitet und in der Folge eine Spezialausbildung in der Türkei angetreten. Im Übrigen geht auch das Gericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer – sollte er tatsächlich die polizeiliche Ausbildung in der Türkei abgebrochen haben – keine unverhältnismässige flüchtlingsrechtlich beachtliche Strafe droht, zumal – gerade angesichts der hohen Anzahl Geflohener (vgl. a.a.O. ad F43: " […] wir sind so zu siebt geflohen, und die anderen wollten auch aus der Kaserne fliehen.") – dies kaum als Ausdruck einer opponierenden politischen Haltung aufgefasst würde (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5). 6.3 6.3.1 Nachdem die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wächter für den Polizeikommandanten als unglaubhaft beurteilt wurde, kann die Bedrohungssituation durch die Al-Shabaab nicht im vorgebrachten Zusammenhang erfolgt sein. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nämlich kein anderer Grund zu entnehmen, weshalb er ins Visier der Al- Shabaab gekommen sei, als seine Arbeit als Wächter für den Polizeikommandanten. Es ist folglich nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe seine Kollaboration mit den Al-Shabaab verweigert, weswegen ihm seither Vergeltungsmassnahmen drohen würden. Im Übrigen erweckt das Vorbringen, die Terrorgruppe würde ein geplantes Attentat in der beschriebenen Art und Weise ankündigen, einen gänzlich konstruierten Eindruck. 6.3.2 Vorliegend wäre überdies selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer wäre von den Al-Shabaab zur Unterstützung eines Attentats aufgefordert worden, das Vorliegen eines ernsthaften Verfolgungsinteresses am Beschwerdeführer zu verneinen. So brachte er lediglich vor, sie hätten ihn mehrfach angerufen, woraufhin er sein Telefon ausgeschaltet und das Lager nicht mehr verlassen habe; weitere Nachteile habe er bis zu seiner knapp zwei Jahre später erfolgten Ausreise nicht erlebt (vgl. A24 ad F62 ff., F70 ff.; A26 ad F70). 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeeingabe nicht gelungen ist, die zutreffende Beurteilung des SEM in Zweifel zu ziehen, sind die Erwägungen des SEM wie auch das Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu bestätigen. Nach umfassender Prüfung hat es somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E-4815/2021 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2021 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nachdem seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos in Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren und gemäss Akten von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann, ist in Gutheissung dieses Antrags von einer Kostenauflage abzusehen. 10.3 Das implizite Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand (vgl. Beschwerde S. 11) ist unter Hinweis auf BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f. abzuweisen: Der Rechtsvertreter ist bereits der (vom SEM) zugewiesene unentgeltliche Rechtsbeistand; sein Vertretungsaufwand für das vorliegende beschleunigte Beschwerdeverfahren wird vom Bund entschädigt (Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG).

E-4815/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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