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Bundesverwaltungsgericht 13.03.2019 E-4756/2018

13. März 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,973 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4756/2018

Urteil v o m 1 3 . März 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2018 / N (…).

E-4756/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 21. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Juni 2016 und der Anhörung vom 10. Juli 2018 führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Sie stamme ursprünglich aus B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz, und sei tamilischer Ethnie. Seit ihrem (…) Lebensjahr habe sie in D._______, Distrikt E._______, ebenfalls Nordprovinz, gelebt. Sie habe (…) Jahre lang die Schule besucht und mit dem O-Level abgeschlossen. Von (…) bis (…) habe sie als (…) in einem (…) gearbeitet, welcher einem Unterstützer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehört habe. Am (…) 2012 habe sie in E._______ geheiratet und seither mit ihrem Ehemann und ihrer Mutter zusammengelebt. Von (…) bis (…) habe sie in einem anderen Laden als (…) gearbeitet. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei von (…) bis (…) respektive (…) bei den LTTE gewesen. Sie wisse indes nicht, was er für die Organisation gemacht habe respektive führte sie aus, er habe als (…) und (…) gearbeitet. Bevor er im Jahr (…) nach (…) gegangen sei, sei er inhaftiert gewesen. Am (…) 2011 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (…) 2016 sei er vom Criminal Investigation Departement (CID) gesucht worden. Ein Freund ihres Ehemannes sei festgenommen worden. Dessen Bruder habe daher ihren Ehemann angerufen und ihm geraten, von Zuhause wegzugehen. Daraufhin habe ihr Ehemann das Haus verlassen. Seither habe sie ihn nicht mehr gesehen. Am (…) 2016 seien Mitarbeiter des CID gegen Mittag zu ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Ehemann erkundigt. Sie habe gesagt, sie wisse nichts über seinen Verbleib. In der Nacht seien zwei maskierte Männer bei ihr vorbeigekommen und hätten sie erpresst, geschlagen sowie vergewaltigt. Aus Angst sei sie zu ihrem Onkel nach F._______ gegangen, welcher ihr zur Ausreise geraten habe. Am (…) 2016 habe sie Sri Lanka auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land verlassen. Sie wisse nicht, ob sie mit ihrem eigenen Reisepass, welchen sie im (…) 2016 selbst beantragt habe, ausgereist sei. Der Schlepper habe ihr diesen in Colombo abgenommen und jeweils einen Pass für sie vorgewiesen. Seit ihrer Ausreise sei ihr Onkel zweimal von Unbekannten auf der Suche nach ihr und ihrem Ehemann aufgesucht worden. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburtsurkunde in Kopie, die Todesurkunde ihres Vaters in Kopie, eine Bestätigung des Todes

E-4756/2018 ihres Bruders, einen Eheschein im Original und ein Arztzeugnis des G._______ vom 15. Februar 2017 betreffend ihre Mutter ein. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe vom 10. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese kam dem Begehren am 16. August 2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung bestehe oder weil es sich um interne Akten handle. D. Gegen die Verfügung vom 17. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin am 20. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihr der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte sie verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und 38 weitere Dokumente [Rechtsgutachten von

E-4756/2018 Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Urteil des EGMR, Case X. vs. Switzerland vom 26. Januar 2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 26. September 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.– zu bezahlen. F. Der Kostenvorschuss wurde am 26. September 2018 fristgerecht geleistet. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 gab die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper bekannt und trat auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers nicht ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A16/1 gut, weitergehend wies sie es ab. Der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies sie ebenfalls ab. H. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 2. Oktober 2018 von M.Sc. H._______, Psychologin, und von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Allgemeine Medizin, zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. Am 11. Januar 2019 reichte die Vorinstanz – nach gewährter Fristerstreckung – eine Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

E-4756/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt von E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 festgestellt – nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. 2.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E-4756/2018 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin damit, sie sei anlässlich der BzP explizit darauf hingewiesen worden, sich kurz zu fassen. Es sei ihr kaum möglich gewesen, alles in der gewünschten Ausführlichkeit berichten zu können. Sodann sei das Interview anlässlich der Anhörung in „unterbrechender Art“ geführt worden. Aufgrund des Protokolls der BzP ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zunächst in einer offen formulierten Frage aufgefordert wurde, die Gründe für das Verlassen ihrer Heimat zu nennen. Über zehn Zeilen hinweg führte sie in freier Schilderung aus, dass ihr Ehemann von einem Freund angerufen wurde, er anschliessend verschwunden und sie anlässlich einer Suche nach ihm von zwei Personen zu Hause vergewaltigt worden sei. Daraufhin wurden ihr 16 konkretisierende Fragen gestellt. Damit hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP hinreichend Möglichkeiten, ihre wesentlichen Asylgründe zu nennen. Was die Art der Interviewführung anlässlich der Anhörung betrifft, sind dem Protokoll keine Hinweise für zahlreiche Unterbrehttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-4756/2018 chungen zu entnehmen. Auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertreter hielt im Protokoll nichts Entsprechendes fest. Es liegt folglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5.3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anhörung habe erst 24 Monate nach der BzP stattgefunden. Damit missachte die Vorinstanz eine zentrale Empfehlung von Prof. Walter Kälin. Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeeingabe ist festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu gewähren. Hätten sich in dieser Zeit massgebliche neue Tatsachen ergeben, wäre es aufgrund der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Vorinstanz zu informieren. Bei dem von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsgutachten handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher die Beschwerdeführerin keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch insoweit nicht vor. 5.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM ihre Vergewaltigung als Teilbeweis nicht gewürdigt, die Hausbesuche bei ihrem Onkel nach ihrer Ausreise an keiner Stelle erwähnt und die Verbindungen ihres Ehemannes zur LTTE nicht berücksichtigt. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die Besuche beim Onkel im Sachverhalt aufgeführt. Im Rahmen der Würdigung ist sie sowohl auf die Verbindung des Ehemannes zur LTTE als auch die Besuche beim Onkel eingegangen. Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht nachvollziehbar hervor, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz Zweifel an der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat, mithin die Grundlage für die Vergewaltigung und die spätere Suche beim Onkel nicht glaubhaft ist. Die eingereichte Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.

E-4756/2018 5.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung. Die Vorinstanz habe ihre Bedrohungslage aufgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht mitberücksichtigt, ebenso die allgemeine Lage sowie die Menschenrechtssituation in Sri Lanka. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise auf eine frauenspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin entnehmen, welche weitere Abklärungen erfordert hätte. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, als zurückgebliebene Ehefrau eines inhaftierten vermeintlichen LTTE-Mitglieds, das fälschlicherweise verdächtigt worden sei, in einen (…) involviert gewesen zu sein, sei sie gegenüber Reflexverfolgungen sexueller Natur äusserst verwundbar, finden diese Vorbringen in ihren Ausführungen anlässlich der Befragungen nicht ansatzweise eine Stütze, mithin sind sie als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung nicht als unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu werten. Ferner spricht allein der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Schliesslich liegt auch in Bezug auf die zu erwartende Papierbeschaffung beim srilankischen Generalkonsulat in Genf und den standardmässigen behördlichen „Backgroundcheck“ keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Die erhobene Rüge geht fehl. 5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als von der Beschwerdeführerin erwartet, bedeutet noch keine Willkür. 6. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1).

E-4756/2018 7. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Die Mutter der Beschwerdeführerin sei als Zeugin zur Vergewaltigung durch die Botschaft in Colombo einzuvernehmen. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung neuer Beweismittel betreffend der LTTE-Vergangenheit und der Fluchtgeschichte ihres Ehemannes anzusetzen, damit eine entsprechende Beschwerdeergänzung eingereicht werden könne. Weiter sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung von fachärztlichen Berichten betreffend die Vergewaltigung und deren gesundheitlichen Folgen anzusetzen. Schliesslich sei die Vorinstanz anzuweisen, die Vergewaltigung und deren gesundheitlichen Folgen für die Beschwerdeführerin fachärztlich abklären zu lassen. 8.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit 2016 in der Schweiz auf und wurde mehrmals auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Es wäre ihr freigestanden und hätte ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen, entsprechende Beweismittel einzureichen. Im Übrigen konnte sie sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu ihren Asylgründen äussern. Die Notwendigkeit einer Anhörung der Mutter und einer fachärztlichen Abklärung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung ist nicht ersichtlich. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 9. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4756/2018 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin als Grund für die behördliche Suche ihres Ehemannes angegeben, er habe von (…) bis (…) für die LTTE als (…) und (…) gearbeitet. Anlässlich der BzP habe sie hingegen ausgesagt, ihr Ehemann sei von (…) bis (…) bei der LTTE gewesen. Sie wisse nicht, was er für die LTTE gemacht habe. Mit diesen Unstimmigkeiten anlässlich der Anhörung konfrontiert, habe sie erklärt, dass sie nach Tätigkeiten vor der Hochzeit gefragt worden sei, womit sie die Widersprüche nicht habe aufzulösen vermögen. Auf die Aufforderung, ihre letzte Begegnung mit ihrem Ehemann zu schildern, habe sie lediglich ausweichende Antworten gegeben. Sodann habe sie die Frage, was das Letzte gewesen sei, was sie ihrem Mann gesagt habe, unbeantwortet gelassen. Schliesslich sei unklar, weshalb sie, abgesehen vom Jahr 2016, nie Probleme mit den Behörden wegen der Tätigkeiten ihres Mannes gehabt habe, zumal sie ausgesagt habe, er sei bereits im Jahr (…) aus (…) zurückgekehrt. Somit würden Zweifel daran bestehen, dass ihr Mann im (…) 2016 verschwunden sei und sie ihn an diesem Tag das letzte Mal gesehen habe. Diese Zweifel würden durch die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) 2016 erhärtet. Auf die Frage anlässlich der Anhörung, wie viele Personen zu ihr nach Hause gekommen seien, habe sie von drei Personen gesprochen und die Anwesenheit ihrer Mutter erwähnt.

E-4756/2018 Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie dies anlässlich der BzP nicht so dargelegt habe. An dieser Einschätzung vermöge auch die Erklärung nichts zu ändern, wonach sie sich anlässlich der BzP habe kurz halten müssen. Ferner sei sie gebeten worden, so detailliert wie möglich zu erzählen, was sich in der Nacht vom (…) 2016 ereignet habe. Ihre Antwort sei trotz mehrmaligem Nachfragen äusserst unsubstanziiert ausgefallen und es sei ihr nicht gelungen, detailliert und ausführlich über diesen fluchtauslösenden Vorfall zu berichten. Sie habe somit nicht glaubhaft machen können, dass ihr Mann am (…) 2016 von CID-Mitarbeitern gesucht und sie von diesen vergewaltigt worden sei. Folglich müsse auch der Wahrheitsgehalt der Suche nach ihr und ihrem Mann nach ihrer Ausreise bezweifelt werden. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft machen können, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei sie bis zum (…) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe demnach nach Kriegsende noch sieben Jahre in ihrem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden gehabt, auch nicht aufgrund ihrer Verkaufstätigkeit in einem Laden der LTTE. Somit bestehe keine begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 10.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG. Die Situation ihres Ehemannes sei bedeutend dramatischer, als dies von ihr bislang vorgebracht worden sei. Er sei bereits im Jahr (…) nach (…) geflüchtet. Aus Angst vor Verfolgung sei er nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Haft, Folter und sogar Tod drohen würden. Sie habe dies deshalb verschwiegen, weil ihr geraten worden sei, die frühe Flucht und den fast (…)jährigen Aufenthalt des Ehemannes im Exil nicht zu erwähnen, da die Schweizer Behörden allenfalls davon ausgehen würden, beim Ehemann handle es sich um eine asylunwürdige Person, und dass auch sie, fälschlicherweise, dadurch als asylunwürdig eingestuft werden könnte. Ferner habe sie eine Cousine, welche bei der LTTE gewesen sei. Sodann habe sie keinesfalls „äusserst unsubstanziiert“ über die Nacht der Vergewaltigung berichtet. Es stimme zwar, dass sie teilweise mit einem oder zwei Sätzen auf die Fragen geantwortet habe, was allerdings eher auf

E-4756/2018 die unterbrechende Art der Interviewführung zurückzuführen sei, als auf ihr Unvermögen, frei zu erzählen. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, unsubstanziiert, unplausibel und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung zu Recht daraufhin, dass sich aus der Beschwerdeschrift und dem eingereichten Arztzeugnis vom 2. Oktober 2018 Unvereinbarkeiten zu den bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, ihr Ehemann habe von (…) bis (…) in (…) gelebt. Am (…) 2011 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Sie habe ihn am (…) 2016 zum letzten Mal gesehen, als er ihr Zuhause verlassen habe (vgl. SEM-Akten A19/14 F78 und F96). Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, ihr Ehemann sei im Jahr (…) nach (…) gereist und aus Angst vor einer Verfolgung nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Dies ist offensichtlich nicht vereinbar mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Eheschein, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am (…) 2012 in E._______ geheiratet hätten (vgl. SEM-Akten A20/1). Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung sodann zu Recht auch auf die weitere Unvereinbarkeit zwischen den Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem eingereichten Arztbericht. Gemäss diesem verletzte sich die Beschwerdeführerin auf der Flucht am (…) und konnte nicht mehr weiterlaufen, weshalb sie ihren Mann aus den Augen verloren habe. Diese Aussagen stimmen weder mit den Ausführungen anlässlich der Anhörung noch mit denjenigen in der Beschwerdeschrift überein. Sodann vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Festhalten, sie habe die Nacht der Vergewaltigung detailliert dargelegt und ihre Schilderungen würden Realkennzeichen enthalten, nicht substanziiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ist somit nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2016 von Mitarbeitern des CID aufgesucht, zu ihrem Mann befragt und in der Nacht vergewaltigt wurde. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung zur Gewährung einer Frist zu Einreichung weiterer Beweismittel betreffend das Engagement ihrer Cousine bei der LTTE.

E-4756/2018 Weiter sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, nicht geeignet, an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin etwas zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Die Beschwerdeführerin kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 10.4 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen

E-4756/2018 Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 10.4.2 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes für die LTTE im Zeitpunkt ihrer Ausreise behördlich gesucht war. Sodann hatte sie bis zur Ausreise keine Probleme mit den Behörden aufgrund der angeblichen Verbindungen ihrer Cousine zur LTTE. Ihr früheres Engagement als (…) in einem Laden der LTTE, welches vergleichbar ist mit Tätigkeiten von Tausenden anderer Personen tamilischer Ethnie zugunsten der LTTE, ist als niederschwellig zu betrachten, zumal sie ausdrücklich verneinte diesbezüglich Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. SEM-Akten A19/14 F88). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden auf sich gezogen hat. Sie läuft somit nicht Gefahr, von den heimatlichen Behörden der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus verdächtigt zu werden. Daran vermögen auch das Fehlen ordentlicher Identitätspapiere bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung in dieses Land nichts zu ändern, da sie nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz begründet keine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor einer Verfolgung. 10.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4756/2018 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 12.2 12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da sie mit ihrer Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihr von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka sofort in Kenntnis darüber sein, was sie für ein Risikoprofil aufweise.

E-4756/2018 12.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten

E-4756/2018 Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 12.3.3 Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 2. Oktober 2018 wurde bei der Beschwerdeführerin eine (…) diagnostiziert. Es sei deshalb eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung notwendig. Seit dem 27. Februar 2018 erhalte die Beschwerdeführerin die Medikamente (…), (…) und (…) verschrieben, welche hauptsächlich als (…) und (…)mittel wirken würden. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin im Rahmen einer ambulanten Therapie zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat bezahlt würde. Auch die Behandlung mit Psychopharmaka ist gewährleistet, wenngleich die Nachfrage nach vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation (SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Sodann ergibt sich aus dem am (…) 2018 eingereichten Arztbericht betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, dass diese im Jahr (…) im Spital in E._______ aufgrund einer psychischen Erkrankung in ärztlicher Behandlung war (vgl. SEM-Akten A20/1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin heute nicht möglich sein sollte, sich ebenfalls dort in ärztliche Behandlung zu begeben. Sodann kann sich die Beschwerdeführerin, nachdem sie bereits in fachärztlicher Behandlung ist, in Zusammenarbeit mit den sie aktuell betreuenden Fachpersonen gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung vorbereiten. Schliesslich kann den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin durch die medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 12.3.4 Die Beschwerdeführerin lebte zuletzt in D._______, Distrikt E._______, Nordprovinz, wo sie ein eigenes Haus besitzt. Ihre Mutter und ihr Onkel sowie Verwandte ihres Ehemannes leben noch in Sri Lanka, mithin ist davon auszugehen, dass sie über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat sie (…) Jahre lang die Schule besucht und mit dem O- Level abgeschlossen und während Jahren war sie als (…) tätig gewesen.

E-4756/2018 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr von ihrer Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und sie eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge ihrer sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihr auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist die Beschwerdeführerin teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1‘400.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Für die Bezahlung der Verfahrenskosten ist der am 26. September 2018 geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. Im Umfang von Fr. 100.– ist dieser der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei-

E-4756/2018 entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, obgleich dieser Mangel auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist sie unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.–), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4756/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Für deren Bezahlung wird der Kostenvorschuss verwendet. Im Umfang von Fr. 100.– wird dieser der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin

Versand:

E-4756/2018 — Bundesverwaltungsgericht 13.03.2019 E-4756/2018 — Swissrulings