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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 E-4757/2019

27. Oktober 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,246 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. August 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4757/2019

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).

E-4757/2019 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, welcher angab, ethnischer B._______ zu sein und aus Addis Abeba zu stammen, suchte am 29. November 2010 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-493/2011 vom 21. Januar 2011 ab. C. Mit Urteil E-2084/2011 vom 13. Mai 2011 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen das Urteil E-493/2011 gerichtetes Revisionsgesuch wegen unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. II. D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Auf dieses trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2011 mangels Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein. Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. III. E. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 18. Dezember 2014 wiederum an die Vorinstanz und machte geltend, in den früheren Asylverfahren nicht die Wahrheit erzählt zu haben und in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein. Mit Verfügung vom 16. August 2016 nahm die Vorinstanz diese Eingabe als zweites Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch entgegen, verneinte das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-4757/2019 F. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht behandelte das Gericht in der Folge in getrennten Verfahren (als Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer E-5660/2016, als Revisionsverfahren unter der Verfahrensnummer E-5917/2016). G. Mit zeitgleich ergangenen Urteilen vom 28. Oktober 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Hinweis auf die mangelnde Intensität und Exponiertheit seiner exilpolitischen Aktivitäten als offensichtlich unbegründet ab und trat auf das Revisionsgesuch infolge nicht eingereichter Revisionsverbesserung und –ergänzung nicht ein. IV. H. Mit einer als «Asylgesuch» betitelten Eingabe vom 26. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, nach wie vor exilpolitisch aktiv zu sein. Er habe aktiv an mehreren Veranstaltungen von exilpolitischen Organisationen – wie etwa des Fernsehsenders ESAT (Ethiopian Satellite Television) und Ginbot 7 – teilgenommen. Am (…) 2016 sei er zudem Mitglied der Ginbot 7 geworden. Auch auf Facebook sei er sehr aktiv, indem er seit (…) 2016 unterschiedliche Beiträge teile. Da sich die politische Situation in Äthiopien verschlechtert habe, seien seine Aktivitäten in Anbetracht der verschärften Lage zu betrachten und vermöchten seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer sieben Fotos von exilpolitischen Veranstaltungen, Mitgliedschaftsdokumente für Ginbot 7 vom (…) 2016, (…) 2016 und (…) 2017, Auszüge aus seinem Facebook-Profil sowie einen Bericht von Amnesty International zu den Akten. Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen. I. Mit Verfügung vom 16. August 2019 – eröffnet am 19. (auf dem Rückschein handschriftlich angebrachtes Eröffnungsdatum) respektive 20. (Datum des auf dem Rückschein aufgebrachten Poststempels) August 2019 – lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte

E-4757/2019 seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig wies es sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 23. August 2019 wurde zuhanden der Vorinstanz ein am (…) 2019 ausgestellter äthiopischer Reisepass, lautend auf die Identität des Beschwerdeführers, sichergestellt. K. Mit Beschwerde vom 16. September 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Beurteilung des Sachverhalts im Lichte der aktuellen politischen Situation in Äthiopien. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte einen Brief über politische Gefangene in Äthiopien in amharischer Sprache ins Recht. L. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. M. Mit zusätzlicher Eingabe vom 14. November 2019 wies der Beschwerdeführer auf die neusten Entwicklungen in Äthiopien hin und reichte hierzu einen USB-Stick mit weiteren Beweismitteln (ein Word-Dokument mit drei Facebook-Auszügen, 13 Fotos und ein Video betreffend die Situation in Äthiopien) zu den Akten.

E-4757/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG (SR 142.31) vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-4757/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz zunächst fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, im Rahmen seines ersten Asylverfahrens eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Dies sei in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Somit bestehe weiterhin kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Be-

E-4757/2019 hörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe bestätigt, dass er in der Schweiz als einfacher Teilnehmer von Protestkundgebungen in Erscheinung getreten und nicht als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sei. Wie viele seiner Landsleute habe er sich – gemäss den eingereichten Fotos – nach wie vor exilpolitisch betätigt. Doch weder aus den neu eingereichten Beweismitteln noch aus den knappen Angaben, an diversen Veranstaltungen «aktiv teilgenommen» zu haben, ergäben sich ausreichende Hinweise für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder ein entsprechendes Verfolgungsinteresse seitens der äthiopischen Sicherheitsbehörden. Es könne vorliegend nicht angenommen werden, dass er sich in besonderer Art und Weise betätigt und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des «harten Kerns» von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessierten. Doch selbst bei Annahme einer höheren Exponierung sei auf die jüngsten Veränderungen in Äthiopien hinzuweisen. Nach der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister im April 2018 sei unter anderem die Organisation Ginbot 7 von der Terrorliste gestrichen und die im Exil lebende Opposition zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien aufgefordert worden. So sei unter anderem auch der Anführer der Ginbot 7 aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Im Mai 2019 hätten sich sieben Oppositionsparteien – unter anderem die Ginbot 7 – aufgelöst und sich zu einer neuen Partei namens Ethiopian Citizens for Social Justice (ECSJ) zusammengeschlossen. Demzufolge sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Äthiopien aktuell gefährdet wäre. Die Mitgliedschaft bei Ginbot 7 sei teilweise revisionsrechtlich zu prüfen beziehungsweise sei womöglich bereits Gegenstand einer derartigen Prüfung gewesen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2016 nicht eingetreten sei. Trotzdem sei zu erwähnen, dass aufgrund der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien auch nicht davon auszugehen sei, dass er aufgrund einer möglichen Mitgliedschaft bei Ginbot 7 aktuell gefährdet wäre. Die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst, dass die Vorinstanz sein rechtliches Gehör sowie

E-4757/2019 ihre Begründungspflichten verletzt habe, indem sie sich einer Würdigung der eingereichten Beweismittel und Vorbringen vollständig entzogen habe. Stattdessen habe sie sich auf eine Lageanalyse gestützt, welche weder der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch den aktuellen Realitäten in Äthiopien gerecht werde. Dadurch habe das SEM die Menschenrechtslage in Äthiopien und die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr falsch eingeschätzt. In der Folge kritisiert der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz zur Lage in Äthiopien und deren Verweis auf das Urteil E-4254/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019, zumal das Gericht im Urteil D-6086/2015 vom 30. Januar 2019 zu einer anderen Einschätzung der Menschenrechtslage in Äthiopien gelangt sei. Es komme in Äthiopien wieder vermehrt zu Verhaftungen unter dem Anti-Terror-Gesetz. Die Nachhaltigkeit der angestossenen Reformen erweise sich als ungewiss. Die Sicherheitslage im Land präsentiere sich mit jedem Tag fragiler und aufgrund der ethnischen Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen drohe das Land ins Chaos abzugleiten. Sodann äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu allgemeinen Entwicklungen sowie zur politischen Lage und Sicherheitslage in Äthiopien, insbesondere auch mit Blick auf die Attentate vom 22. Juni 2019. Es sei anzunehmen, dass die Arbeit und die Methoden der Geheimdienste und der politischen Polizei sich wohl nicht wesentlich verändert hätten. Er rechne angesichts der chaotischen Zustände in Äthiopien damit, sowohl bei der Papierbeschaffung als auch bei der Rückkehr in seine Heimat in den Fokus der äthiopischen Behörden zu geraten und genau durchleuchtet zu werden. Spätestens dann würden die äthiopischen Behörden von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Angesichts der herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage in Äthiopien drohten ihm bei einer Rückkehr Festhaltung, Haft, Verhör und unmenschliche Behandlung respektive Folter. Damit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht) einzugehen. Der Beschwerdeführer führte in seiner sehr pauschal gehaltenen Rüge nicht aus, welche Beweismittel und Vorbringen von der Vorinstanz seiner Auffassung zufolge nicht gewürdigt worden seien. Seine pauschale Rüge, das SEM habe sich einer entsprechenden Würdigung «vollständig» entzogen, ist jedoch klar aktenwidrig. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung sämtliche von ihm eingereichten Beweismittel auf (vgl. a.a.O. E. II. Ziff. 2) und bezog sich in

E-4757/2019 der anschliessenden Würdigung seiner Vorbringen auf diese, indem es festhielt, den eingereichten Fotos zufolge habe er sich exilpolitisch betätigt (vgl. a.a.O. S. 5, vierter Absatz). Bezüglich der geltend gemachten Mitgliedschaft bei Ginbot 7 führte es mit Bezug auf die angeführten positiven Veränderungen in Äthiopien aus, dass auch diese nicht zu einer Gefährdung seiner Person zu führen vermag (vgl. a.a.O. S. 6, dritter Absatz). Das Ergebnis der Würdigung dieser Beweismittel und der damit verbundenen Vorbringen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Äthiopien ist sodann keine formelle, sondern eine materielle Frage. An dieser Stelle kann bereits vorweggenommen werden, dass die Lageeinschätzung des SEM – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu beanstanden ist. Demnach besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen formeller Mängel zu kassieren. 6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine behördliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses gemäss Art. 3 AsylG drohen würde. Es ist diesbezüglich auf die im als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 aktualisierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge hat sich die dortige Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3.). Das Ziel von Abiy Ahmed ist die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Er unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt (beispielsweise der Oppositionsführer der Ginbot 7, Berhanu Nega). Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich für die Anliegen der Oromo einsetzen – wie die Ginbot 7, welcher der Beschwerdeführer angeblich angehöre –, wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Das Gefängnis Ma-

E-4757/2019 kelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, < https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicher heitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen >, abgerufen am 9. Oktober 2020). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed – in anderem Masse und Kontext – weiterhin von gewissen ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten und zitierten Berichte zur Lage in Äthiopien nichts zu ändern, zumal sich den Berichten keine systematische Verfolgung gewisser Volksgruppen durch die Regierung entnehmen lässt und diese vielmehr die inter-ethnischen Spannungen in der Bevölkerung aufzeigen. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es darüber hinaus einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person gezielten Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass der Beschwerdeführer – als angebliches Parteimitglied der Ginbot 7 – im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich, zumal die Ginbot 7 – respektive deren Nachfolgepartei ECSJ – als politische Partei anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen ist. Folglich lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine heute aktuelle Verfolgung schliessen. Schliesslich sind keine Anzeichen ersichtlich, die folgern lassen, dass zurückgekehrte Kritiker/-innen der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert werden. Dasselbe gilt für Sympathisanten respektive Mitglieder der Ginbot 7. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers führt vor diesem Hintergrund zu keiner anderen Einschätzung. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage nach der Wahl von Abiy Ahmed nicht wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht und ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde, selbst wenn von einer exilpolitischen Exponierung auszugehen wäre. Nach dem Ausgeführten https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/20

E-4757/2019 kann aber offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz tatsächlich in exponiertem Masse exilpolitisch betätigt hat. Letztlich ist an dieser Stelle ergänzend auf den Umstand hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer am (…) 2019 durch die heimatlichen Behörden ein auf seine Identität lautender äthiopischer Pass ausgestellt wurde. Die Ausstellung dieses Passes spricht nicht nur gegen das Vorliegen einer objektiven Verfolgungsgefahr, sondern im Übrigen auch gegen eine subjektive Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und folgerichtig sein Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-4757/2019 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass infolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten ergäben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grundsätzlich zumutbar. Trotz der gegenwärtig angespannten Lage in Teilen des Landes herrsche in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Des Weiteren sei die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung bereits in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-493/2011 und E-5660/2016 rechtskräftig bestätigt worden. Seine Vorbringen im vorliegenden Verfahren seien nicht geeignet, im heutigen Zeitpunkt die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach zulässig, zumutbar und möglich. 8.4 Den Ausführungen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise entgegen, dass die Einschätzung der Menschenrechtslage der Vorinstanz in Äthiopien unzutreffend sei. Angesichts der herrschenden Sicherheits- und Menschenrechtslage in Äthiopien drohten ihm bei einer Rückkehr Festhaltung, Haft, Verhör und unmenschliche Behandlung respektive Folter durch die Behörden, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei.

E-4757/2019 8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. zur Verbesserung der generellen Situation in Äthiopien seit Amtsantritt von Ministerpräsident Abiy Ahmed im April 2018 Ausführungen unter E. 6.2 f. m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 und BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Situation im Land ist seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler. Insbesondere in den

E-4757/2019 ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Entgegen der (sinngemäss) vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung kann jedoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste. Die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu ausführlich Urteil D-7203/2017, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung der neueren Entwicklungen lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-7176/2018 vom 3. Juli 2020 E. 9.3; E-4708/2019 vom 12. Juni 2020 E. 9.4.1; E-6707/2018 vom 8. Juni 2020 E. 12.3). Dem Beschwerdeführer kann ausserdem zugemutet werden, sich in einer von ethnischen Auseinandersetzungen weniger stark betroffenen Region, insbesondere etwa in der Hauptstadt Addis Abeba, aus der er stammt, niederzulassen. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gleichwohl aus persönlichen Gründen konkret gefährdet sein könnte. 8.6.2 Wie die Vorinstanz korrekterweise feststellte wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuletzt mit Bundesverwaltungsgerichtsurteil E-5660/2016 vom 28. Oktober 2016 rechtskräftig beurteilt und bejaht. Weder den vorinstanzlichen Akten noch der Beschwerdeeingabe sind Hinweise auf eine seit diesem Urteil veränderte persönliche Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen, zumal sich die Beschwerde diesbezüglich ausschweigt. Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-4757/2019 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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E-4757/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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E-4757/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.10.2020 E-4757/2019 — Swissrulings