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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2015 E-4747/2014

23. Oktober 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,890 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4747/2014

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Afghanistan, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2014 / N (…).

E-4747/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2010 oder 2011 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 13. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 17. Oktober 2013 zu seinen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes vor: Er sei in B._______, Provinz C._______, geboren worden und habe bis zu seinem fünften Lebensjahr in einem Dorf mit Namen D._______ gelebt. Da seine Eltern gegen den Willen ihrer Familien geheiratet hätten, sei eine Fehde ausgebrochen, im Rahmen welcher seitens der Jirga (traditionelle beratende Versammlung) entschieden worden sei, dass die Eltern des Beschwerdeführers einschliesslich deren Kinder getötet werden sollten. Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie ungefähr im Jahr 1991 nach E._______ bei F._______, Pakistan, geflohen. Obwohl sie als Bedienstete des Chan (Ortsvorsteher) Arbeit gefunden hätten, hätten sie in Pakistan nie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dennoch habe der Beschwerdeführer mit Hilfe des Dorfvorstehers bis zur achten Klasse die Schule besuchen können. Zudem habe er seinem Bruder jeweils im Laden des Chan geholfen. Im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie wieder nach D._______ zurückgekehrt, da die pakistanische Regierung die afghanischen Flüchtlinge schikaniert und vertrieben habe. Die verfeindeten Onkel mütterlicherseits hätten von der Rückkehr seiner Familie ins Heimatdorf erfahren und hätten, gemäss Mitteilung des Dorfvorstehers, nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gesucht, um sie umzubringen. Zudem hätten sie den Beschwerdeführer und seine Angehörigen bei der afghanischen Polizei denunziert, indem sie dieser erzählt hätten, der Beschwerdeführer und seine Familie seien gar keine Afghanen. Nachdem der Dorfvorsteher ihnen mitgeteilt habe, dass die Polizei im Dorf nach ihm und seinen Angehörigen gesucht habe, habe er sich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlassen. Anlässlich der Kurzbefragung trug der Beschwerdeführer zudem vor, dass er in der Schule in Pakistan Englisch gelernt habe, weshalb ihm ungefähr ein Monat nach seiner Rückkehr nach Afghanistan seitens der Dorfbevöl-

E-4747/2014 kerung vorgeworfen worden sei, ein Kommunist zu sein und mit den Ausländern zusammenzuarbeiten. Einige Tage später hätten die Taliban von diesen Vorwürfen erfahren und ihn im Dorf gesucht. Allerdings hätten sie ihn dort nicht mehr gefunden, da er sich auf Anraten des Dorfvorstehers – der auf seiner Seite gestanden sei – versteckt habe. Die Taliban hätten ihm über seine Verwandten und den Dorfvorsteher ausrichten lassen, dass er für sie kämpfen müsse, oder sie davon auszugehen hätten, dass er gegen sie sei. Nachdem er in der einlässlichen Anhörung auf dieses Verfolgungsvorbringen angesprochen wurde, verneinte er, bei der Kurzbefragung entsprechende Aussagen gemacht zu haben. Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwerdeführer seine afghanische Tazkira (im Original, mit Übersetzung) ein. B. Am 29. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Fachstelle Lingua – unter Beilage des Protokolls zur Kurzbefragung des Beschwerdeführers – erstmals einen Auftrag zur Herkunftsabklärung (vgl. A9/3). Dieser wurde indes zurückgezogen, nachdem die Fachstelle Lingau zum Schluss kam, dass eine Herkunftsanalyse im vorliegenden Fall nicht viel bringen würde (vgl. A10/18). Am 13. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz der Fachstelle Lingua nach vorgängiger Rücksprache mit dieser erneut einen Auftrag zur Herkunftsabklärung (vgl. A25/4). Am 28. April 2014 wurde mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutachten vom 25. Juni 2014 zum Schluss, dass eine Sozialisierung des Beschwerdeführers im behaupteten Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan nicht wahrscheinlich sei. Vielmehr lasse die linguistische Analyse die Vermutung zu, dass die primäre sprachliche Sozialisation des Beschwerdeführers in einem Milieu stattgefunden habe, das von den zentralen Dialekten des Paschto geprägt worden sei, wie sie in der pakistanischen Gegend zwischen Quetta und Peshawar gesprochen würden. Dieses Ergebnis werde von den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwerdeführers gestützt (vgl. A33/13). C. Am 10. Juni 2014 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, in dem ein

E-4747/2014 afghanischer Staatsangehöriger ausführte, dass es sich beim Beschwerdeführer und anderen Asylsuchenden um Staatsangehörige von Pakistan handle (A32/2). D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Gutachten über das Lingua-Interview gewährt. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 nahm er fristgerecht dazu Stellung und hielt daran fest, aus Afghanistan zu stammen und von 1991 bis 2010 als Flüchtling in Pakistan gelebt zu haben. Da er somit den grössten Teil seines Lebens in Pakistan verbracht habe, spreche er die gleiche Sprache wie die pakistanische Bevölkerung. Es gebe in der Schweiz zudem Familien, die ihn kennen würden und bestätigen könnten, dass er aus Afghanistan stamme. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2014 darum, nach Abschluss des Instruktionsverfahrens Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu erhalten. E. Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 – eröffnet am 26. Juli 2014 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die am 28. April 2014 durchgeführte Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua, wahrscheinlich nicht – wie von ihm behauptet – im spezifischen Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan, sondern in einem pakistanischen sozio-ethnischen Milieu sozialisiert worden sei. So habe er zwar gewisse Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsort D._______ korrekt beantworten können, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er sich für eine bestimmte Zeit in diesem Dorf aufgehalten haben müsse. Allerdings seien seine Kenntnisse im Bereich des Brauchtums sowie der Ernährungs- und Kleidungsgewohnheiten nicht ausreichend spezifisch, um eine Herkunft aus D._______ glaubhaft erscheinen zu lassen. Diese Annahme werde durch die linguistische Analyse erhärtet. So lasse sich das vom Beschwerdeführer verwendete Paschto nicht den nordwestlichen Dialekten, wie sie in seinem angeblichen Herkunftsort D._______ gesprochen würden, zuordnen. Auch werde es nicht in den Orten in Pakistan, in denen er sich angeblich aufgehalten habe, sondern in der Region zwischen Quetta und Peshawar benutzt. Zudem habe er Wörter verwendet, die als exklusives Merkmal des in Pakistan gesprochenen Paschto anzusehen

E-4747/2014 seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Schlussfolgerungen zu widerlegen. Die von ihm erwähnten Bestätigungen von in der Schweiz lebenden Familien, wonach er afghanischer Staatsangehöriger sei, könnten die vorangehenden Erwägungen nicht entkräften. So sei bei der Vorinstanz denn auch ein Schreiben eingegangen, in dem ein afghanischer Staatsangehöriger den Beschwerdeführer bezichtige, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira vermöge nicht zu bestätigen, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei. So sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Afghanistan unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Diese Schlussfolgerungen bezüglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers würden durch die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen erhärtet. Da nach dem Gesagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus Pakistan stamme und im Sinne einer Regelvermutung anzunehmen sei, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfüge, stehe einem Wegweisungsvollzug nach Pakistan nichts im Wege. F. Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Urs Ebnöther, substituiert durch die damals noch in der Funktion als Anwaltspraktikantin tätige MLaw Angela Stettler, gegen die Verfügung vom 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin liess er beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihm in der Person von MLaw Stettler eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, könne nicht gefolgt werden. So bestreite der Beschwerdeführer nicht, im sozio-ethnischen Milieu von Pakistan sozialisiert worden zu sein. Vielmehr habe er von Anfang an klar angegeben, dass er seit seinem fünften Lebensjahr in Pakistan gelebt habe und seine Familie bei einem Chan untergekommen sei und dort gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sei es selbstverständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit den pakistanischen Kindern

E-4747/2014 des Chan abgegeben habe. Auch in der Schule habe er pakistanische Freunde gefunden. Als Kind habe er den lokalen Dialekt schnell angenommen. Damit lasse sich auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer Wörter verwende, die als exklusives Merkmal des in Pakistan gesprochenen Paschto anzusehen seien. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise nach Afghanistan während ungefähr eineinhalb Jahren in einem Flüchtlingslager in G._______ aufgehalten, wo er den dort typischen Dialekt angenommen habe. Da dem Beschwerdeführer trotz Akteneinsichtsgesuch vom 29. Juli 2014 und vom 18. August 2014 kein Einblick in die Herkunftsanalyse gewährt worden sei, könne zu dieser nicht Stellung genommen werden. Es sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur die ersten fünf Jahre seines Lebens sowie einige Monate nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in seinem Heimatdorf D._______ gelebt habe. Deshalb sei verständlich, dass er nicht alle Fragen zu D._______ habe beantworten können. Ferner sage die Sozialisierung ohnehin nichts über den rechtlichen Status des Beschwerdeführers in Pakistan und über seine Staatsangehörigkeit aus. So habe der Beschwerdeführer klar dargelegt, dass seine Familie in Pakistan keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sondern sich dort illegal aufgehalten habe. Nachdem die Taliban F._______ angegriffen und unter ihre Kontrolle gebracht hätten, sei es für den Beschwerdeführer und seine Familie nicht mehr möglich gewesen, dort zu leben. Auch im Flüchtlingslager in G._______ habe sich die Familie nicht offiziell registrieren können, weshalb der Vater des Beschwerdeführers die Beamten bei deren Kontrollen jeweils habe bestechen müssen. Aufgrund dieser Verhältnisse sei die Familie des Beschwerdeführers schliesslich nach Afghanistan zurückgekehrt. Zudem habe der Beschwerdeführer zwecks Beleg seiner afghanischen Staatsbürgerschaft seine Tazkira im Original sowie Kopien des afghanischen Militärausweises und der Tazkira seines Vaters einreichen können. Der Militärausweis und die Tazkira seines Vaters seien dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz ohne Prüfung gleich wieder zurückgegeben worden, weshalb sie auf Beschwerdeebene nochmals eingereicht würden. Der Beschwerdeführer versuche noch die Originale, welche derzeit noch sein Vater auf sich trage, zu beschaffen. Da die Vorinstanz die Dokumente des Vaters gleich wieder an den Beschwerdeführer retourniert habe und diese auch mit keinem Wort in der Begründung der angefochtenen Verfügung erwähnt habe, sei es für ihn nicht möglich, nachzuvollziehen, ob die Vorinstanz seine Vorbringen gehört, das heisst seine Beweise abgenommen und gewürdigt habe. Angesichts dessen sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die Sache – nicht zuletzt wegen dem Wegfall der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesver-

E-4747/2014 waltungsgericht und der daraus resultierenden Einschränkung seiner Kognition – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bezüglich seiner eigenen Tazkira sei erwähnt, dass auch wenn diese leicht gekauft werden könne, es nicht angehe, dass die Vorinstanz diese ohne jegliche nähere Prüfung als Beweis mit niedrigem Beweiswert abtue. Hinsichtlich des in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreibens, in dem ein afghanischer Mitbürger des Beschwerdeführers diesen bezichtige, ein pakistanischer Staatsangehöriger zu sein, müsse festgehalten werden, dass diesem Schreiben kein Glauben geschenkt werden könne. Wegen fehlender Akteneinsicht wisse der Beschwerdeführer nicht, von wem dieses Schreiben stamme. Er habe jedoch in der Asylunterkunft Probleme mit einem anderen Afghanen gehabt. Beim Verfasser des Schreibens scheine es sich aber in jedem Fall nicht um eine neutrale Person zu handeln, sondern um jemanden, mit dem der Beschwerdeführer im Streit liege. Die Vorinstanz argumentiere denn auch mit keinem Wort, gestützt auf welche Aussagen dieser Person oder auf welche Abklärungen ihres Hintergrundes, ihrem Schreiben geglaubt werden könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer zwischenzeitlich weitere Schritte unternommen, um seine afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen. So sei er darum bemüht, sich einen afghanischen Pass ausstellen zu lassen. Sobald die Ausstellung dieses Dokumentes erfolgt sei, werde er dieses nachreichen. Es sei dem Beschwerdeführer mithin gelungen, glaubhaft zu machen, dass er ein afghanischer Staatsangehöriger sei. Im Übrigen liessen sich auch die vermeintlichen Widersprüche des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen erklären, weshalb insbesondere seine Verfolgung durch seine Onkel mütterlicherseits wegen einer Fehde mit Blutrache entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft sei. Da dem Beschwerdeführer aufgrund des Entschlusses der Jirga und der Absicht seiner Onkel, diesen auszuführen, der Tod drohe, habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31). Überdies könne ihm auch der afghanische Staat keinen Schutz vor Verfolgung bieten, da die Polizei, wie von ihm vorgetragen, in seine Verfolgung involviert gewesen sei und sich die afghanischen Justizbehörden nicht in traditionelle Streitigkeiten, die als Familienangelegenheiten betrachtet würden, einmischten. Weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft erfülle, stehe eine Wegweisung nach Afghanistan im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 5 AsylG. Zudem bestehe eine

E-4747/2014 reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung, weshalb die Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletze. Ferner sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. So müssten der Vater und die Schwestern des Beschwerdeführers ihren Aufenthaltsort aufgrund der Verfolgung durch die Onkel mütterlicherseits ständig wechseln, weshalb der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sie sich gegenwärtig aufhielten. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers lebe versteckt bei einem Freund des Vaters. Mit den weiteren Verwandten, sowohl jenen mütterlicherseits, als auch jenen väterlicherseits, habe der Beschwerdeführer nie Kontakt gehabt, da er den Hauptteil seines Lebens in Pakistan verbracht habe. Auch hätten beide Seiten seiner Familie an der Jirga mitgewirkt, weshalb sie dem Beschwerdeführer gegenüber feindlich eingestellt seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich die Familie des Vaters des Beschwerdeführers in der Nähe des Dorfes D._______ und somit nicht in einer der gemäss Bundesverwaltungsgericht etwas sichereren Grossstädte aufhalte. Somit könne der Beschwerdeführer nicht auf ein tragfähiges soziales Netz in einer der sicheren Grossstädte zählen, weshalb für ihn keine inländische Fluchtalternative bestehe. Ferner sei zu beachten, dass er nur als Kleinkind und vor seiner Flucht nur wenige Monate in Afghanistan gelebt habe, weshalb er auch nicht auf ein Netz von Bekannten zählen könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Schule nicht abgeschlossen und verfüge deshalb nicht über eine Ausbildung, weshalb es ihm in Afghanistan kaum möglich wäre, selber für seinen wirtschaftlichen Unterhalt aufzukommen und eine neue Existenz aufzubauen. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu nehmen, ob er den mit Vollmachtsurkunde mandatierten Rechtsanwalt Ebnöther oder die mit Substitutionsvollmacht ermächtigte MLaw Stettler als amtlichen Rechtsbeistand respektive amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt haben wolle. Schliesslich hielt das Gericht fest, dass es von Amtes wegen für eine Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Militärausweis und die Tazkira seines Vaters) besorgt sei.

E-4747/2014 H. Am 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer das Gericht mittels einer von Rechtsanwalt Ebnöther und MLaw Stettler unterzeichneten Eingabe darum ersuchen, im vorliegenden Verfahren MLaw Stettler als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung dieses Gesuches wurde ausgeführt, dass MLaw Stettler von Anfang an die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsvertreterin gewesen sei, es in der Advokatur Kanonengasse üblich sei, dass ein Anwalt die Fallverantwortung trage und die Mandate, die Antwaltspraktikanten und -praktikantinnen zugewiesen würden, jeweils in enger Zusammenarbeit mit der fallverantwortlichen Person bearbeitet würden, weshalb die Vollmacht denn auch zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Ebnöther ausgestellt worden sei. Ferner liess der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Mannes einreichen, bei dem es sich um einen afghanischen Freund handle, in dem dieser bestätigte, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Schliesslich liess der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren bezüglich Flüchtlingseigenschaft zurückziehen, wobei er darauf hinweisen liess, dass im Wegweisungspunkt vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, lehnte jedoch das Gesuch, MLaw Stettler für das vorliegende Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Anwaltspraktikant respektive eine Anwaltspraktikantin nicht beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG befasst sei, da ein Praktikum Ausbildungszwecken diene. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von Rechtsanwalt Ebnöther vom 3. November 2014, im vorliegenden Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt zu werden, gut. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 bot das Gericht der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 führte die Vo-

E-4747/2014 rinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. L. In seiner Replik vom 9. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer vortragen, dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf Beschwerdeebene sehr wohl neue Beweismittel eingereicht und glaubhaft gemacht habe, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der nicht aus einer der drei Grossstädte Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat stamme. Ferner habe er, wie in der Beschwerdeschrift vom 25. August 2014 in Aussicht gestellt, mit der afghanischen Botschaft in Genf Kontakt aufgenommen, um sich einen afghanischen Pass ausstellen zu lassen. Dabei habe sich ergeben, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aussprache respektive des Dialekts des Beschwerdeführers, der in Pakistan sozialisiert worden sei, in jedem Fall das Vorlegen seiner Tazkira im Original nötig sei. Da sich das Original dieses Dokuments bei den Akten der Vorinstanz befinde, werde das Gericht darum ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer seine Tazkira zwecks Vorsprechen bei der afghanischen Botschaft vorübergehend zur Verfügung zu stellen. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz um Prüfung dieses Ansinnens des Beschwerdeführers und stellte ihr zu diesem Zweck die vorinstanzlichen Akten einschliesslich des Beschwerdedossiers zur Verfügung. Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und führte aus, dass während eines hängigen Verfahrens keinerlei Identitätspapiere an den Beschwerdeführer ausgehändigt werden könnten. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates stelle, wenn er sich an die heimatliche Botschaft wende, und folglich den Schutz der Schweiz nicht mehr benötige. N. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben der Vorinstanz Stellung nehmen und ausführen, dass ihm von der afghanischen Botschaft in Genf auf Rückfrage hin erneut mitgeteilt worden sei, dass er seine Tazkira im Original vorlegen müsse. Zudem habe ihm sein Gesprächspartner bei der Botschaft keine Bestätigung über das Telefongespräch und das Erfordernis der Einreichung der Tazkira im Original ausstellen wollen, sondern ihn vielmehr darauf hingewiesen, dass ihm

E-4747/2014 eine solche Bestätigung bestenfalls bei einem persönlichen Vorsprechen bei der Botschaft ausgehändigt würde. Der Beschwerdeführer überlege sich nun, einen entsprechenden Termin mit der Botschaft zu vereinbaren. Ob dabei eine schriftliche Bestätigung über seine Bemühungen ausgestellt werden könne, sei ungewiss. O. Am 7. September 2015 wurde eine aktuelle Kostennote eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerdeeingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdefüh-

E-4747/2014 rer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen (vgl. Bst. F). Mit Eingabe vom 18. September 2014 liess er dem Gericht schliesslich mitteilen, dass er das Rechtsbegehren bezüglich Flüchtlingseigenschaft zurückziehe, im Wegweisungspunkt indes vollumfänglich an der Beschwerde festhalte (vgl. Bst. H). Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (bezüglich Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei nicht afghanischer Staatsangehöriger. Dabei sind neben der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Herkunftsabklärung die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. 5.2.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die

E-4747/2014 von ihm geltend gemachte Familienfehde mit Blutrache infolge der unerwünschten Heirat seiner Eltern glaubhaft zu machen. So sind seine Aussagen diesbezüglich tatsächlich widersprüchlich. Zudem erscheint es unplausibel, dass die Eltern des Beschwerdeführers erst mehrere Jahre nach der Geburt ihrer Kinder aus ihrem Heimatdorf hätten fliehen müssen, wenn ihre Verbindung tatsächlich unliebsam gewesen wäre und eine Verfolgung seitens der Familienmitglieder nach sich gezogen hätte. Dennoch erscheint eine Ausreise der Familie des Beschwerdeführers von Afghanistan ins benachbarte Pakistan in den frühen 1990er Jahren nicht per se unwahrscheinlich. So tobte in dieser Zeit der afghanische Bürgerkrieg, während dem zahlreiche Afghanen und Afghaninnen im Nachbarland Zuflucht suchten (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Pakistan: Ungewisse Zukunft für die afghanischen Flüchtlinge, 28. Dezember 2012; NZZ, Human Rights Watch kritisiert die Rolle von Drittstaaten: Kein Mangel an Waffen in Afghanistan, 16. August 2001). Auch brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er zusammen mit seiner Familie bei einem Pakistaner – für den sie als Bedienstete gearbeitete hätten – untergekommen sei und in Pakistan die Schule besucht habe, wegen Schikanen seitens der pakistanischen Regierung gegenüber den afghanischen Flüchtlingen indes im Jahr 2010 gemeinsam mit seinem Vater und seinen Geschwistern wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Bezüglich der vom SEM bei der Fachstelle Lingua in Auftrag gegebenen Herkunftsabklärung – welche in ihrer Qualität nicht zu beanstanden ist, wurde sie doch von einem qualifizierten Sachverständigen durchgeführt (vgl. A35/1) und fiel sehr differenziert und detailliert aus – kommt das Gericht zum Schluss, dass diese nicht geeignet ist, die vom Beschwerdeführer vorgetragene Herkunft aus Afghanistan mit Hauptsozialisation in Pakistan eindeutig zu widerlegen. Vielmehr bestätigt insbesondere die Untersuchung des landeskundlich-kulturellen Wissens das Vorbringen des Beschwerdeführers, nur als Kleinkind während einer längeren Zeit im von ihm angegebenen Dorf in Afghanistan gelebt, seine Hauptsozialisation aber in Pakistan erfahren zu haben. So konnte der Beschwerdeführer durchaus nicht nur völlig pauschale Angaben zu seinem behaupteten Heimatdorf machen. Dass sich ein Pakistaner in den Jahren 2010 und 2011 während mehrerer Monate in einem kleinen Dorf in Afghanistan aufhielt, erscheint im Übrigen nicht sehr naheliegend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Brauchtum und zu den Kleidungsgewohnheiten waren nach Ansicht des Experten zwar nicht sehr spezifisch. Indes wies der Experte selbst bereits in der Einleitung seines Gutachtens darauf hin, dass die Angaben zum Brauchtum und den Ernährungs- und Kleidungsgewohnheiten angesichts

E-4747/2014 der Umstände des vorliegenden Falls nur eine geringe Aussagekraft besässen, da in diesen Bereichen oft nur geringe Unterschiede zwischen Paschtunen in Afghanistan und Paschtunen in Pakistan auszumachen seien. Bezüglich der Ernährungsgewohnheiten konnte der Beschwerdeführer überdies Gerichte nennen, die nach Einschätzung des Sachverständigen in Pakistan unbekannt seien. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe sich diese Kenntnisse auch erst bei anderen Afghanen im Wohnheim in der Schweiz aneignen können, erscheint angesichts des im Zeitpunkt der Herkunftsabklärung bereits während fast drei Jahren andauernden Asylverfahrens unstatthaft. Das Ergebnis der zweifelsohne sehr sorgfältig durchgeführten Sprachanalyse ist überdies äusserst ambivalent ausgefallen. So liess sich die Sprechweise des Beschwerdeführers nicht eindeutig einer der drei grossen Dialektgruppen des Paschto (südliche, nördliche und zentrale Dialektgruppe) zuordnen. Dieses Resultat lässt sich durch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Herkunfts- und Sozialisationsortes zwar nicht erklären. Indes weist das Ergebnis auch nicht eindeutig auf eine Herkunft aus respektive eine Hauptsozialisation in einem anderen Sprachgebiet hin. Insbesondere vermag es aber eine Herkunft aus Afghanistan nicht zu widerlegen, werden alle drei grossen Dialektgruppen des Paschto nach Angaben des Experten im Gutachten doch auch dort gesprochen, wenn auch teilweise in anderen Regionen als der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsregion. Dass der Sprachgebrauch des Beschwerdeführers Begriffe enthält, die als exklusive Merkmale des in Pakistan gesprochenen Paschto anzusehen sind, lässt sich überdies – wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt – dadurch erklären, dass er in Pakistan sozialisiert wurde und dort mit den pakistanischen Kindern des Chan spielte sowie die pakistanische Schule besuchte. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghanischen Staatsangehörigkeit eine auf ihn ausgestellte Tazkira im Original ein. Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, so ist die Tazkira doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Die Tazkira ist zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend mass die Vorinstanz der eingereichte Tazkira einen äusserst geringen Beweiswert zu, ohne zu prüfen, ob es sich dabei um ein gefälschtes Dokument handelt. Ohne Prüfung der eingereichten Tazkira kann indes – wie gesagt

E-4747/2014 – nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des im Rahmen der Herkunftsanalyse herangezogenen Sachverständigen zutreffende Angaben bezüglich des Ablaufes der Ausstellung einer Tazkira machte, stellt sie immerhin ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Bezüglich der bereits bei der Vorinstanz und erneut beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Kopien der Dokumente des Vaters des Beschwerdeführers (Militärausweis und die Tazkira) sei darauf hingewiesen, dass eine Übersetzung der wesentlichen Teile derselben durch das Gericht wegen deren Unleserlichkeit nicht möglich war. 5.2.2 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers betreffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Afghanistan stammt und die behauptete Staatsangehörigkeit glaubhaft machen konnte. Zwar spricht die Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen – insbesondere der Familienfehde mit Blutrache, welche seinen Angaben zufolge ursächlich für die Ausreise nach Pakistan gewesen sei – gegen die von ihm behauptete Herkunft. Auch die Lingua-Analyse lässt durchaus gewisse Zweifel daran aufkommen. Indes vermochte sie nicht zuverlässig zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger mit Hauptsozialisation in Pakistan ist. Dies nicht zuletzt wegen seiner nicht völlig unplausiblen Schilderungen bezüglich seines Lebens im pakistanischen Exil und seiner Rückkehr nach Afghanistan sowie im Wesentlichen aufgrund der von ihm eingereichten Tazkira, bei der es sich immerhin um ein amtliches Dokument handelt, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht entkräftet wurde. 5.3 5.3.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien verzichtet werden. 5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder

E-4747/2014 Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart schlecht seien, dass von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu sprechen sei (E. 9.9.1). Einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) stellten sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation heute weniger bedrohlich dar, als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) könne ein Vollzug der Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein (BVGE 2011/49 E. 7.3.5–7.3.8). Vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2 und angesichts der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira dessen wiederholt gemachte Angabe, aus dem Dorf D._______ zu stammen, stützt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer der drei zuvor erwähnten Städte stammt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seines Vaters sind zwar durchaus wirr ausgefallen. Indessen lassen sich ihnen keine klaren Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit gesicherter Existenz verfügt. Folglich erweist sich der Wegeweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 AuG). Aus den beiden bei den Akten liegenden Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ (vom 24. Juli 2013 betreffend Busse von Fr. 50.- wegen Fahrens im Postauto ohne gültigen Fahrausweis, vgl. A16/3; sowie vom 11. Dezember 2013 betreffend Busse von Fr. 100.- wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichtbefolgen von Vorladungen des Betreibungsamtes, vgl. A24/3) ergeben sich keine Gründe im Sinne

E-4747/2014 von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme entgegenstehen könnten. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz das bei ihr am 10. Juni 2014 eingegangene Schreiben eines afghanischen Staatsangehörigen in ihrer Verfügung nur dann hätte erwähnen und zur Begründung beiziehen dürfen, wenn sie dem Beschwerdeführer dazu vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hätte – selbstverständlich unter Beachtung allfälliger privater Geheimhaltungsinteressen des Verfassers. Auch hätte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angebotenen Dokumente seines Vaters entgegennehmen und in die Entscheidbegründung einfliessen lassen müssen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Lingua-Gutachtens im Schreiben vom 3. Juli 2014 zur Kenntnis brachte, hat sie das rechtliche Gehör bezüglich der Herkunftsabklärung indes gewahrt (vgl. Art. 28 VwVG). Einen Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund der entgegenstehenden wesentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht (vgl. Art. 27 VwVG). 8. Die Verfahrenskosten betreffend gegenstandslos gewordener Rechtsbegehren werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit der Rechtsbegehren bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl durch deren Rückzug durch den Beschwerdeführer bewirkt, weshalb ihm die reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Der Beschwerdeführer

E-4747/2014 stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2014 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2014 guthiess. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich gemäss Aktenlage seither nicht wesentlich verändert. Folglich werden vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Beschwerdeführer hat bezüglich der nicht gegenstandslos gewordenen Rechtsbegehren obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, dass ihm der Aufwand seines Rechtsvertreters bis zum Rückzug der Anträge betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (d.h. bis zum 18. September 2014) zur Hälfte und der Aufwand danach vollumfänglich entschädigt wird. Der in der Kostennote des Rechtsvertreters ausgewiesene Gesamtaufwand von Fr. 2'268.55 (inkl. MwSt. und Auslagen) ist als angemessen zu erachten. Der davon auf die Zeit bis zum 18. September 2014 entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 1'965.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Davon hat die Vorinstanz die Hälfte, das heisst Fr. 982.80 (inkl. MwSt. und Auslagen), zu übernehmen. Der auf die Zeit vom 18. September 2014 an entfallende Anteil beläuft sich auf Fr. 303.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). Dieser Betrag ist vollumfänglich von der Vorinstanz zu übernehmen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird demnach auf insgesamt Fr. 1'285.80 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4747/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft erwachsen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'285.80 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-4747/2014 — Bundesverwaltungsgericht 23.10.2015 E-4747/2014 — Swissrulings