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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2010 E-4790/2006

5. Januar 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Volltext

Abtei lung V E-4790/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 5 . Januar 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. LL.M. Willy Portmann, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 7. Juli 2006 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4790/2006 Sachverhalt: I. A. Das BFM (vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) gewährte dem Gesuchsteller am 6. April 1993 in der Schweiz Asyl. Seine Ehefrau und die zwei damals minderjährigen Kinder wurden in die Asylgewährung einbezogen. II. B. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 eröffnete das Bundesamt dem Gesuchsteller, aufgrund eines Grenzkontrollrapports des Grenzpostens Zürich-Flughafen und der Kopien des Reiseausweises stehe fest, dass er sich wiederholt in sein Heimatland begeben und dort aufgehalten habe. Man beabsichtige daher, ihm gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum 9. Februar 2004 angesetzt. Mit Verfügung vom 2. April 2004 aberkannte das BFF die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und widerrief das am 6. April 1993 gewährte Asyl. Am 8. April 2004 meldete sich der Gesuchsteller telefonisch beim BFF und legte dar, er habe am 3. Februar 2004 seine Stellungnahme zur Verfügung vom 30. Januar 2004 am Postschalter aufgegeben. Am 13. April 2004 ging die Stellungnahme des Gesuchstellers zu einem allfälligen Asylwiderruf (sowie unter anderem eine Postbestätigung vom 3. Februar 2004 zum Beleg der rechtzeitigen Aufgabe seiner Stellungnahme zu den Akten) beim BFF ein. Der Gesuchsteller bestätigte in seiner Eingabe, in seinem Heimatland gewesen zu sein. Er sei E-4790/2006 gezwungen gewesen, sich in den Kosovo zu begeben, und er habe in dem Moment nicht gewusst, was er tue. Fünf Jahre nach Beendigung des Krieges sei die Leiche seines ermordeten Bruders aufgefunden worden. Er habe nicht zu Hause sitzen und so tun können, als sei nichts passiert; dem Bruder zuliebe habe er an der Beerdigung teilnehmen wollen. C. Mit Verfügung vom 23. April 2004, die den Entscheid vom 2. April 2004 ersetzte, aberkannte das BFF erneut die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. D. Mit Beschwerde vom 22. Mai 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Gesuchsteller die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 23. April 2004. In der Vernehmlassung vom 16. Juli 2004 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Gesuchsteller gleichentags zugestellt. Am 2. August 2004 reichte der Gesuchsteller durch seinen neu bevollmächtigten Rechtsvertreter den Reiseausweis im Original ein und brachte entsprechende Ergänzungen an. E. Mit Urteil vom 7. Juli 2006 lehnte die ARK die Beschwerde betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ab. III. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 an die ARK liess der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter um Revision des Urteils der ARK vom 7. Juli 2006 ersuchen. Das Urteil und der Entscheid des BFF vom 2. (recte: 23.) April 2004 seien aufzuheben. Dem Gesuchsteller sei weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und vom Widerruf des Asyls sei abzusehen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. E-4790/2006 Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2006 führte der vormals zuständige Instruktionsrichter aus, aufgrund des Aufenthaltsstatus' des Gesuchstellers (Niederlassungsbewilligung) erübrige sich die Anordnung einer vorsorgliche Massnahme. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1200.- aufgefordert. Der Gesuchsteller leistete in der Folge den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. H. Mit Schreiben vom 18. Mai 2007 wurde der Gesuchsteller darüber informiert, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. I. Ende Juni 2009 wurde das Revisionsverfahren dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige ARK, gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3). 1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). E-4790/2006 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG abschliessend genannten Gründen verlangt werden. Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 66 Abs. 2 Bst. a und c VwVG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. In der Revisionseingabe wird gerügt, in einem Verwaltungsverfahren, in dem die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätten, könne es nicht angehen, dass von keiner Instanz Instruktionen – so vorliegend insbesondere eine Befragung über die näheren Umstände der zweimaligen Heimreise des Gesuchstellers – erhoben würden. Soweit die ARK in ihrem Urteil die Auffassung geäussert habe, der Gesuchsteller hätte namentlich die DNA-Analyse auch in der Schweiz vornehmen und die Ergebnisse in den Kosovo senden können, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser zuvor noch nie von einer solchen Möglichkeit gehört gehabt habe. Weiter treffe die Annahme der ARK nicht zu, dass der Gesuchsteller im Rahmen des Identifikationsprozesses mit der United Nations Inte- E-4790/2006 rim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) respektive der von dieser geschaffenen Victims Recovery & Identification Commission (VRIC) in Kontakt gekommen sei und so zum Ausdruck gebracht habe, im Kosovo keine Furcht vor Verfolgung mehr gehabt zu haben. Er kenne im Übrigen mehrere Flüchtlinge, die in ähnlichen Situationen und auch aus weniger wichtigen Gründen nach Kosovo gereist seien, ohne dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden wäre. Zudem habe er die Anwesenheit von UNMIK und Kosovo Force (KFOR) entgegen anderslautender Auffassung der ARK nicht als Schutzgewährung empfunden, sondern sei unter dem grossen moralischen Druck gestanden, seinen toten Bruder zu identifizieren und ein Jahr später zu bestatten. Diese Reisen hätten für ihn eine familiäre Pflicht bedeutet, und er habe sie jeweils unter grosser Angst unternommen. Er könne nun ein Schreiben seines Cousins einreichen, in dem dieser die Haltung und Vorgeschichte des Gesuchstellers bestätige. 4. 4.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zieht die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt. 4.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren gemäss Art. 66 ff. VwVG auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rz. 741; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5.c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262). E-4790/2006 Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263 f.). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 4.3 Zur Begründung des Revisionsgesuchs wird vorliegend unter anderem auf ein Schreiben eines Cousins verwiesen, das aufzeige, dass die Annahmen der ARK unzutreffend gewesen seien, der Gesuchsteller sei freiwillig in den Kosovo gereist, er habe zum Ausdruck gebracht, keine Furcht vor Verfolgung mehr zu hegen und durch UNMIK und KFOR dauernd subsidiären Schutz erlangt. 4.3.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2004 – entgegen der Auffassung in der Revisionseingabe (S. 6 und 7) – durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt worden ist. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2004 bestätigte der Gesuchsteller zwei Reisen in den Kosovo und führte insbesondere aus, Kosovo sei gemäss seiner Ansicht kein Teil von Serbien und Montenegro; momentan sei der Kosovo ein Protektorat ohne gesetzliche Grundlagen. Sein Bruder sei jahrelang verschollen gewesen; nachdem man seine Leiche gefunden habe, habe er nur noch an die Beerdigung denken können. Denn er habe nicht daran geglaubt, dass wirklich die Leiche des Bruders gefunden worden sei, und deshalb an dieser Beerdigung teilnehmen wollen. Er sei verwirrt gewesen und entschuldige sich dafür, zumal er sich vor einer Heimreise bei den zuständigen Stellen hätte erkundigen sollen. Zum Beleg reichte der Gesuchsteller zwei Fotografien der Beerdigung ein. 4.3.2 In der Stellungnahme vom 2. Februar 2004 hat der Gesuchsteller jedoch die angeblich notwendige erste Reise zwecks Durchführung einer DNA-Analyse mit keinem Wort erwähnt; ebensowenig wies er darauf hin, diese beiden Reisen jeweils unter grosser Angst unternom- E-4790/2006 men und auch keine Kontakte mit behördlichen Stellen respektive mit den dort stationierten Friedenseinheiten von UNMIK und KFOR gehabt zu haben. Diese Vorbringen auf Revisionsebene und das Schreiben vom 9. August 2006 hätte der Gesuchsteller jedoch im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend machen respektive einreichen können und unter dem Blickwinkel von Art. 66 Abs. 3 VwVG geltend machen müssen. Diese Unterlassung ist im Interesse der Rechtssicherheit zum Nachteil des Gesuchstellers zu würdigen (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 39, 109). Das Revisionsverfahren dient nämlich nicht dazu, im früheren Verfahren begangene, vermeidbare Unterlassungen des Gesuchstellers später doch noch nachzuholen, weil dieser sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Beurteilung seiner Begehren zu sichern. Vielmehr müsste der Gesuchsteller trotz aller Umsicht nicht in der Lage gewesen sein, die Tatsachen in Erfahrung zu bringen oder die Beweismittel zu finden. Dabei schaffen Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls nicht Unzumutbarkeit (vgl. a.a.O., S. 109). Nach dem Gesagten erweist sich auch der – pauschal formulierte – Hinweis auf Ungleichbehandlung in ähnlichen Fällen (vgl. Revisionseingabe S. 7) als revisionsrechtlich unbeachtlich. 4.3.3 Insgesamt erweist sich das erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens eingereichte Schreiben des Cousins als verspätet und – als Bestätigungsschreiben eines Verwandten – auch als nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Ausserdem können den vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf entschuldbare Gründe für das Unterlassen des Gesuchstellers entnommen werden. Vielmehr lässt eine Formulierung des Schreibens des Cousins ("Er hat versprochen, zu kommen, aber er hatte Angst, weil er einen Asylantenpass besass,") den Schluss zu, dass sich der Gesuchsteller wohl bereits im Zeitpunkt seiner Reisen der möglichen rechtlichen Konsequenzen dieser Handlungen bewusst war. 5. Soweit der Gesuchsteller die rechtlichen Ausführungen im Urteil der ARK vom 7. Juli 2006 rügt, die darin gezogenen Schlussfolgerungen bestreitet und geltend macht, diese seien in Verletzung des Anspruchs E-4790/2006 auf rechtliches Gehör ergangen, sind auch diese Ausführungen in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Es handelt sich hierbei um eine Kritik an der von der ARK vorgenommenen Würdigung und Beurteilung des damals bekannten Sachverhalts. Die Sachverhaltswürdigung ist jedoch der Revision nicht zugänglich (vgl. oben E. 1.4). Folglich kann auch nicht davon die Rede sein, die ARK habe das rechtliche Gehör des Gesuchstellers dadurch verletzt, dass sie von ihm zu den aus der Sachverhaltswürdigung zu ziehenden rechtlichen Schlüssen vorgängig keine Stellungnahme eingeholt habe. 6. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in Kosovo bis zum heutigen Zeitpunkt weiter stabilisiert und verbessert hat. Kosovo hat am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt und am 15. Juni 2008 ist die neue Verfassung in Kraft getreten. Mit Ausnahme Serbiens haben alle Nachbarstaaten Kosovo anerkannt und diplomatische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen. Die Sicherheitslage in Kosovo und auch in der Heimatregion des Gesuchstellers, B._______, ist stabil. Diese Einschätzung scheint der Gesuchsteller mittlerweile ebenfalls zu teilen, reiste er doch gemäss einem bei den BFM-Akten liegenden Grenzkontrollrapport vom 12. Februar 2009 an diesem Tag mit dem Flug LX 9801 von Pristina nach Zürich-Kloten in die Schweiz ein, was einen weiteren Aufenthalt im Kosovo bedeutet. 7. 7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 7. Juli 2006 ist demzufolge abzuweisen. Über die Anträge für den Fall der Revisionsgutheissung (vgl. Rechtsbegehren Nrn. 2 und 3) ist damit nicht zu befinden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, die gemäss Kostentarif des Bundesverwaltungsgerichts bei der vorliegenden prozessualen Konstellation Fr. 600.- betragen, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den von der ARK erhobenen und am 2. November 2006 in der Höhe E-4790/2006 von Fr. 1200.- geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Die überschüssigen Fr. 600.- sind dem Gesuchsteller durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückzuvergüten. (Dispositiv nächste Seite) E-4790/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 2. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.- verrechnet. Die überschüssigen Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller durch den Finanzdienst des Bundesverwaltungsgerichts rückvergütet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 11

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