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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2018 E-4812/2018

21. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,543 Wörter·~18 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4812/2018

Urteil v o m 2 1 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).

E-4812/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt (BzP). Am 12. Dezember 2016 folgte eine einlässliche Anhörung. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei im Jahre 2002 in den Nationaldienst eingezogen worden und habe bis 2015 – mit Ausnahme seiner ersten Ausreise – Dienst geleistet. Im Jahre 2008 sei er, weil er seinen Urlaub überzogen habe, während zwei Monaten in B._______ in Haft gewesen. Anschliessend sei er zur Einheit zurückgekehrt. Am 10. November 2011 habe er Eritrea erstmals verlassen und sei über verschiedene Länder nach Ägypten gelangt, von wo er nach zehn Monaten Haft nach Äthiopien ausgeschafft und im September 2013 nach Eritrea zurückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr ins Heimatdorf habe seine Einheit einen Haftbefehl gegen ihn erlassen. Er sei in der Folge während fünf Monaten und zwei Wochen im Gefängnis C._______ inhaftiert worden. Im März 2014 habe er während eines einmonatigen Hafturlaubs seine Familie in D._______ besucht. Da er seine Haft noch nicht vollständig verbüsst habe, sei er zwei weitere Monate im Gefängnis E._______ bei Asmara inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung sei ihm ein einmonatiger Urlaub bewilligt worden, während dem er seine Familie besucht habe, indes danach nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt sei. Zwischen September 2014 und Anfang 2015 seien mehrmals Soldaten bei ihm zu Hause vorbeigekommen, um ihn mitzunehmen. Er habe sich deswegen in der Wildnis versteckt und sei im Januar 2015 (BzP) respektive Juni 2015 (Anhörung) erneut ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte einen Militärausweis, einen Eheschein und drei Taufscheine je im Original zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E-4812/2018 C. Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4812/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E-4812/2018 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die verschiedenen Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe vermögen diese nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung im Gefängnis E._______ und die Desertion aus dem Nationaldienst aufgrund verschiedener Ungereimtheiten als unglaubhaft zu bezeichnen sind. So hat er die die Inhaftierung in E._______ bei der BzP mit keinem Wort erwähnt. Dem diesbezüglichen Erklärungsversuch in der Rechtsmitteleingabe, wonach es unverhältnismässig sei, dieser alleine wegen Nachschiebens die Glaubhaftigkeit abzusprechen, kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch dabei um einen zentralen Punkt seines Asylgesuchs. Auch der Hinweis, wonach die Anhörung unter Zeitdruck durchgeführt worden sei – es sei lediglich ein halber Tag reserviert worden – vermag dies nicht zu erklären, zumal er selber einbringt, er habe zu den Umständen dieser Inhaftierung ausführliche Angaben machen können. Diesbezüglich ist zudem den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer zum Gefängnisaufenthalt (Gefängnisalltag, Infrastruktur und Bewachung sowie Inhaftierungsgrund der 300 weiteren Mitinsassen) keine substanziierten Angaben machen konnte. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Stellen seiner Anhörung zu Tagesablauf, Toilettengang, Essen, Bewachung, etc. (vgl. A23 F 59 ff.), vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hätte von ihm angesichts eines derart einschneidenden Ereignisses kurz vor seiner Ausreise eine detailliertere Schilderung erwartet werden können. Wie von der Vorinstanz weiter festgestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer zu den Gründen, welche zu seiner zweiten Ausreise geführt hätten sowie zu den diesbezüglichen Umständen widersprüchliche Angaben gemacht, welche nicht mit einem Irrtum und Erinnerungslücken erklärt werden können. So machte er bezüglich des Datums unterschiedliche Angaben – bei der BzP nannte er dazu Januar 2015, anlässlich der Anhörung Juni 2015. Zudem gab er bei der BzP an, er habe sich während eines einmonatigen Urlaubs – nämlich nach einem zweiwöchigen Aufenthalt zu Hause – zur Ausreise entschieden (A6 S. 9). Anlässlich der Anhörung machte er demgegenüber geltend, nach

E-4812/2018 seiner Entlassung aus der Haft in Gefängnis E._______ einen einmonatigen Urlaub erhalten zu haben (A23 F74 ff.), der am 15. Juli 2014 geendet habe (F89) und in dessen Anschluss er von Soldaten seiner Einheit bis unmittelbar vor seiner Ausreise Juni 2015 wiederholt zu Hause gesucht worden sei (A23 S. 11 ff.). Schliesslich ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer als Ausreisegrund bei der BzP wirtschaftliche Gründe (A6 S. 8) respektive anlässlich der Anhörung die schwierigen Lebensbedingungen, u.a. auch den ungenügenden Lohn im Nationaldienst (A23 F55 – F58) und damit nicht eine Desertion vorgebracht hat. Auch vermag er mit seinem Einwand, wonach die Gewährung von Urlaub der Willkür der Vorgesetzten unterliege, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel, dass er als Deserteur nach seiner fünfmonatigen Haft in C._______ einen einmonatigen Hafturlaub und unmittelbar nach seiner zweimonatigen Haft in E._______ einen einmonatigen Urlaub bewilligt erhalten habe, nicht zu entkräften. Zudem erscheint es wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, äusserst zweifelhaft, der Beschwerdeführer sei nach einer ersten Desertion und Inhaftierung mit anschliessender Ausreise freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt und hätte damit das Risiko von weiteren Sanktionen durch den eritreischen Staat auf sich genommen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem Militärdienst sowie die deshalb erfolgte Inhaftierung im Gefängnis E._______ nicht geglaubt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Militärdienst entlassen oder davon befreit worden ist. Er fällt damit nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden

E-4812/2018 könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Nachdem soeben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Inhaftierung im Gefängnis E._______ und eine Desertion nicht glaubhaft gemacht hat, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Der Eventualantrag um Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ist folglich abzuweisen. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei angesichts seiner Desertion und der ihm deswegen und wegen illegaler Ausreise drohenden Inhaftierung sowie der aufgrund seines Alters weiterhin drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit

E-4812/2018 verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Angesichts der schwierigen ökonomischen Lage sowie der desolaten humanitären Situation in Eritrea und der schwierigen Lebensbedingungen, denen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea ausgesetzt wäre, sei zudem von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 5 hievor), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Nachdem die angebliche Desertion nicht glaubhaft gemacht werden konnte, besteht auch kein Anlass für die Annahme, ihm drohe eine Inhaftierung bei der Rückkehr. Ob die Gefahr besteht, wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden, kann im Lichte der

E-4812/2018 nachstehenden Erwägungen offen bleiben Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 6.2.3) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E- 5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.

E-4812/2018 Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage

E-4812/2018 des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann. Er lebte eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kinder in einer eigenen Wohnung, wo seine Familie weiterhin lebt und Landwirtschaft betreibt. Er hat seine Ausreise mit der Unterstützung von Verwandten finanzieren können (A6 S. 3, 5 und 7). Auf Beschwerdeebene erwähnte er zudem verschiedene Verwandte in der Nähe seines Wohnortes, zu denen er bis zu seiner Ausreise in Kontakt gestanden habe. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die allgemeine Situation in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Im Weiteren ist sind weitere Verbesserungen zu verzeichnen; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-4812/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4812/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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