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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2011 E-478/2009

28. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,002 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-478/2009 Urteil vom 28. Januar 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 / N (…).

E-478/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, paschtunischer beziehungsweise usbekischer Ethnie aus der Provinz Baghlan, verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im Juli 2007 und gelangten über Pakistan, den Iran und die Türkei schliesslich am 22. August 2007 in die Schweiz. Am gleichen Tag reichten sie ein Asylgesuch ein. Am 12. September 2007 wurden sie im Transitzentrum Altstätten und am 20. November 2007 in direkten Anhörungen durch das BFM befragt. Im Wesentlichen trugen sie vor, wegen ihrer Heirat sei ein Onkel des Beschwerdeführers im Auftrag der Onkel der Beschwerdeführerin umgebracht worden. Bei einer darauffolgenden Schiesserei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Auftragsmörder sei letzterer verletzt und von Sicherheitsleuten verhaftet worden. Aufgrund eines Geständnisses des Mörders seien die Onkel der Beschwerdeführerin festgenommen worden. Während der eine Onkel wieder freigelassen worden sei, hätten vier weitere eine zirka dreijährige Gefängnisstrafe verbüsst. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe sie vor der Absicht der Onkel, nach ihrer Freilassung den Beschwerdeführer umzubringen, gewarnt. Vor diesem Hintergrund hätten sie ihr Heimatland verlassen. Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weil sich die geltend gemachten Nachteile aus einer lokal oder regional beschränkten Verfolgung durch die Verwandten der Familie der Beschwerdeführerin ableiten liessen, welcher sich die Beschwerdeführenden durch einen Wegzug in eine andere Region von Afghanistan hätten entziehen können, und sie somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Zudem hätten sie sich an die örtliche Loya Jirga wenden können und durch Bezahlung eines Blutgeldes eine gütliche Einigung in der Angelegenheit mit der verfeindeten Familie herbeiführen können. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitspunkte in den Vorbringen einzugehen. Aufgrund der Ablehnung der Asylgesuche wurden die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM hingegen aktuell als nicht zumutbar, weshalb die Wegweisung zur Zeit

E-478/2009 nicht zu vollziehen und der Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufzuschieben sei. C. Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2008 sei in Punkt 1 und 2, Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asyls, aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Als Beilage zur Rechtsmitteleingabe reichten sie ein Schreiben des Ältestenrates ihrer Heimatstadt mit deutscher Übersetzung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2009 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde in einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 3. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. Februar 2009 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem

E-478/2009 Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtlinge gelten Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, die Beschwerdeführenden könnten den von ihnen geltend gemachten Nachteilen seitens Drittpersonen ausweichen, indem sie in einem anderen Landesteil Afghanistans Wohnsitz nähmen. Sie seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Bei dieser Sachlage erübrige

E-478/2009 es sich, auf die bestehenden Unglaubhaftigkeitspunkte in den Vorbringen einzugehen. 3.2. Demgegenüber wurde in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, während zirka drei Jahren hätten die Beschwerdeführenden versucht, in anderen Orten zu leben, um ihren Verfolgern zu entkommen. Leider seien sie immer wieder von diesen Leuten aufgefunden worden, so dass sie sich nirgends mehr sicher gefühlt hätten. Auch seien interne Fluchtalternativen sehr beschränkt. Die grossen Städte seien absolut überfüllt, auch seien viele ländliche Gegenden und zahlreiche Provinzen sehr unsicher und unstabil, weshalb es unmöglich sei, dort eine Lebensgrundlage zu finden. Auch hätten sie versucht, durch die Bezahlung eines Blutgeldes eine gütliche Einigung der Angelegenheit zu finden. Die verfeindete Familie sei damit aber nie einverstanden gewesen, weshalb keine Lösung ihres Problems habe gefunden werden können. Diese Tatsache werde durch das eingereichte Schreiben des Ältestenrates belegt. Deshalb hätten sie begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Auch könnten sie vom afghanischen Staat keinen Schutz erhalten. 3.3. Die Schweizerische Asylrekurskommission setzte sich in Entscheidungen und Mitteilungen (EMARK) 2006 Nr. 18 – einem Grundsatzentscheid – mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend. Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt. Die Beschwerdeführenden machen eine Verfolgung durch die Familie der Beschwerdeführerin geltend. Damit ist vorliegend eine nichtstaatliche Verfolgung zu überprüfen. 3.4. Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu beurteilen, ob die betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist. Kann eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden, liegt gemäss langjähriger Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor. Vorliegend

E-478/2009 machen die Beschwerdeführenden zwar geltend, sie könnten sich nirgends in Afghanistan vor den Angehörigen der Beschwerdeführerin sicher fühlen. Auch könnten sie vom afghanischen Staat keinen Schutz erhalten. 3.5. Dieser Argumentation kann indessen vorliegend nicht gefolgt werden. Einerseits wurden die Onkel der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben der Beschwerdeführenden verhaftet und für Jahre einer Gefängnisstrafe unterzogen. Zum Vorbringen, sie könnten sich zur weiteren Schutzgewährung nicht an die heimatlichen Behörden oder internationalen Sicherheitsdienste wenden, lassen sie eine überzeugende Erklärung vermissen und nehmen den Schutzdiensten jede Chance zur Schutzgewährung vorweg. Unter diesen Umständen schlägt ihre blosse Behauptung, sie könnten keinen behördlichen Schutz vor der Familie der Beschwerdeführerin erhalten, schon aus diesem Grund fehl. Auch bestätigten die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens, keine Probleme mit den Behörden, politischen Gruppen oder Parteien oder Organisationen gehabt und sich politisch nicht betätigt zu haben. Im Weiteren findet das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sie hätten während zirka drei Jahren versucht, in anderen Orten zu leben, um ihren Verfolgern zu entkommen und sie seien immer wieder von diesen Leuten aufgefunden worden, in den Akten keine Stütze und muss als nachgeschoben und unbegründet bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die in der Beschwerde erhobene Entgegnung, sie hätten versucht, durch die Bezahlung eines Blutgeldes eine gütliche Einigung der Angelegenheit zu finden und die verfeindete Familie sei damit aber nie einverstanden gewesen, weshalb keine Lösung ihres Problems habe gefunden werden können. Aufgrund der gesamten Aktenlage, aber auch aufgrund der Form und des Inhaltes muss das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Schreiben des Ältestenrates als blosses Gefälligkeitsschreiben von bedeutungslosem Beweiswert gewürdigt werden. Im Weiteren hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden mit unglaubhaften Punkten behaftet sind. So wurden in der direkten Anhörung des BFM vom 20. September 2007 die Beschwerdeführenden mit erheblichen Widersprüchen in ihren Aussagen zu zentralen Punkten des vorgebrachten Sachverhaltes konfrontiert, die nicht plausibel erklärt werden konnten (Akten BFM A17/25 S. 22-24). Aufgrund obiger Erwägungen hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf erkannt, es erübrige sich, auf die unglaubhaften Aspekte in den Vorbringen einzugehen.

E-478/2009 3.6. In Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM ist nicht von einer landesweiten Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen. Vielmehr kann angenommen werden, dass sie sich im flüchtlingsrechtlich relevantem Sinn allfälligen Behelligungen durch die Familie der Beschwerdeführerin entziehen könnten. Ihr Einwand, die Familie der Beschwerdeführerin werde sie überall finden, ist nicht realistisch und vermag angesichts der Grösse des Landes nicht zu überzeugen. 3.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden in Afghanistan jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht, welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f. E. 5c). 3.8. Die Frage, ob sich die Beschwerdeführenden tatsächlich in einem anderen Teil Afghanistans hätten niederlassen und sich dort eine neue Existenz hätten aufbauen können, wäre unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E.6.3). Dies erübrigt sich vorliegend, da den Beschwerdeführenden aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt wurde und diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. 4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnten. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. Als Regelfolge daraus hat das BFM auch zu Recht auf die Wegweisung aus der Schweiz erkannt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

E-478/2009 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 erwerbstätig und in Anbetracht des Betrages der Verfahrenskosten nicht als prozessbedürftig zu bezeichnen ist. Zudem müssen die Rechtsbegehren der Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-478/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:

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