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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2009 E-4771/2006

13. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,482 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung V E-4771/2006 E-1146/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . März 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2006 / E - 4771/2006 N (...). Einreisebewilligung und Familienzusammenführung mit der Ehefrau B._______, geboren (...), Türkei, Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 / E-1147/2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-4771/2006 E-1146/2007 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie aus C._______ (Provinz D._______) stellte am 9. Januar 1989 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Er machte geltend, als Sympathisant der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdistans) wie andere Dorfbewohner auch von der Polizei misshandelt worden zu sein, im Militär und im Gymnasium Benachteiligungen und Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein und polizeilich gesucht zu werden. Mit Verfügung vom 20. September 1989 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Seit dem 8. Dezember 1989 war er unbekannten Aufenthaltes. A.b Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat gemäss eigenen Angaben erneut am 16. August 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 24. August 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. Am 2. September 2005 fand (...) die summarische Erstbefragung statt und am 28.September 2005 erfolgte die Anhörung durch die zuständige Behörde des Kantons (...). Der Beschwerdeführer gab im zweiten Asylverfahren an, er habe sich im Zeitraum 1988/1989 in Deutschland aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt. Von Deutschland aus sei er in die Schweiz gelangt, wo er ebenfalls um Asyl nachgesucht habe. Im Oktober 1989 sei er nach Frankreich gegangen, wo er sich bis Ende 1990 aufgehalten und ein weiteres Asylgesuch gestellt habe. Er habe etwa die gleichen Asylgründe (vor allem Behelligungen und Schikanen) geltend gemacht wie in den Verfahren in Deutschland und in der Schweiz. In Frankreich habe er an PKK-Veranstaltungen teilgenommen. Dann habe er sich für insgesamt etwa zwei Wochen in Belgien, Luxemburg, Bulgarien, Griechenland und Syrien aufgehalten. Anfang 1991 bis etwa März 1992 sei er im libanesischen E._______ in einem PKK-Lager politisch und militärisch ausgebildet worden. B. Zu seinen Asylgründen brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im (...) 1992 in den Bergen der Region F._______ stationiert und als Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat tätig gewesen. Er sei im (...) 1992 in sein Dorf zurückgekehrt und habe beim (...) mitgeholfen. Auf die Anzeige seines Vaters hin, der ihn auf diese Weise davor habe bewahren wollen, eines Tages umgebracht zu werden, sei er von E-4771/2006 E-1146/2007 Soldaten der Einheit JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele,İ Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) in der Wohnung seiner Tante festgenommen worden. Die Beamten hätten ihn zunächst zur Polizeidirektion in G._______gebracht, später für einen halben Tag zum Gendarmerieposten in H._______, wo er von den Soldaten misshandelt worden sei. Danach sei er für über zehn Tage nach I._______ verlegt, dort zu seiner PKK-Tätigkeit verhört und regelmässig gefoltert worden. Als Folge davon, dass sein Kopf auf den Boden geschlagen worden sei, leide er noch heute unter Sehstörungen, was man ihm in der Schweiz ärztlich bescheinigt habe. Anschliessend sei er der Staatsanwaltschaft von I._______ vorgeführt und nach Anordnung der Untersuchungshaft für etwa zwei Monate im Gefängnis von I._______ festgehalten worden. In diesem E-Typ- Gefängnis (Hochsicherheits-Einrichtungen für die durch Staatssicherheitsgerichte Verurteilten) sei er der einzige politische Häftling gewesen und herablassend behandelt worden. Dann sei er für etwa eineinhalb bis zwei Monate in J._______ in Untersuchungshaft gewesen, wo sein Verfahren hätte stattfinden sollen. Da sich aber das DGM (Devlet Güvenlik Mahkemeleri, Staatssicherheitsgericht) von K._______ für zuständig erklärt habe, sei er in das E-Typ-Gefängnis von K._______ verlegt worden, wo er gewalttätigen Übergriffen von Soldaten ausgesetzt gewesen sei. Er sei vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt und im (...) 1993 als PKK- Angehöriger nach Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) zum Tode verurteilt worden. Seine Todesstrafe sei in lebenslange beziehungsweise Haft bis zum Jahr 2022 umgewandelt worden. Als er im Gefängnis von K._______ inhaftiert gewesen sei, habe seine Familie einen Anwalt für ihn beauftragt. Nach der Urteilsverkündung sei er in das Gefängnis von G._______verlegt worden. Von dort aus habe er wegen Fehlens der nach der Urteilsverkündung vorgesehenen Anhörung Beschwerde erhoben. Der Kassationshof habe zwar die Beschwerde wegen dieses Formfehlers gutgeheissen, aber das materielle Urteilsmass bestätigt. Später sei er wieder nach K._______ verlegt worden, wo eine weitere Gerichtssitzung stattgefunden habe, dann habe man ihn nach G._______und schliesslich nach L._______ gebracht, wo er ein zweites Mal angehört worden sei. Im E-Typ- Gefängnis von L._______ sei er von etwa 1994 bis 1997 inhaftiert gewesen. In diesem Zeitraum sei das zweite Urteil gefällt worden. Er habe aufgrund der schlechten Haftbedingungen an Hungerstreiks teilgenommen. Im Jahr 1997 sei er wieder nach G._______verlegt worden, wo er sieben Jahre bis zu seiner Entlassung inhaftiert gewesen und einige Male gefoltert worden sei. Am 12. September 2003 sei er aufgrund eines sogenannten Resozialisierungsgesetzes E-4771/2006 E-1146/2007 vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Vor der Entlassung sei er zum Gefängnisdirektor gerufen worden, der von ihm als Gegenleistung für die frühzeitige Entlassung die Zusammenarbeit mit den Behörden verlangt habe. Man habe von ihm gefordert, den Behörden aus seiner Heimatregion auf Abruf Informationen über PKK-Sympathisanten und - Aktionen zu liefern. Für den Fall, dass er noch einmal für die PKK aktiv werde, sei ihm mit dem Tod gedroht worden. Er sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt und mehrmals, das erste Mal sieben Monate nach der Haftentlassung und dann jeweils in Abständen von ein paar Monaten, von den Behörden in M._______ und I._______ vorgeladen und unter Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, das letzte Mal etwa zwei Monate vor seiner Ausreise. Wegen der Kontakte zu den Sicherheitskräften sei er auch von der PKK, die ihn des Verrats verdächtigt habe, unter Druck gesetzt worden. Mitte Juli 2005 habe er sein Heimatdorf verlassen und sich etwa einen Monat lang in Istanbul bei seinem Cousin aufgehalten. Aus Angst vor den Behörden habe er die Türkei verlassen. Der Beschwerdeführer reichte - teils in Kopie, teils im Original (s. Beweismittelmappe) - folgende Dokumente ein: einen türkischen Nüfus, ein handschriftliches Gesuch des Beschwerdeführers an die Gefängnisdirektion vom 11. August 2008 (betreffend die Anwendung des Resozialisierungsgesetzes), eine Haftentlassungsbestätigung vom 12. September 2003, ein Telefax an den Vater vom 24. Oktober 2001, diverse Quittungen, ein handschriftliches Gesuch an die Gefängnisdirektion vom (...) 2002, ein Zustellcouvert zum Urteil des DGM K._______ vom (...) 2004, eine unübersetzte Abschrift des Urteils des DGM K._______ vom 2. Mai 1995 (wonach die Todesstrafe, später abgewandelt in lebenslange Haft, verhängt worden sei, ein handschriftliches Gesuch des Beschwerdeführers an die Gefängnisdirektion vom (...) 2003, einen unübersetzten Beschluss des DGM K._______ vom 15. April 2004 (Herabsetzung der wegen Mitgliedschaft in der PKK und Teilnahme an bewaffneten Aktionen verhängten lebenslänglichen Haft auf neun Jahre Zuchthaus), einen Beschluss des DGM K._______ vom (...) 2001 (Abweisung des Gesuchs um Strafmilderung), eine Abschrift des Beschlusses des DGM K._______ vom (...) 2002 (Abweisung der Strafmilderung). B.a Das BFM veranlasste am 7. Februar 2006 eine Dokumentenanalyse der eingereichten Gerichtsunterlagen. Diese bestätigte die Authentizität der Dokumente. E-4771/2006 E-1146/2007 B.b Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. März 2006 - eröffnet am 16. März 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Indessen wurde er von der Asylgewährung ausgeschlossen, weil er als asylunwürdig betrachtet wurde. Gleichzeitig wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme angeordnet. Das Bundesamt führte zur Begründung aus, aufgrund der Vorbringen im Sachverhalt, der eingereichten Beweismittel und der von ihm vorgenommenen Abklärungen sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei erlittenen Nachteile und des Bestehens einer begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle. Es sei bekannt, dass sich die PKK bei ihrem Kampf gegen den türkischen Staat zahlreicher Vergehen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe. Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) genüge für die Anwendung von Art. 53 AsylG die Mitgliedschaft in der PKK nicht, vielmehr müsse der individuelle Tatbeitrag geprüft werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser aktives Mitglied der PKK gewesen sei und im Jahr 1992 an Gefechten teilgenommen habe. Zudem sei er nach Art. 125 TStGB zum Tode verurteil worden, welche Strafe anschliessend in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden sei. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Gerichtsdokumente sei von einer politischen und militärischen Ausbildung in der PKK und der Teilnahme am bewaffneten Kampf auszugehen. Damit lägen verwerfliche Handlungen im Sinne des Art. 53 AsylG vor. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei festzustellen, dass eine eigentliche Zwangslage des Beschwerdeführers oder ein Rechtfertigungsgrund für den Beitritt zur PKK nicht vorlägen. Auch wenn gegen die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses die lange Haft des Beschwerdeführers, die erlittene Folter und seine Gesundheitsschädigung sowie die Tatsache sprächen, dass er keine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Schweiz darstelle, sei ihm entgegenzuhalten, dass er eine Abkehr von den radikalen Zielen der PKK oder vom bewaffneten Kampf nicht habe glaubhaft machen können. Daher sei seine Mitgliedschaft in der PKK anzunehmen und der Asylausschluss als verhältnismässig zu erachten. Für die Anwendung des Art. 53 AsylG auf Straftaten im Ausland genüge der begründete Verdacht der Begehung einer solchen. Mit der Verurteilung des Beschwerderdeführers durch den DGM K._______ sei dieser erbracht. B.c Mit Beschwerde an die ARK vom 13. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Asylgewährung und E-4771/2006 E-1146/2007 in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar an einer politischen und militärischen Ausbildung im E._______ teilgenommen und er sei anschliessend für drei Monate in den Bergen um F._______ stationiert gewesen. Laut eigenen Aussagen habe er aber nie an Kampfhandlungen teilgenommen, nie geschossen und somit auch niemanden verletzt oder gar getötet. Er sei von der PKK unter Druck gesetzt worden, bei ihr als Guerilla-Kämpfer gegen seinen Willen zu bleiben. Mehrmals habe er in der kantonalen Anhörung betont, dass er gegen Gewaltanwendung und für den Dialog sei. Er sei nie ein richtiges Mitglied der PKK gewesen. Der Argumentation der Vorinstanz, dass aufgrund der Verurteilung durch den DGM K._______ der Verdacht hinreichend begründet sei, der Beschwerdeführer habe in der Türkei verwerfliche Taten gemäss Art. 53 AsylG begangen, sei nicht zu folgen, da sich das BFM nicht auf dieses Urteil berufen könne. Schliesslich sei aus den Protokollen klar ersichtlich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers unter Folter erzwungen worden seien, ein Vorgehen, das hinlänglich bekannt sei. Zusammenfassend würden die vom BFM aufgeführten, nachweislich erlittenen Nachteile des Beschwerdeführers schwerer wiegen als die lediglich dreimonatige Stationierung als Guerilla-Kämpfer bei der PKK. Es sei festzustellen, dass dem kantonalen Protokoll nur entnommen werden könne, der Beschwerdeführer sei als Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat aktiv gewesen, dagegen sei ihm nicht zu entnehmen, ob er tatsächlich an Kampfhandlungen teilgenommen und jemanden verletzt oder getötet habe. Bei ihrer Verhältnismässigkeitsprüfung habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die dreimonatige Stationierung des Beschwerdeführers als Guerilla-Kämpfer mehr als 14 Jahre zurückliege und somit die zu berücksichtigende Verjährungsfrist des schweizerischen Strafrechts überschritten sei. Auch habe der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung keinen Kontakt mehr zur PKK gesucht oder hergestellt. B.d Mit Schreiben vom 21. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin die angekündigte Fürsorgebestätigung ([...]) nach. B.e Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2006 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- E-4771/2006 E-1146/2007 ren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. B.f In seiner Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es wurde argumentiert, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe wiederholt erklärt, als Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat gekämpft zu haben. Bei den Vorbingen, er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und sei kein richtiges Mitglied der PKK gewesen, handle es sich um Schutzbehauptungen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK bereits (...) Jahre alt gewesen sei und sich somit seines Tuns hätte bewusst sein müssen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er sich aufgrund einer Zwangslage der PKK angeschlossen und an der politischen und militärischen Ausbildung teilgenommen habe. Sodann sei er Angehöriger des bewaffneten Kaders der PKK gewesen. B.g Mit Replik vom 1. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen in der Vernehmlassung entgegegen, er habe lediglich ausgesagt, als Guerilla-Kämpfer drei Monate lang in den Bergen stationiert gewesen zu sein. Nach seinen Aufgaben während dieser Zeit sei er nicht gefragt worden. Er habe damals einzig Wache gehalten, nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen und somit auch nie auf einen Menschen geschossen. Auch seine Aussagen in der kantonalen Anhörung, wonach er einfacher Guerilla-Kämpfer gewesen sei und - beispielsweise - Zeitungen oder Tee verteilt habe, erweckten nicht den Eindruck, er sei mit wichtigen Aufgaben betraut gewesen und habe aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Im Übrigen werde auf die in der Beschwerde vorgenommenen Abwägungen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung des vorliegenden Asylausschlusses hingewiesen. B.h Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 fragte das Bundesverwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf eine vorgängige telefonische Kontaktnahme - beim BFM an, ob von den beim Bundesamt als Beweismittel eingereichten türkischen Gerichtsurteilen (Originale, s. Beweismittelmappe B2) Übersetzungen vorlägen; es würden sich im vorinstanzlichen Dossier lediglich übersetzte stichwortartige Titel zu den einzelnen Gerichtsdokumenten befinden. E-4771/2006 E-1146/2007 B.i Mit Verfügung vom 12. August 2008 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer erneuten Stellungnahme ein und forderte es zugleich auf, für eine Übersetzung oder zumindest Teilübersetzung einzelner Passagen der beim BFM eingereichten Beweismittel zu sorgen. B.j Mit Vernehmlassung vom 9. September 2008 hielt das Bundesamt zu den eingereichten Gerichtsdokumenten fest, der Beschwerdeführer sei am 2. Mai 1995 zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt worden. Namentlich sei ihm zur Last gelegt worden, in der ersten Hälfte des Jahres 1992 als Mitglied der PKK an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Die Strafe sei am (...) 2004 vom DGM K._______ auf neun Jahre Zuchthaus herabgesetzt worden. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleichzeitig veranlasste das BFM mit Datum vom 7. September 2008 Teilübersetzungen folgender Dokumente, die es anschliessend im Beweismitteldossier ablegte: Urteil des DGM K._______ vom (...) 1995, Beschluss des DGM K._______ vom (...) 2004, Beschluss vom (...) 2002, Beschluss vom (...) 2001 und Bescheinigung des Gefängnisses N._______ vom (...) 2003. B.k Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. September 2008 reichte die Rechtsvertreterin mit Telefaxeingabe vom 25. September 2008 bezüglich des Verfahrens E-4771/2006 eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. B.l Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. In seiner Replik vom 4. November 2008 betonte er, die Anschuldigung des DGM K._______, er habe als Mitglied der PKK im Jahr 1992 an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen, entspreche nicht der Wahrheit, zumal er vor Gericht unter Folter ausgesagt habe. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Anwendung von Art. 53 AsylG unverhältnismässig sei. B.m Mit Eingabe vom 29. Januar 2009 fragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. Im Antwortschreiben des Gerichts vom 3. Februar 2009 teilte der Instruktionsrichter mit, dass aufgrund der gerichtsinternen Prioritätenordnung eine verbindliche Aussage über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses nicht gemacht werden könne. E-4771/2006 E-1146/2007 C. C.a Mit Eingabe an das BFM vom 30. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung, Asyl und Familiennachzug im Rahmen des Art. 51 AsylG für seine religiös angetraute Ehefrau. C.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 nahm das BFM das Familienzusammenführungsgesuch als Einreise- und Asylgesuch entgegen, verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Hierbei führte es aus, dass gemäss Art. 14c Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (altANAG, BS 1 121) Ehegatten und Kinder vorläufig aufgenommener Personen bei kumulativem Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzung frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachziehen und in diese eingeschlossen werden können. Da diese Wartefrist noch nicht abgelaufen sei, müsse das Gesuch abgelehnt werden. Zudem habe das Amt (...) in seiner vom BFM erbetenen Stellungnahme vom 3. Oktober 2006 die Verweigerung der Einreise der Ehefrau beantragt. C.c Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2007 reichte die Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und beantragte deren Aufhebung, die Bewilligung der Einreise der Ehefrau in die Schweiz und die Gewährung von Asyl für die Ehefrau. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht. In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass das Familienvereinigungsgesuch unter der damals gültigen Rechtslage bereits im Juni 2006 gestellt worden sei, in welchen Kontext auch das Grundsatzurteil der ARK vom 7. März 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7) gehöre. In diesem sei festgestellt worden, dass im Fall vorläufig aufgenommener Flüchtlinge nicht generell eine Wartefrist anzuordnen und diese auf Gesuch hin grundsätzlich zu bewilligen sei. Auch nach der neuen Rechtslage dürfe das Grundsatzurteil der ARK nicht in Abrede gestellt werden, zumal es aufgrund von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gefällt worden sei. Es sei stossend, dass der Entscheid im Januar 2007 - unmittelbar nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen - ge- E-4771/2006 E-1146/2007 fällt worden sei, obwohl das Gesuch bereits im Juni 2006 eingereicht worden sei; ein elf Tage früher gefällter Entscheid hätte unter Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 7 positiv ausfallen müssen. C.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. C.e Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. C.f In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2007 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht. C.g Mit Schreiben vom 28. November 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztlichen Bericht (...) vom 4. Oktober 2007 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Im Bericht werden ihm typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine schwere Depression mit somatischem Symptom und Suizidgedanken bescheinigt. Aus medizinischer Sicht seien eine Familienzusammenführung und eine gesicherte Lebensperspektive für den Beschwerdeführer äusserst wichtig. Die Rechtvertreterin bat um prioritäre Behandlung beziehungsweise Mitteilung, wann mit einer Urteilsfällung zu rechnen sei. C.h Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 bestätigte der Instruktionsricher den Eingang des Schreiben vom 28. November 2007 und teilte der Rechtsvertreterin mit, dass die gerichtsinterne Prioritätenordnung zu beachten sei und über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses nichts gesagt werden könne. C.i Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 19. Februar 2009 eine Kostennote gleichen Datums das Verfahren E-1146/2007 betreffend ein. E-4771/2006 E-1146/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Die Beschwerden wurden form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren des Beschwerdeführers bezüglich Asyl und Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau. 2. 2.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlossen. Das BFM ist der Auffassung, den Befragungsprotokollen und der Verurteilung des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass dieser E-4771/2006 E-1146/2007 sich als PKK-Mitglied am bewaffneten Kampf beteiligt habe und somit verwerfliche Handlungen vorliegen würden, die gemäss Art. 53 AsylG zum Asylausschluss führten. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist wegen der Anerkennung als Flüchtling nicht mehr zu überprüfen. Die Überprüfung der angefochtenen Verfügung beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Asylgewährung verweigert hat. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). 2.3 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E 6.a S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss neu Art. 10 Abs. 2 StGB in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung entsprechen, mithin als Verbrechen - einer vormals mit Zuchthaus, heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten Straftat - zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73). E-4771/2006 E-1146/2007 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bestreitet, verwerfliche Handlungen im vorgenannten Sinn begangen zu haben. Fraglich ist, welcher konkrete Tatbeitrag dem Beschwerdeführer anzulasten ist. 3.2 Über die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Guerilla-Kämpfer bleiben die Angaben in der kantonalen Anhörung recht vage. Tatsache ist, dass er sich von Anfang 1991 bis etwa (...) 1992 im E._______ (Libanon) in einem Lager der PKK befunden hat, dort politisch sowie militärisch ausgebildet worden ist und anschliessend drei Monate lang als Guerilla-Kämpfer gegen den türkischen Staat in den Bergen von F._______ war. Fest steht auch, dass er nach Art. 125 TStGB wegen Mitgliedschaft in der PKK und seiner Aktivitäten verurteilt worden ist. 3.3 Zwar sind die Gerichtsdokumente nach Abklärung des BFM für echt befunden worden, aber die mittlerweile eingereichten, im September 2008 angefertigten (Teil-)Übersetzungen der Gerichtsdokumente sind nur mit Vorbehalt für die Bestimmung der konkreten Tathandlungen des Beschwerdeführers heranzuziehen. Dem Urteil des DGM K._______ vom (...) 1995 ist hinsichtlich des Sachverhaltes zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei Mitglied der PKK gewesen, habe während eines dreimonatigen Zeitraums Hinterhalte errichtet, Militärfahrzeuge beschossen und während eines Monats auf dem Land an bewaffneten Gefechten mit Sicherheitskräften teilgenommen. Er sei im Besitz seiner Waffe festgenommen worden. Indessen geht aus der Urteilsübersetzung auch hervor, dass der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung seine Aussagen widerrufen und seine Schuld bestritten hat. Übesetzungen dieser Aussagen des Beschwerdeführers liegen allerdings nicht vor. Aufgrund der notorischen Misshandlungen in Untersuchungshaft sowie der bei politisch missliebigen Personen oft angewandten Folter und angesichts der rechststaatlich meist sehr fragwürdigen Verfahren vor den türkischen Staatssicherheitsgerichten sind die gerichtlichen Feststellungen jedoch mit Vorsicht zu behandeln. Insofern verfängt auch die Argumentation des BFM nicht, wonach der hinreichende Verdacht auf Vorliegen einer entsprechenden Straftat nach Art. 53 AsylG unter anderem damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer nach Art. 125 TStGB zum Tode verurteilt wurde, E-4771/2006 E-1146/2007 umgewandelt in lebenslängliche Freiheitsstrafe. Da auch das Bundesamt die geltend gemachte Folter nicht in Frage stellt (vgl. Verfügung des BFM, Seite 4), sind die Gerichtsakten für die Bestimmung des konkreten Tatbeitrages des Beschwerdeführers vorliegend nicht heranzuziehen. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. In der kantonalen Anhörung gab er zu Protokoll, er habe gemacht, was gerade angefallen sei, wie Zeitungen oder Tee verteilen (vgl. B12 S. 26), und er sei gegen Gewaltanwendung (vgl. B12 S. 25). Auch behauptet er, nie richtiges PKK-Mitglied gewesen zu sein. Allerdings ist die Mitgliedschaft in der PKK insofern ohne Belang, als allein die Zugehörigkeit zu dieser Organisation keinen Asylausschluss rechtfertigt (vgl. dazu EMARK 2002 E.7c S. 80). Der Beschwerdeführer trat zusammen mit anderen Insassen in den Hungerstreik, um gegen die Haftbedingungen zu protestieren (vgl. B12 S. 17). Die Teilnahme an einem Hungerstreik (sogenanntes „Todesfasten“) zur Solidaritätsbekundung mit der PKK ist jedoch gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung ebenfalls nicht als verwerfliche Handlung einzustufen (siehe EMARK 2004 Nr. 21 E. 5a). Im Übrigen handelte es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers auch nicht um einen Hungerstreik zur Solidaritätsbekundung mit der PKK. 3.5 Der Beschwerdeseite ist zwar zuzustimmen, dass es in den Protokollen keine genauen Aussagen zum Tatbeitrag des Beschwerdeführers gibt. Aber er gehörte gemäss seinen eigenen Aussagen dem bewaffneten Kader der PKK an und kämpfte gegen den türkischen Staat (vgl. B12 S.10). Das Verb „kämpfen“ verwendet er mehrfach (vgl. zum Beispiel B12 S. 7 „als Guerillakämpfer gegen den türkischen Staat gekämpft“). Auch trug er eine Waffe bei sich, als er festgenommen wurde (vgl. B12 S. 10), und er wurde im PKK-Lager als Guerilla- Kämpfer militärisch ausgebildet. Es kann also, auch angesichts des herabgesetzten Beweismasses für im Ausland begangene Taten, angenommen werden, dass er unter Anwendung von Waffengewalt aktiv am Kampfgeschehen teilgenommen und damit eine verwerfliche Gewalttat begangen hat, dies insbesondere vor dem Hintergrund der damaligen gewaltsamen Auseinandersetzungen in der besagten Region zwischen der PKK und den Sicherheitskräften. 3.6 Die Frage der Verwerflichkeit der nicht weiter spezifizierten Kampfhandlung des Beschwerdeführers kann aber letztlich offenbleiben, da die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu verneinen ist. E-4771/2006 E-1146/2007 Auch wenn dem BFM Recht zu geben ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ganz jung war, als er sich der PKK angeschlossen hat, so gilt es festzustellen, dass er sich bereits in der Haft, spätestens aber nach seiner Haftentlassung im Jahr 2003 vollständig von der PKK abgewandt hat. Er hat nach der Verhaftung keinen Kontakt mehr zur PKK gesucht, fühlte sich im Gegenteil, weil er von ihr wegen Kontakten mit den Behörden als Spitzel verdächtigt wurde, von der PKK bedroht. Dass er sich abgewandt hat, ist beispielsweise der Aussage zu entnehmen, wonach er gegen Gewaltanwendung sei und früher nicht nachgedacht habe (vgl. B12 S. 15). Auch handelt es sich um einen über sechzehn Jahre zurückliegenden Zeitraum von wenigen Monaten im Jahr 1992, für den ihm verwerfliche Taten zur Last gelegt werden. Mithin sind die Taten im Guerilla-Kampf verjährt, tritt doch nach 15 Jahren ungeachtet eines allfälligen Ruhens oder einer Unterbrechung der Verjährungsfrist die sogenannte absolute Verjährungsfrist ein (vgl. EMARK 1996 Nr. 40 E.6c). Zudem stellt er, wie den Akten zu entnehmen ist, kein Sicherheitsrisiko dar. Auch geht aus den Akten zur Familienzusammenführung hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keine Straftaten begangen hat oder sich sonst etwas hat zuschulde kommen lassen (vgl. Z3 S. 2 und 3). 4. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Nach Prüfung sämtlicher Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung durch das Bundesamt nicht nur die Voraussetzung für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sondern dass ihm mangels Vorliegens eines Asylausschlussgrundes Asyl zu gewähren ist (Art. 49 AsylG). In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 14. März 2006 in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob es sich bei der als „Gesuch um Familienzusammenführung“ bezeichneten Eingabe vom 30. Juni 2006 um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 51 AsylG oder aber um ein Asylgesuch aus dem Ausland handelt, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre. Auf ersteres wäre die zum damaligen Zeitpunkt für die BFM-Verfügung geltende Bestimmung von Art. 14c Abs. 3bis altANAG, E-4771/2006 E-1146/2007 die mit dem am 1. Januar 2008 - im Rahmen der Aufhebung des altANAG und Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) eingeführten Art. 85 Abs. 7 AuG inhaltlich übereinstimmt, anzuwenden. 5.2 Voraussetzung für den Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist nach den gleichlautenden Bestimmungen (Art. 14c Abs. 3bis altANAG und Art. 85 Abs. 7 AuG) neben einer dreijährigen Wartefrist ab Anordnung der vorläufigen Aufnahme das Zusammenwohnen, Vorhandensein einer bedarfsgerechten Wohnung und das fehlende Angewiesensein der Familie auf Sozialhilfe. Der Beschwerdeseite ist zuzustimmen, dass das altANAG zuvor (bis zum 31. Dezember 2006) die erwähnte dreijährige Wartefrist ab Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht vorsah. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2007/19 ausgeführt, dass sich aus dem Hinweis des - zum Zeitpunkt der vorliegenden BFM-Verfügung noch geltenden - Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Wegweisung und Ausweisung von ausländischen Personen (altVVWA, AS 1999 2254, Fassung gemäss Ziff. I 2 der Verordnung vom 8. November 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und des AHV-Gesetzes, in Kraft bis 31. Dezember 2007) auf Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), welcher nach den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Asylgesetzänderungen unverändert blieb, der allgemein gültige Grundsatz ableiten lasse, wonach einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, also einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG vorzugehen habe. Der mit dem früheren Art. 24 Abs. 3 altVVWA übereinstimmende, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verweist ebenfalls auf diesen allgemeinen Grundsatz in Art. 37 AsylV 1. Nach Art. 37 AsylV 1 ist vorgesehen, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen E-4771/2006 E-1146/2007 Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass die engsten Verwandten eines Flüchtlings oftmals selbst der Verfolgung ausgesetzt sind. 6.2 Somit ist auch ein Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist, wofür nicht allein entscheidend sein kann, ob das betreffende Gesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland oder aber - wie vorliegend - unmittelbar beim BFM eingereicht wurde (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspruchende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129). Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer einer näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 6.3 Daraus ergibt sich, dass ein Gesuch um Familiennachzug vorläufig in der Schweiz aufgenommener Flüchtlinge in erster Linie zur Prüfung der Frage führen muss, ob die nachzuziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der im Ausland befindenden Familienangehörigen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber festzustellen, dass durch die Vorinstanz - indem in der angefochtenen Verfügung zwar die Ablehnung des Asylgesuches verfügt wurde, aber sich die Verfügung inhaltlich einzig auf die Bestimmung des damaligen Art. 14c Abs. 3bis altANAG stützte - keine der beiden genannten Fragen abgeklärt und in den Entscheid einbezogen worden ist. 6.4 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vor- E-4771/2006 E-1146/2007 bringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist - eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden und unter welchen Umständen und auf wessen Anweisung hin allenfalls darauf verzichtet werden darf, braucht vorliegend nicht erörtert zu werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Auslandverfahren BVGE 2007/30), denn wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend erstellt. 6.5 Wie bereits festgehalten, hat sich das BFM bisher nicht mit der Frage der persönlichen Gefährdungslage der Ehefrau des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat kein eigentliches Asylgesuch aus dem Ausland entgegen genommen und in der Folge keine Anhörung der Ehefrau durch die Schweizerischen Botschaft in Ankara angeordnet oder sie aufgefordert, ihre eigenen Asylgründe schriftlich darzulegen. Auch wenn das Gesuch vom 30. Juni 2006 sehr kurz gehalten ist, wäre angesichts des Umfangs und Inhalts der Verfahrensakten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass entsprechende Massnahmen oder Abklärungen vorgenommen werden, zumal er aussagte, seine Familieinangehörigen seien nach seiner Ausreise von den Behörden aufgesucht worden. 6.6 Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2007 stützt sich somit weder auf einen vollständig festgestellten Sachverhalt noch beantwortet sie die primär zu prüfenden Rechtsfragen, weshalb das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt respektive abgeklärt hat, was grundsätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt. 6.7 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefoch- E-4771/2006 E-1146/2007 tenen Verfügung führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortsetzung der Praxis der ARK - davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen). 6.8 Es kann allerdings nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde dies weit über den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen. Vorliegend sind keinerlei Abklärungen zur persönlichen Gefährdungssituation der Ehefrau des Beschwerdeführers getroffen worden. Der festgestellte Verfahrensmangel wiegt schwer, zumal es um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht. Die angefochtene Verfügung muss daher kassiert werden, eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz kommt nicht in Frage. 6.9 Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2007 beantragt wird, da das BFM die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt und sich in der Folge nicht mit ihrer Gefährdungslage in der Türkei auseinandergesetzt hat. Erst wenn eine Abklärung des BFM ergibt, dass eine eigene Gefährdung der Ehefrau nach Art. 3 AsylG nicht vorliegt, kann der Ehefrau die derivative Flüchtlingseigenschaft aus Art. 51 AsylG zugesprochen und Asyl erteilt werden, zumal mit vorliegendem Entscheid die Vorinstanz angewiesen wird, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen, so dass die Voraussetzungen von Art. 14c Abs. 3bis altANAG für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge obsolet geworden sind. Die Sache ist daher zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang der beiden vereinigten Beschwerdeverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. April 2006 um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Verfahren 4771/2006) ist somit gegenstandslos geworden. E-4771/2006 E-1146/2007 8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7, 8 und 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat für das Beschwerdeverfahren E-4771/2006 eine Honorarnote in der Gesamthöhe von Fr. 1600.– (ohne Mehrwertsteuer) eingereicht, für das Beschwerdeverfahren E-1146/2007 eine solche (in der Gesamthöhe) von Fr. 600.– (ohne Mehrwertsteuer). Der ausgewiesene Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Damit ergibt sich insgesamt für beide Verfahren eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteienschädigung von Fr. 2200.– (ohne Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) E-4771/2006 E-1146/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 13. April 2006 wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 14. März 2006 in den Dispositivziffern 2 bis 7 aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. 3. Die Beschwerde vom 8. Februar 2007 wird gutheissen und die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2007 wird aufgehoben. 4. Die gesamten Akten werden dem BFM zur erneuten Prüfung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die vereinigten Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2200.– (inkl. Auslagen) zu entrichten. 7. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; Beilage: Kopien der Beschwerdedossiers E-4771/2006, E-1146/2007 und Dossier N (...)). - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 21

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