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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 E-4759/2009

30. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,966 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung V E-4759/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Senegal, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4759/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März 2008 auf dem Seeweg verliess und über ein ihm unbekanntes Land am 21. April 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 23. April 2008 und der direkten Anhörung vom 6. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei ethnischer Mandinga mit letztem Wohnsitz in C._______, Region D._______, Senegal, dass seine Heimatregion seit rund vier Jahren immer wieder von bewaffneten Rebellen heimgesucht worden sei und diese wiederholt Kämpfer aus der Zivilbevölkerung zwangsrekrutiert hätten, dass die Rebellen jeden getötet hätten, der sich geweigert habe, sich ihnen anzuschliessen, dass er selbst nun ein Alter erreicht habe, wo auch ihm eine Zwangsrekrutierung drohe, dass die Rebellen rund einen Monat vor seiner Ausreise erneut aufgetaucht seien, weshalb er sich zur Flucht aus seinem Heimatstaat entschlossen habe, dass er mit einem Lkw nach E._______ mitgefahren sei und er sich dort unbemerkt auf ein Schiff geschlichen habe, dass er von der Schiffsbesatzung entdeckt und mit Essen versorgt worden sei und er in der Folge als Tellerwäscher in der Kombüse gearbeitet habe, dass er nicht wisse, wie lange die Überfahrt gedauert habe und er schliesslich in einem ihm unbekannten Land von Bord gegangen sei, wo er anschliessend einige Zeit auf der Strasse gelebt habe, dass er einen Schwarzen getroffen, dieser ihm ein Zugticket in die Schweiz gekauft und den Weg zum Empfangszentrum erklärt habe, E-4759/2009 dass er auf seiner Reise nie kontrolliert worden sei und er sich nie habe ausweisen müssen, dass er im Heimatstaat nie Reise- oder Identitätspapiere besessen habe und er lediglich über einen Geburtsregisterauszug verfüge, der sich zu Hause bei seiner Mutter befinde, dass er seiner Mutter einen Brief geschrieben habe, dieser jedoch wegen einer falschen Adresse retourniert worden sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Minderjährigkeit für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 14. August 2008, vom 17. Oktober 2008 und vom 22. Januar 2009 wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) von der Stadtpolizei F._______ verzeigt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 eröffnete, dass er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als Volljähriger behandelt werde und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2009 – eröffnet am 17. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund konkreter Indizien würden ernsthafte Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens insbesondere widersprüchliche Altersangaben gemacht und auch keine heimatlichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht habe, wodurch er seiner Mitwirkungspflicht gegenüber den schweizerischen Asylbehörden nicht nachgekommen sei, dass der Beschwerdeführer den Vorhaltungen des BFM beziehungsweise den Indizien hinsichtlich seiner bestehenden Volljährigkeit nichts substanzielles entgegenzuhalten vermocht habe, womit die behaupte- E-4759/2009 te Minderjährigkeit unbewiesen geblieben und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht habe, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe und – insbesondere angesichts der Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat – auch keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe entsprechender Papiere vorliegen würden, dass derart dürftige, stereotype und detailarm angeführte Vorbringen bezeichnend seien für Asylsuchende, die nicht gewillt seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen und sich vorliegend der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungseise Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte geltend mache, dem senegalesischen Staat jedoch kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, zumal sich der Beschwerdeführer nie um staatlichen Schutz bemüht habe, dass es dem Beschwerdeführer ferner zumutbar gewesen wäre, sich dem Zugriff der Rebellen durch Zufluchtnahme in einer anderen Region des Senegal zu entziehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Senegal sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un- E-4759/2009 möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ihm ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-4759/2009 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest- E-4759/2009 stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge im Heimatstaat über einen Geburtsregisterauszug verfügt, der sich bei seiner Mutter befinde (vgl. A1/11 S. 5), er somit bei den Behörden registriert ist, dass er gemäss eigenen Angaben telefonischen Kontakt zu einem Freund im Heimatstaat unterhält (vgl. A 20/9 S. 3), dass sein Versuch auf dem Postweg mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen als untauglich bezeichnet werden muss, zumal er den Brief falsch adressiert hat (vgl. A 20/9 S. 6), dass es dem Beschwerdeführer insbesondere möglich und zumutbar gewesen wäre, sich über seinen Freund oder über die senegalesische Vertretung in der Schweiz Identitätspapiere seines Heimatstaates zu beschaffen, dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei an Bord eines Schiffes zunächst in ein ihm unbekanntes Land gelangt, wo ihm ein unbekannter Schwarzer ein Zugticket in die Schweiz finanziert habe, und er habe die Reise, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A1/11 S. 8), davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verlet- E-4759/2009 zung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, wobei lediglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen, zumal das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S. 77), dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu wenig intensive Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt (vgl. a.a.O., S. 79), dass Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O.), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbringt, er befürchte, von den Rebellen in seiner Hei- E-4759/2009 matregion zwangsrekrutiert beziehungsweise im Weigerungsfall von diesen getötet zu werden (vgl. A1/11 S. 6), dass er selbst keinen Kontakt zu den Rebellen gehabt habe, sondern lediglich durch seine Mutter von der Mitnahme eines Freundes erfahren habe (vgl. A1/11 S. 5), dass der Beschwerdeführer somit keinen konkreten Eingriff in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter geltend macht, der bereits stattgefunden hat, dass vorliegend zu prüfen ist, ob ein konkreter Eingriff mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet erscheint, dass der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, er könnte in Zukunft möglicherweise von den Rebellen zwangsrekrutiert werden, dass indes nicht jede noch so entfernte Möglichkeit eines zukünftigen Eingriffs in menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung genügt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus in zentralen Punkten verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche enthalten, dass er nicht in der Lage war, die geografischen und örtlichen Gegebenheiten seiner Heimatregion korrekt zu schildern, dass er insbesondere aussagte, er stamme aus dem Dorf C._______, Region D._______ (vgl. A1/11 S. 1 ff.), dass in der Region D._______ gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kein Dorf namens C._______, jedoch eine Ortschaft namens G._______, existiert, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer als H._______ beziehungsweise E._______ bezeichneten Ortschaft in Wirklichkeit um I._______ handeln dürfte, dass sich I._______ nicht wie behauptet in unmittelbarer Nähe von E-4759/2009 D._______ befindet (vgl. A1/11 S. 2), sondern rund 70 Kilometer davon entfernt liegt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aussagte, er habe sich in I._______ unbemerkt an Bord eines Fischerbootes geschlichen (vgl. A1/11 S. 7), dass er bei der direkten Anhörung hingegen zu Protokoll gab, er sei an Bord eines Frachtschiffs aus seinem Heimatstaat ausgereist (vgl. A20/9 S. 6), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts ändern können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-4759/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend – in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz – von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat über familiäres Beziehungsnetz verfügt (Mutter, Schwestern, Bruder, Tante mütterlicherseits) sowie in telefonischem Kontakt zu seinem Freund steht (vgl. A20/9 S. 3), weshalb er bei seiner Rückkehr nach Senegal nicht auf sich allein gestellt sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-4759/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Zuordnung eines Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass mit der Fällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4759/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Marco Abbühl Versand: Seite 13

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