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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2017 E-479/2017

15. Februar 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,634 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-479/2017

Urteil v o m 1 5 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler ; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).

E-479/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger aus B._______ (Provinz […] in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan [ARK, „Kurdistan Regional Government“, „KRG“]) – reichte am 12. Oktober 2015 ein erstes Asylgesuch ein. Als Ausreisegründe machte er dabei im Wesentlichen geltend, dass er bei einem unverschuldeten Autounfall ein junges Mädchen getötet und der Bruder des Opfers ihn daraufhin massiv bedroht habe. Mit Verfügung vom 8. August 2016 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung und deren Vollzug angeordnet. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 26. Oktober 2016 (Eingangsstempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine als „Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe (vgl. B1/6) einreichen. Das SEM erachtete diese indes inhaltlich als zweites Asylgesuch. Darin wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt geltend gemacht: Seit seiner Ausreise aus dem Heimatland sei die Familie des Beschwerdeführers von den Brüdern des Opfers permanent bedroht worden. Die Brüder des Opfers würden seiner Familie vorwerfen, ihm dabei geholfen zu haben, sich der Justiz zu entziehen, um zivilrechtlichen Forderungen zu entgehen. Seine Familie, insbesondere sein Vater, sei seither Opfer von Erpressungen und behördlichen Schikanen geworden. Die Familie habe sich aus Furcht vor Vergeltungsmassnahmen und einer zivilrechtlichen Klage daher am 28. September 2016 entschieden, in (…) zu fliehen. Er sei überzeugt, dass er von den Behörden seines Heimatstaates im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung zugunsten seines Opfers aktiv gesucht werde. Die Angehörigen des Opfers seien zudem entschlossen gewesen, den Tod des Opfers mit einem Ehrenmord zu rächen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland drohe ihm daher eine vorsätzliche Tötung in der Form eines Ehrenmordes. Im Irak würden Ehrenmorde als Privatangelegenheit betrachtet und die Täter würden von der Justiz selten verfolgt. Täter eines Ehrenmordes könnten sich ihrer Verantwortung mittels einer Begnadigung durch die Familie ohne weiteres entziehen. Ihm drohe daher im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung gemäss Artikel 3 EMRK und der Wegweisungsvollzug sei daher unzulässig. Die Begnadigung durch die Familie des Opfers sei im vorliegenden Fall nicht von der gesamten Familie des Opfers gewährt worden und beziehe sich überdies nicht auf die Schadenersatzforderungen. Zudem habe sich

E-479/2017 die Sicherheitssituation im Heimatland verschlechtert. Seit der Ankündigung des irakischen Ministerpräsidenten, die Stadt Mossul vom sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückzuerobern, befände sich sein Heimatland im allgemeinen Kriegszustand mit dem Risiko von Attentaten und Angriffen überall im Land. Es wurde dabei auf die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) verwiesen, welche von allen Reisen in den Irak abraten würden. Aufgrund der in diesen Hinweisen beschriebenen Lage wäre es skandalös und schockierend, den Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückschicken. Zudem sei seine Rückkehr nicht zumutbar, da er aufgrund der Ausreise seiner Familie in die Türkei sein soziales und familiäres Netzwerk im Heimatland verloren habe. Er sei zudem Analphabet und würde keine qualifizierte Ausbildung besitzen und könne im Falle einer Rückkehr somit nicht auf eine Anstellung hoffen. Er wäre somit mittellos und alleine. Niemand von seiner Familie sei zurzeit in der Lage, ihn zu unterstützen. Aus diesen Gründen müsse die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erneut geprüft werden. Als Beweismittel erwähnte er in seiner Eingabe einen Brief, der sein Verschwinden ankündige. Dieser Brief lag dem Schreiben jedoch nicht bei. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – am 23. Dezember 2016 eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Zudem wurde eine Gebühr von Fr. 600. – erhoben. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht seine vorläufige Aufnahme wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter wegen dessen Unzumutbarkeit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen, die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 24. Januar 2017 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG provisorisch aus.

E-479/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – abgesehen von dem in Erwägung 12 Ausgeführten – einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-479/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung – wie vorliegend – unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.2 Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asylbzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich nach dem inhaltlichen Kriterium, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage lediglich auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges) liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft

E-479/2017 des Asylentscheids eingetreten sind, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Oktober 2016 zu Recht als Mehrfachgesuch und nicht als blosses Wiederwägungsgesuch eingestuft, da inhaltlich nicht nur neue Wegweisungvollzugshindernisse geltend gemacht (Wegzug der Familie in die Türkei, Änderung der Lage in Nordirak), sondern auch erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen wurden (Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Behörden und durch die Familie des Opfers), welche nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind. 6. In den Beschwerdebegehren wurde lediglich die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. In der Begründung wird demgegenüber deutlich auf Art. 3 AsylG Bezug genommen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr in den Irak begründete Furcht vor Verfolgung (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4). Damit wird die Ablehnung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Nichtgewährung des Asyls durch das SEM beschwerdeweise in Frage gestellt. Somit gilt die gesamte Verfügung als angefochten. 7. 7.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen bereits im abgeschlossenen Asylverfahren geprüft, und die von ihm befürchteten Verfolgungen als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft worden seien. Seine Eingabe vom 26. Oktober 2016 enthalte keine Elemente, die geeignet wären, diese Schlussfolgerung umzustossen. Der geltend gemachten Verfolgung liege kein asylrelevantes Motiv zugrunde. Des Weiteren sei bereits im abgeschlossenen Asylverfahren festgehalten worden, dass die von ihm dargelegten Vorfälle eine Bedrohung durch Dritte darstellten und solche von den kurdischen Regionalbehörden weder unterstützt noch gebilligt würden. Solche Vorfälle würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, bei den Behörden um Schutz zu bitten. Zum heutigen Zeitpunkt bestehe im Nordirak dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen Blutrache oder familiä-

E-479/2017 rer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf staatlichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens bei den Behörden vor. Solche Hinweise würden im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Er verfüge über kein Profil, welche die Annahme der Absenz des staatlichen Schutzwillens begründen könnte, und mache auch kein solches Profil geltend. Er habe in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2016 zwar geltend gemacht, dass sich die Drohungen der Brüder des Opfers auf seine Eltern ausgeweitet und diese den Irak aus Furcht vor Vergeltung aus diesem Grund verlassen hätten. Die Angehörigen des Opfers seien entschlossen, den Tod des Opfers mit einem Ehrenmord zu rächen. Auch diese neuen Elemente würden nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, dass die Kurdische Autonomiebehörde prinzipiell schutzwillig sei und er sich in Zukunft bezüglich seiner Probleme jederzeit an die Behörden wenden könne. Dies gelte umso mehr, als dass in seiner Eingabe ein eingeleitetes, laufendes oder abgeschlossenes Verfahren im Zusammenhang mit dem Tod des Opfers angedeutet werde. Es sei somit davon auszugehen, dass grundsätzlich die Bereitschaft aller Beteiligten bestehe, die Angelegenheit im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens zu klären (vgl. B1/6 S. 2 f.). Ausserdem habe er bereits im Rahmen des ersten Verfahrens geltend gemacht, dass der Bruder des Mädchens von den Behörden umgehend in Haft genommen, als der Beschwerdeführer diesen nach seinen Drohungen angezeigt habe, und erst wieder aus der Haft entlassen worden sei, nachdem er seine Anzeige zurückgezogen habe (vgl. A11/7 S. 5 f.), was die obige Einschätzung ebenfalls bestätige. Was die weiteren, neuen Elemente in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 betreffe, gelte es Folgendes festzuhalten: Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Er habe in seiner Eingabe geltend gemacht, dass er von den Behörden seines Heimatstaates im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung zugunsten des Opfers aktiv gesucht werde. Hierbei handle es sich um eine legitime rechtsstaatliche Massnahme, um einen Vorfall mit einem Todesopfer „aufzuklären“ und allenfalls rechtswidrige Handlungen „zu bestrafen“. Es würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass diese Massnahme einem anderen Zweck als dem oben genannten dienen könnte. Dementsprechend vermöge dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz erübrige es sich demnach in seinem Fall, auf vorhandene Unglaubwürdigkeitsmerkmale in seinen Vorbringen

E-479/2017 einzugehen. Eine spätere Geltendmachung bleibe ausdrücklich vorbehalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz grundsätzlich als zulässig, da weder das Nichtrückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG noch Art. 3 EMRK tangiert sei. Auch sei der Wegweisungsvollzug möglich. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, weder die in dem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden dagegen sprechen. Der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya). Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff seitens des IS seien die vier kurdischen Provinzen nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht (zur aktuellen Lageentwicklung siehe auch http://www.understandingwar.org/). Die Auseinandersetzungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga würden sich auf die Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Die Präsenz des lS an den Grenzen der ARK würde zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen führen. Die Einreiseregelungen seien verschärft worden, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie Personen, die vom Kampf in Syrien in die ARK zurückgekehrt seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern würden strenge Kontrollen durchgeführt. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK herrsche in deren vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. SEM: Focus Irak, Lage in der irakischen Region Kurdistan [IRK], 24. Februar 2015, einsehbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/irq/IRQ-focus-d.pdf). Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsge-

E-479/2017 richts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 7.3 und 7.4).) sowie diverser EU-Staaten (vgl. dazu etwa Home Office, Country information and guidance: lraq, Internal relocation [including documentation and feasibility of return], November 2015). Der Wegweisungsvollzug sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2016 geltend gemacht, dass sein familiäres Netzwerk nach der Ausreise der Familie in die Türkei nicht mehr vorhanden sei. Er sei zudem Analphabet, würde keine qualifizierte Ausbildung besitzen und könne im Falle einer Rückkehr somit nicht auf eine Anstellung hoffen. Es bestehe so die Gefahr, dass er im Heimatland mittellos und alleine wäre. Niemand aus seiner Familie sei zurzeit in der Lage, ihn zu unterstützen. Da die Aussagen zu seinem Ausbildungsstand und zu seiner ökonomischen Situation den Angaben aus dem ersten Asylgesuch diametral widersprächen, könne davon ausgegangen werden, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Anhörung anlässlich des ersten Asylverfahrens habe er nämlich erklärt, er habe im Heimatland ein gutes Leben gehabt. Er habe dort sein eigenes Auto und einen Laden gehabt. Er sei in die 12. Klasse gegangen und hätte schon bald an die Uni gehen können (Akte A 11/17 S. 13). Die gesamten in der Eingabe gemachten Vorbringen bezüglich seiner individuellen Situation müssten somit als Versuch gewertet werden, mit Falschangaben eine Neubeurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung zu bewirken. 7.2 In der Beschwerdeschrift werden den Erwägungen der Vorinstanz keinerlei stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Betreffend der von der Vorinstanz bestätigten Fähigkeit und des Willens der Behörden in der ARK, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz vor den geltend gemachten Verfolgungen durch die Brüder des Opfers zu gewährleisten, wird lediglich pauschal auf die EDA-Reisehinweise verwiesen und eine entsprechende „Anpassung“ der vorinstanzlichen Einschätzung an diese verlangt. Zudem sei eine begründete Furcht vor Verfolgung im vorgetragenen Einzelfall des Beschwerdeführers zu betrachten und nicht in Bezug auf eine globale Betrachtung der Situation im Irak. Das Phänomen des Ehrenmordes falle in Gesellschaften, in welchen solche Taten begangen würden, wie eben im Irak, in die private Domäne und werde kaum von den Strafverfolgungsbehörden oder der Justiz geahndet.

E-479/2017 Betreffend die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges werden in der Beschwerde die Argumente aus der Eingabe vom 26. Oktober 2016 weitestgehend wiederholt, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen oben verwiesen wird (vgl. Sachverhalt Bst. B, 2. Abschnitt). Zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird des Weiteren ausgeführt, gemäss Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Oktober 2015, E. 7.4.5) sei der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere derjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E.7.5) – besonderes Gewicht beizumessen. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers halte sich jedoch in der Türkei auf, weshalb er vor Ort im Irak weder auf ein tragfähiges Beziehungsnetz noch auf eine Arbeitsstelle hoffen könne, zumal er über keine spezielle Ausbildung oder Berufserfahrung verfüge. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der gesamten Aktenlage fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyl vollumfänglich zu bestätigen sind (vgl. E. 7.1, 1 Abschnitt oben). So führt das SEM zutreffend aus, dass es den vorgebrachten Ausreisegründen, wie es in der Verfügung vom 8. August 2016 bereits rechtskräftig festgestellt hatte, offensichtlich an Asylrelevanz fehlt. Das Gericht geht nämlich mit der Vorinstanz einig, dass es den geltend gemachten Bedrohungen durch Privatpersonen (in casu dem Bruder des Unfallopfers) einerseits an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG – d.h. einer gezielten Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, politische Anschauung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe – mangelt. Andererseits sind nach Einschätzung des Gerichts aufgrund der erläuterten Umstände des vorliegenden Falles auch der Wille und die Fähigkeit der kurdischen Behörden vor Ort, den Beschwerdeführer vor diesen Nachstellungen zu schützen, offensichtlich gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen der Schutztheorie: BVGE 2011/51, E. 7 f. m.w.H.). Auch die Beurteilung der mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 vorgebrachten „neuen“ Tatsachen - namentlich die Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Behörden und durch die Familie des Opfers - als für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht beachtlich, ist nicht zu beanstanden. Die Behandlung und Durchsetzung geltend gemachter zivilrechtlicher Forderungen in einem Todesfall mit Fremdeinwirkung obliegt der Staatsgewalt und es handelt sich bei der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer durch die

E-479/2017 Behörden um eine legitime rechtstaatliche Massnahme. Schutz vor Verfolgung durch die Verwandtschaft des Opfers, welche ihn ebenfalls suche, kann und will der Staat offensichtlich gewährleisten, hat er dies doch in der Vergangenheit gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits getan (vgl. Ausführungen in E. 7.1, 2. Abschnitt oben). Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 7.2, 1. Abschnitt oben) vermögen dagegen in keiner Weise zu überzeugen. Namentlich wird einerseits eine Prüfung des Einzelfalls, wie sie von der Vorinstanz bereits vorgenommen wurde, verlangt, und andererseits pauschal auf die EDA-Reisehinweise verwiesen, ohne dass auf die Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise eingegangen wird. Offensichtlich vermögen sie somit die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. 8.2 Zusammenfassend sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat folglich zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Vollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen

E-479/2017 werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, und seine Heimkehr ist unter diesem Aspekt rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Wie oben in Erwägung 8.1 erläutert, ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig sind, ihn vor einem allfällig drohenden „Ehrenmord“ zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 6.3.2). 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-479/2017 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 7.2 oben) zu Recht aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya, nach wie vor grundsätzlich zumutbar sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert], E. 7.3 und 7.4). 10.3.2 Das SEM hat die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Heimatregion des Beschwerdeführers bereits mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. August 2016 geprüft und – unter besonderem Hinweis auf das tragfähige familiäre Beziehungsnetz in B._______ und anderer begünstigender Faktoren – bejaht. Betreffend die in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 vorgetragene Flucht der Familie in (…) ist festzustellen, dass der Verlust des tragfähigen familiären Beziehungsnetzes weder substantiiert vorgetragen noch belegt wird. Die weiteren „neuen“ Tatsachen, namentlich dass er Analphabet sei, über keine qualifizierte Ausbildung verfüge, somit bei einer Rückkehr mittellos und alleine wäre, stehen – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – seinen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Aussagen diametral entgegen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerde diesen festgestellten Widersprüchen nichts entgegengesetzt (vgl. E. 9.2 oben). Es ist somit offensichtlich davon auszugehen, dass die mit der Eingabe vom 26. Oktober 2016 eingebrachten „neuen“ Umstände, welche Wegweisungvollzugshindernisse darstellen sollen, als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Somit handelt es sich gemäss Akten um einen jungen, gut ausgebildeten und gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen. Er verfügt in seinem Herkunftsort nach dem oben Gesagten über Familienangehörige und damit über ein soziales Netz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es gibt bei dieser Aktenlage nach wie vor keinen Grund zur Annahme, er würde bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E-479/2017 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 In Bezug auf die in der Beschwerde beantragte Aussetzung des Wegweisungsvollzuges bis zum Entscheid ist festzuhalten, dass auf diesen Antrag mangels Beschwerdeobjekt – die Beschwerde hat gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung, welche von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Dezember 2016 nicht entzogen wurde – nicht eingetreten wird. 12.2 Mit vorliegendem Urteil ist zudem der mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen, und die Kosten von Fr. 600. – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-479/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der mit Verfügung vom 24. Januar 2017 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:

E-479/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.02.2017 E-479/2017 — Swissrulings