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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2010 E-4804/2010

8. Juli 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,370 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung V E-4804/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, B_______, C_______, D_______, E_______, Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4804/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, eine fünfköpfige Roma-Familie aus G_______, eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 17. Mai 2010 verliessen und am 18. Mai 2010 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F_______ vom 25. Mai 2010 sowie der direkten Anhörung vom BFM vom 7. Juni 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machten, sie seien ausgereist, weil ihre Lebensumstände schwierig gewesen seien, dass sie insbesondere keine eigene Wohnung gehabt hätten, dass sie aufgrund der engen Unterkunftsverhältnisse (etwa zehn Personen in einem Zimmer von 25 m²) sich im Jahre 2007 in den Kosovo (H_______, [...]) begeben hätten, dass sie eine Woche lang in einer Wohnung im Kosovo gelebt hätten und in der Folge von Albanern beschimpft und aufgefordert worden seien, diese zu verlassen, dass sie in der Folge von diesen Albanern in der Wohnung überfallen worden seien, wobei sie den Beschwerdeführer verprügelt, die damals schwangere Beschwerdeführerin geschupst und das erstgeborene Kind angeschrien hätten, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall Schwangerschaftsprobleme gehabt hätte, dass die Beschwerdeführenden nach diesem Vorfall erneut nach G_______ zurückgekehrt seien, jedoch aufgrund der engen Platzverhältnisse das Heimatland verlassen hätten, dass sie ferner aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma respektive ihrer Hautfarbe mit Privatpersonen Probleme gehabt hätten, jedoch nicht mit den serbischen Behörden, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Identitätskarten und insbesondere der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Flüchtlingsbehörde [...] vom [...] zu den Akten reichten, E-4804/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf das Asylgesuch serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten nicht ersichtlich seien, dass aufgrund stereotyper, unsubstantiierter und widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (Poststempel: 2. Juli 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ersucht wurde, dass zur Untermauerung der Vorbringen ein Auszug aus Wikipedia zu der aktuellen Situation der Angehörigen von Minderheitengruppen im Kosovo eingereicht wurde, E-4804/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), während die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht E-4804/2010 Prozessgegenstand bilden und auf entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Juni 2010 die Auffassung vertrat, die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt, dass gemäss dem am 25. Februar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten die Roma als nationale Minderheit anerkannt seien, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, dass allerdings der Staat solche Übergriffe durch Drittperson nicht billigen und strafrechtlich verfolgen würde, E-4804/2010 dass die Möglichkeit bestehe, auch gegen fehlbare Behördenvertreter auf dem Rechtsweg vorzugehen, da der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen, sie hätten aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma Probleme mit Privatpersonen gehabt und ausserdem seien die Wohnungsverhältnisse schwierig gewesen, nicht genau spezifiziert hätten, dass sie auch nicht in der Lage gewesen seien, ihre Vorbringen – sie hätten im Jahre 2007 für kurze Zeit im Kosovo gelebt und seien dort von Albanern überfallen beziehungsweise der Beschwerdeführer sei verprügelt worden – glaubhaft darzustellen, da ihre Aussagen unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen und trotz mehrerem Nachfragen die Antworten allgemein und stereotyp geblieben seien, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe einwendeten, sie seien – wie viele andere Roma auch – aufgrund ihrer Herkunft aus dem Heimatstaat vertrieben worden, dass es sich bei der Situation des Beschwerdeführers um eine besondere handle, da er ein Roma sei, welcher zwar die serbische Staatsangehörigkeit besitze, jedoch aus dem Kosovo stamme, dass die Serben und die Kosovo-Albaner immer noch offene Konflikte austragen würden, wie man insbesondere in den Medien mitverfolgen könne, dass die ohnehin heimatlosen Roma von den Kosovo-Albanern für Serben und von den Serben als Kosovo-Albaner gehalten und somit von beiden Seiten diskriminiert würden, dass es sich bei den Beschwerdeführenden einerseits um Angehörige der Minderheit der Roma und andererseits um Angehörige der Minderheit der Roma aus dem Kosovo handle, was eine Integration in Serbien weitgehend verunmögliche, dass die obgenannte Tatsache nicht berücksichtigt worden sei, dass sodann die Religion eine Rolle spielen würde, E-4804/2010 dass deshalb eine Rückkehr Verfolgung und Vertreibung aus rassistischen Gründen mit sich ziehen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erachtet, dass mithin die im Zusammenhang mit der Lage der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, dass auch der Umstand, es handle sich insbesondere beim Beschwerdeführer um einen aus dem Kosovo stammenden Roma mit serbischer Staatsangehörigkeit, die obigen Erwägungen nicht umzustossen vermag, dass er seit [...] immer in G_______ gelebt hat, ohne dass entsprechende Verfolgungshandlungen seiner Herkunft wegen glaubhaft geworden sind, dass die Wohnungsverhältnisse der Beschwerdeführenden zwar schwierig waren, sie allerdings selber angaben, vor ihrer Abreise eine – wenn auch nur sehr einfache – Behausung gehabt zu haben, dass schwierige Lebensumstände für sich alleine nicht als Hinweise auf eine Verfolgung gelten können, dass die Überprüfung der Akten im Kontext mit dem Kosovo-Aufenthalt im Jahre 2007 ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht als unsubstantiiert und widersprüchlich qualifizierte, dass weitere Ausführungen diesbezüglich unterbleiben können, da sich auch aus den angeblichen Ereignissen im Jahr 2007 im Kosovo keine Hinweise auf eine Verfolgung der Beschwerdeführenden in Serbien ergeben, dass aus den Vorbringen in der Beschwerdeschrift somit nichts zugunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden kann, E-4804/2010 dass die Beschwerdeführenden daher ihre Vorbringen nicht glaubhaft darzulegen vermochten, dass sich somit keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit in Serbien umzustossen vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie E-4804/2010 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen und eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden – soweit aus den Akten ersichtlich ist – gesund sind, auf die Unterstützung ihrer Verwandtschaft zählen können und zudem bei den Kleinkindern aufgrund des nur kurzen Aufenthaltes in der Schweiz auch keine Entwurzelung befürchtet werden muss, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat unregelmässig [...] tätig gewesen sei und monatlich zwischen 100 bis 150 Euro verdient habe, dass er acht und die Beschwerdeführerin vier Jahre Schulbildung aufweisen würden und sie – wie aus den Akten ersichtlich ist – der serbischen Sprache und der kyrillischen Schrift mächtig sind, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar erachtet wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be- E-4804/2010 stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist und deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde vor dem Hintergrund obiger Erwägungen abzuweisen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos qualifiziert werden kann, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – ungeachtet der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4804/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 11

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