Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4765/2012
Urteil v o m 2 0 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, 5. E._______, 6. F._______, 7. G._______, 8. H._______, 9. I._______, 10. J._______, Afghanistan, alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
E-4765/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie eigenen Angaben zufolge drei Tage zuvor – auf der Durchreise und ohne dort um Asyl nachzusuchen – in Italien registriert worden waren, dass das BFM die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 18. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu den Personalien und zum Reiseweg befragte und ihnen das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dubliner-Abkommens gewährte, dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und EURODAC-Treffer vom 10. Juni 2012 am 27. Juni 2012 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Asylbehörden stellte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mit Eingabe vom 14. August 2012 seine Vollmacht zu den Akten reichte, dass er in diesem Schreiben darauf hinwies, der Beschwerdeführer 1 sei in Afghanistan eine (…) und habe verschiedene (…) ausgeübt, beispielsweise (…), dass es inzwischen zum Bruch mit der Regierung gekommen sei und er bereits das Opfer (…), dass mit der Eingabe zum Beleg dieser Vorbringen verschiedene Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am 10. September 2012 – auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
E-4765/2012 ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), dass die italienischen Behörden innert der massgebenden Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen habe, womit die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche auf Italien übergegangen sei, dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – bis am 28. Februar 2013 zu erfolgen habe, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen liessen, die Nichteintretensverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und die Beschwerdeführenden zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Instruktionsrichter die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte kantonale Behörde mit Verfügung vom 14. September 2012 anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen (Art. 56 VwVG),
E-4765/2012 und er mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2012 die aufschiebende Wirkung herstellte (Art. 107a AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es im Bereich des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich die Beschwerdeinstanz, wenn sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2011/30 E. 3 mit weiteren Hinweisen), dass deshalb auf das Rechtsbegehren, den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-4765/2012 dass vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vorab gerügt wird, dass der Beschwerdeführer 1 überhaupt nicht zu seinen Asylgründen und zu seiner aussergewöhnlich (…) persönlichen Situation befragt worden sei (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass die Sicherheit des Beschwerdeführers 1, auf den bereits (…), in Italien aus mehreren Gründen nicht gewährleistet sei, dass einerseits die Sicherheitsinfrastruktur zum Schutz (…) exponierter Asylsuchender in Italien deutlich schlechter sei als in der Schweiz und sich dort auch sehr viel mehr Landsleute als hier aufhalten würden, dass andererseits Italien ein grösseres Truppenkontingent der International Security Assistance Force (ISAF) in Afghanistan stelle, welche die Regierung von Hamid Karzai bei der Herstellung und Aufrechterhaltung eines sicheren Umfelds in Afghanistan unterstütze, und aus dieser politischen Konstellation ein erhebliches zusätzliches Risiko für den mit (…) erwachse, "von der italienischen Politik missbraucht [zu] werden" (vgl. Beschwerde S. 3), dass nach Durchsicht der Akten festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 18. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen nicht einmal summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt worden sind (die jeweilige Protokollrubrik 7 "Gesuchsgründe" enthält einzig die Formulierung "nicht befragt"), dass demgegenüber zu Beginn der Protokolle (unter "Einleitende Fragen / Begrüssung") noch in Aussicht gestellt worden war, die Gesuchsgründe würden bei der Befragung zur Person thematisiert ("summarisch das Wichtigste"), dass die jeweils folgende Protokollseite (unter "Einleitende Fragen / Bst. h") den Vermerk "Verkürzte BzP gemäss Praxis bei Eurodac-Treffern" aufweist (BzP = Befragung zur Person), dass der Verzicht auf jegliche Befragung der Beschwerdeführenden zu ihren Gesuchsgründen es dem Bundesverwaltungsgericht verunmöglicht, die geltend gemachte Verletzung des Verbots des (flüchtlings- und menschenrechtlichen) Refoulements zu beurteilen,
E-4765/2012 dass angesichts der besonderen persönlichen Situation des Beschwerdeführers – die bereits vor Erlass der Nichteintretensverfügung, in der Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 14. August 2012, beschrieben (und danach in der Beschwerdeschrift bestätigt) wurde – auch davon auszugehen ist, dass er unvollständig zu den Gründen angehört worden ist, die aus seiner Sicht gegen eine Rücküberführung der Beschwerdeführenden nach Italien sprechen, dass er nämlich nach den beiden standardisierten Fragen, die er mit der Ablehnung einer allfälligen Rückkehr nach Italien beantwortete, nicht weiter nach den konkreten Gründen für seine Haltung angehört wurde, obwohl dies schon bei der damaligen Aktenlage angezeigt gewesen wäre, dass das BFM nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt hat, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens offen bleiben kann, ob die vom BFM thematisierte "Praxis bei Eurodac-Treffern" allenfalls sogar generell (oder mit Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylsuchenden) unzulässig ist, dass die Vorinstanz das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihre Sicherheit sei in Italien deutlich schlechter gewährleistet als in der Schweiz als blosse Behauptung bezeichnet, denen das BFM allerdings faktisch pauschale Gegenbehauptungen entgegensetzt, ohne sich mit den – an sich weitgehend nachvollziehbaren – Argumenten inhaltlich wirklich auseinanderzusetzen, dass die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien bekanntlich teilweise schwierig sind und sich bei besonders verletzlichen Personen die Frage stellt, ob die Schweiz das Asylverfahren in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO trotz Zuständigkeit des anderen Staates aus humanitären Gründen selber behandeln soll, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie (…) und das BFM in seiner Verfügung die Frage einer Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO mit keinem Wort thematisiert, dass die vorinstanzliche Verfügung bei dieser Sachlage auch den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen vermag,
E-4765/2012 dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2012 beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und sich demnach auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführenden mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen sind, dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote haben einreichen lassen, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE von Amtes wegen gestützt auf die Akten festzusetzen ist, dass die von der Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 600.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird.
E-4765/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird (und auf das Rechtsmittel einzutreten ist). 2. Die Verfügung des BFM vom 4. September 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.– (inkl. sämtlicher Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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