Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.09.2007 E-4798/2007

11. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,782 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 14. Juni 2007 i.S. Asyl / N 457 304

Volltext

Abtei lung V E-4798/2007 scr/stk/sca {T 0/2} Urteil vom 11. September 2007 Mitwirkung: Richterinnen Schenker Senn, De Coulon, Richter König Gerichtsschreiberin Maeder-Steiner A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Juni 2007 i.S. Asyl / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 22. September 2003 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) in B._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003 im Transitzentrum C._______ summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt wurde und die kantonale Anhörung am 24. November 2003 durch die zuständige Behörde des Kantons D._______, welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, durchgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentlichen ausführte, sie sei aus Emba Derho/Eritrea und Mutter von acht Kindern, die heute alle in Eritrea bei ihrem Bruder lebten, dass ihr Ehemann, welcher ein ehemaliger Kämpfer der EPLF (Eritrean People Liberation Front) gewesen sei, im Mai 2002 zu Hause von Soldaten der Regierung abgeholt worden sei und sich seither an einem ihr unbekannten Ort in Haft befinde, dass sich die Beschwerdeführerin mehrmals bei der lokalen Verwaltung über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt habe, jedoch nichts in Erfahrung habe bringen können, dass die Soldaten im Januar 2003 wieder gekommen seien und die Wohnung nach Beweisen durchsucht, jedoch nichts gefunden hätten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Hausdurchsuchung gewarnt und bedroht sowie über die Aktivitäten ihres Mannes ausgefragt worden sei, dass sie im Juli 2003 eine Vorladung vom Polizeirevier ihres Wohnortes bekommen und dieser Folge geleistet habe, dass sie von den Polizisten erneut während einer Stunde über ihren Mann ausgefragt und mit strengen Massnahmen bedroht worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin daraufhin nicht mehr sicher gefühlt und befürchtet habe, ebenfalls inhaftiert zu werden und sich deshalb zur Ausreise aus dem Heimatland entschieden habe, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 - eröffnet am 11. Dezember 2003 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 29. Januar 2004 auf die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2004 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführerin am 16. November 2006 beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte, welche von diesem praxisgemäss als zweites Asylgesuch entgegen genommen worden ist, dass der Eingabe ein Bestätigungsschreiben der Eritrean Liberation Front (ELF) - Natio-

3 nal Congress, Switzerland Branch, datiert vom 16. Oktober 2006, beigelegt war, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aktives Mitglied dieser Oppositionsbewegung sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen geltend machte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea müsse sie befürchten, aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit strengen Verhören unterzogen zu werden, dass sie sich ausserdem durch ihre Ausreise im Jahr 2003 der Wehrpflicht entzogen habe und somit bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsse, dafür bestraft, beziehungsweise in den Militärdienst eingezogen zu werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch im Alter von (...) Jahren nicht darauf verlassen könne, aufgrund ihres Alters nicht mehr in den Militärdienst eingezogen zu werden, zumal die eritreischen Behörden oft willkürlich handelten, dass sich die Beschwerdeführerin ausserdem seit ihrer Ausreise in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe, und somit befürchte, wegen ihrer Mitgliedschaft bei der Oppostitionspartei ELF Verfolgungshandlungen seitens der eritreischen Regierung ausgesetzt zu werden, dass die ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2006 Nr. 3 ihre Praxis betreffend eritreischen Asylsuchenden grundlegend geändert habe und sich eine Ungleichbehandlung zwischen den Fällen, die bereits rechtskräftig entschieden worden seien und den noch hängigen Fällen mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbaren lasse, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2007 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung verfügte, indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anordnete, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 13. Juli 2007 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2007 sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass sie mit Eingabe vom 18. Juli 2007 (Poststempel) eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde, dass sie den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,

4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine asylrechtlich relevante Bedeutung zukommt, und diese somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten, dass bei einer Durchsicht der Akten vorab insbesondere auffällt, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung ihres ersten Asylgesuchs am 22. September 2003 sowie anlässlich der kantonalen Befragung vom 24. November 2003 ausschliesslich Probleme im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes geltend machte, indessen mit keinem Wort eigene Probleme - auch nicht solche im Zusammenhang mit dem Militärdienst - erwähnte, dass es keine nachvollziehbaren Gründe dafür gab, den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise dem Militärdienst entzogen habe, nicht bereits anlässlich der ersten Asylgesuchseinreichung geltend zu machen, zumal sie ausdrücklich

5 nach anderen Gründen für die Ausreise sowie nach Problemen mit der Polizei, der Armee oder den Behörden gefragt und diesbezügliche Probleme ausdrücklich verneint hat (vgl. Empfangsstellenprotokoll A1/10, S. 5; Protokoll der kantonalen Anhörung A8/22, S. 5), dass dieses Vorbringen somit wenig glaubhaft erscheint, dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion das Risiko der Bechwerdeführerin als Mutter von acht Kindern im Alter von (...) Jahren in den Militärdienst eingezogen zu werden als gering einzustufen und demnach nicht geeignet ist, Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen, dass die Beschwerdeführerin überdies bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Jahr 2003 aufgrund ihres Alters in Eritrea grundsätzlich nicht mehr zu den wehrpflichtigen Frauen zählte und somit auch die Gefahr wegen der Flucht ins Ausland und der Asylgesuchseinreichung bestraft zu werden, vorliegend keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen vermag, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer oppositionellen Tätigkeit in der Schweiz lediglich ein Bestätigungsschreiben der ELF einreichte, ihre angeblichen politischen Aktivitäten jedoch in keiner Weise substantiiert hat, dass auch das eingereichte Beweismittel - ungeachtet der Frage dessen Echtheit - lediglich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der ELF bestätigt, jedoch keine Angaben zu weitergehenden politischen Tätigkeiten ihrerseits enthält, dass nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei nicht geeignet ist, zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen, dass eine Praxisänderung, entgegen der im zweiten Asylgesuch vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin, zwangsläufig mit einer Ungleichbehandlung der früheren und der neuen Fälle verbunden ist, jedoch weder mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Rechtsgleichheit im Widerspruch steht, zumal eine Praxisänderung nur dann vorzunehmen ist, wenn die neue Lösung besseren Erkenntnissen der ratio legis entspringt, veränderten äusseren Verhältnissen besser Rechnung trägt oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 125 II 162 f., m.w.H.), dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und die Beschwerdeführerin somit keiner Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise keine solche zu befürchten hat, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

6 dass sich vorliegend Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, zumal die Beschwerdeführerin mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. Juni 2007 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mit dem am 2. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit beglichen sind. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe am 2. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - E._______ Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner Versand am:

E-4798/2007 — Bundesverwaltungsgericht 11.09.2007 E-4798/2007 — Swissrulings