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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2015 E-476/2015

30. Januar 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,505 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-476/2015

Urteil v o m 3 0 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).

E-476/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 21. September 2012 ein erstes Asylgesuch ein. Das BFM trat mit Entscheid vom 19. Dezember 2012 auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Am 21. August 2014 suchte der Beschwerdeführer zum zweiten Mal um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am 18. Februar 2013 bereits in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Mit Schreiben vom 26. September 2014 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dazu machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 geltend, er sei in Italien nur registriert worden und habe Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe in Italien auf der Strasse gelebt, da er keine Unterkunft gehabt habe. Sein Leben in Italien sei nicht sicher gewesen. B. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Das Asylverfahren werde deshalb in der Schweiz behandelt. Aufgrund der sich präsentierenden Sachlage werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. C. In seinen Stellungnahmen vom 22. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwar eine Aufenthaltsbewilligung in Italien, jedoch keine Unterkunft und kein Geld. Er habe in Italien weder Familie noch ein soziales Netz. Es falle ihm schwer mit der Situation in Italien zurecht zu kommen. In der Schweiz gehe es ihm psychisch besser. Er bitte die Behörden von einer Wegweisung abzusehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. D. Am 5. November 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen.

E-476/2015 E. Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-476/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG), Italien habe den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und die zuständigen italienischen Behörden hätten der Rückübernahme zugestimmt. Da ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe, könne er nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzps zu befürchten. Unter diesen Umständen bestehe offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz (Art. 25 VwVG), weshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei. 3.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, wo er als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Er behauptet ohne Begründung, es werde ihm nachgestellt, und beklagt sich über fehlende Arbeit, Schulbildung und Unterkunft. Damit vermag er indes nicht darzulegen, dass und inwieweit der Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzten könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Vorinstanz ist demnach auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

E-476/2015 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.3 Der Beschwerdeführer ist in Italien als Flüchtling anerkannt. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG braucht deshalb in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht geprüft zu werden. Auch nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) hat der Beschwerdeführer nicht zu befürchten, dass ihm für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weil keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz der Ausreise entgegenstehen, ist der Vollzug zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Er ist auch zumutbar. Der Vollzug kann nur unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), nicht aber – wie hier – bei einer Rückkehr in einen sicheren Drittstaat. Die Vorinstanz führt ausserdem die Richtlinien 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinien) an. Schliesslich ist der Vollzug auch möglich (Art. 84 Abs. 2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein Wegweisungsvollzugshindernis begründen könnte. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt deshalb ausser Betracht. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-476/2015 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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