Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4735/2015
Urteil v o m 1 9 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, B._______, sowie ihre Kinder C._______, D._______, E._______, alle Syrien, alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N (…).
E-4735/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am 17. Februar 2012 auf dem Luftweg nach Moskau. Sie reichten am 25. Februar 2012 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 29. Februar 2012 beziehungsweise am 3. März 2012 wurden sie summarisch zur Person befragt (BzP), worauf ihnen am 6. März 2012 die Einreise bewilligt wurde. Am 17. Oktober 2013 wurden sie zu den Asylgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus Qamishli, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe an Demonstrationen gegen den Präsidenten teilgenommen. Von einem befreundeten Leiter einer Patrouille des militärischen Geheimdienstes Amen Askari sei er aufgefordert worden, 40 bis 50 Leute aufzutreiben, damit diese für Amen Askari arbeiten würden. Sie sollten Werbung für das Regime machen und andere Leute vom Demonstrieren abhalten. Er sei einverstanden gewesen, weil ihm Geld und Ländereien versprochen worden seien. Sein Bruder und der Stammesälteste hätten ihm danach von diesem Vorhaben abgeraten. Er sei dann weiterhin an die Demonstrationen gegangen. Eines Tages habe ihn sein Bruder angerufen und ihm gesagt, dass die Amen Askari Leute in seinem Elternhaus vorbeigekommen seien und ihn gesucht hätten, weil er den Aufforderungen nicht nachgekommen sei. Am gleichen Tag noch habe er mit seiner Familie Syrien verlassen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie sei wegen ihrem Ehemann geflohen. B. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wendete sich der Beschwerdeführer ans SEM. Er möchte nachträglich mitteilen, dass er in Syrien im Gefängnis gewesen sei. Er habe dies aus Angst um seine Familie nicht erwähnt. Zirka sechs Monate vor seiner Einreise in die Schweiz sei er festgenommen und zwei Monate eingesperrt worden. Im Gefängnis sei er auch geschlagen, gefoltert und misshandelt worden. Seine Familie habe ihn sodann freigekauft. Zudem setze er sich in der Schweiz für die Anliegen der Kurden in Syrien ein. Dazu reichte er Beweismittel ein. C. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 verlangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Nachbefragung des Beschwerdeführers.
E-4735/2015 D. Am 6. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer in einer Drittbefragung zu den Asylgründen ergänzend angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei verhaftet worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er habe dabei ein Foto des Präsidenten zerstört und sei dabei fotografiert worden. Kurze Zeit später sei er festgenommen worden und habe sechs bis sieben Monate in Haft verbracht. Ein Mann namens F._______, der direkten Kontakt zum Präsidenten gehabt habe, habe ihn und andere Festgenommene öfters im Gefängnis besucht. Er habe F._______ gebeten, ihn aus dem Gefängnis zu holen und ihm versprochen, dass er für ihn arbeiten werde. Nachdem er F._______ seine Hühnerfarm als Garantie versprochen und auch einer seiner Brüder dem Mann seine Unterstützung zugesichert habe, sei er freigekommen. Nach der Entlassung aus der Haft sei er von F._______ aufgefordert worden, Leute vom Demonstrieren abzuhalten, zu schlagen und umzubringen sowie Demonstrationen zu filmen. Zudem solle er eine Rebellengruppe bilden. Er habe dies alles nicht machen wollen, weshalb ihm sein Bruder und der Stammesälteste empfohlen hätten, das Land zu verlassen. E. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 – eröffnet 7. Juli 2015 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 4. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ziffern 1- 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der unterzeichnende Anwalt sei ihnen als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Beschwerdeführenden reichten ein Urteilsmemorandum aus Syrien mit Übersetzung, Zustellungsumschläge, einen Arztbericht, zwei Bestätigungsschreiben bezüglich Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers sowie Mitgliedschaftsbestätigungen der Partei der Demokratischen Union (PYD) zu den Akten.
E-4735/2015 G. Mit Eingabe vom 11. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-4735/2015 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So widerspreche sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl an Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, sowie dessen, ob er ein Bild oder eine Statue des Präsidenten zerstört habe. Bezüglich Ausreise sei einerseits die Suche nach ihm das auslösende Ereignis gewesen, andererseits habe man ihm eines Tages am Telefon mitgeteilt, dass die Familie sich bereithalten solle, da man sie ins Ausland bringen werde. Offen bleibe auch, wie sie problemlos legal hätten ausreisen können, obwohl der Beschwerdeführer gesucht werde. Dass er in Syrien in Haft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der ersten Anhörung erwähnt, obwohl er beide Male danach gefragt worden sei. Eine verständliche Erklärung dafür habe er nicht gehabt. Angesichts der Tatsache, dass er während des Verfahrens mehrmals über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei, sei dies nicht verständlich. Weiter seien seine Schilderungen des Gefängnisaufenthalts von groben Ungereimtheiten gekennzeichnet. So habe er in seinem Schreiben an das SEM ausgeführt, er sei zwei Monate inhaftiert gewesen, an der Anhörung spreche er jedoch von sechs bis sieben Monaten. Eine nachvollziehbare Erklärung liefere er auch hier nicht. Auch bezüglich seiner Freilassung mache er unterschiedliche Angaben. Einerseits sei er freigekauft worden,
E-4735/2015 andererseits habe er Zusicherungen machen müssen. Ausserdem würden sich seine Aussagen bezüglich seines Gefängnisaufenthalts nicht mit seinen Angaben bezüglich der Zeugung seiner Tochter Ewa und dem Besuch bei seiner Schwägerin decken. Das Ganze mache den Eindruck einer konstruierten Erzählung, an deren Einzelheiten er sich nicht mehr zu erinnern vermöge. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Handlungen, die F._______ vom Beschwerdeführer verlangt habe, seien nicht erfunden. Da er in den ersten Anhörungen den Gefängnisaufenthalt verschwiegen habe, sei dieser F._______ noch etwas unbestimmt skizziert gewesen. Da er wegen der Haft durch eine posttraumatische Belastungsstörung belastet sei, vermöge die unterschiedliche Gewichtung von Details seine Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern. Im Gegenteil entspreche es dem psychischen Bild eines Gefolterten, dass er jeweils nur einen Auszug aus einer Geschichte präsentiere. Auch die Ausreise sei nicht widersprüchlich geschildert worden. Der Polizeibesuch im Elternhaus habe die Flucht ausgelöst. Dabei sei es darum gegangen, möglichst schnell nach Damaskus zu gelangen, wo die Familie noch nicht gesucht werde. Verschiedene Gewährspersonen würden darauf hinweisen, dass Leute vorerst bei ihren Familien gesucht werden und erst später erfolge eine systematische nationale Suche. Den Gefängnisaufenthalt habe er verschwiegen, weil er Nachteile befürchtet habe. Seine Unsicherheit bezüglich Daten, Wochen und Monaten zeige sich bei allen Befragungen. Schlussendlich lasse sich die Zeit seines Gefängnisaufenthalts durch das eingereichte Urteil des Militärgerichts klar datieren. Dass er bei der ergänzenden Anhörung von sechs Monaten Haft gesprochen habe, lassen sich mit seiner psychischen Krankheit erklären. Zudem anerkenne die Vorinstanz, dass die Schilderungen substantiiert ausgefallen seien. Es handle sich dabei nicht um eine konstruierte Geschichte, und er könne den Gefängnisaufenthalt mit Dokumenten beweisen. So könne er neben dem Urteil noch ein Schreiben eines Mitgefangenen sowie eine Bestätigung seines Bruders, dass dieser bei der Freilassung habe Geld bezahlen müssen, vorlegen. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es wiegt schwer, dass der Beschwerdeführer in der BzP und in der ersten Anhörung seine angebliche Haft verschwiegen hat. So wurde der Beschwerdeführer bereits in der BzP darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden, dass er sich sicher sein könne, dass die heimatlichen Behörden keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten werden, und dass er ohne Furcht reden könne. Zudem wurde er auf die
E-4735/2015 Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Auch in der ersten Anhörung bestätigte er nochmals, seine Rechte und Pflichten zu kennen (SEM-Akten, A11/22 S. 1 f. und A39/15 F2). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer zwei Mal explizit gefragt, ob er jemals im Gefängnis gewesen sei, was er jeweils verneinte (SEM-Akten, A11/22 S. 12 und A39/15 F107). Seine Rechtfertigung, er habe Angst um seine Familie gehabt, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Das Nachschieben der angeblichen Haft wirkt sich bereits stark auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus. Darüber hinaus stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Haft in diverse Widersprüche verstrickt. Während er in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2013 von zwei Monaten Haft spricht, bringt er in der ergänzenden Anhörung vor, er sei sechs bis sieben Monate im Gefängnis gewesen (SEM-Akten, A47/15 F34 und F40). Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Urteil geht sodann eine Haftzeit von drei Monaten hervor. Auch wenn die Verbüssung einer Haftstrafe in Syrien äusserst belastend sein mag, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer im Nachhinein zu erinnern vermag, ob der Gefängnisaufenthalt zwei Monate oder länger als ein halbes Jahr gedauert hat. Auch bezüglich der Länge des Aufenthalts in Syrien nach seiner angeblichen Haft gibt es Widersprüche. So ist er gemäss dem Urteil des Militärgerichts am 10. September 2011 entlassen worden und gemäss seiner Aussagen mit seiner Familie am 17. Februar 2012 ausgereist. In der ergänzenden Anhörung bringt er jedoch vor, er habe nach der Freilassung weniger als einen Monat in Syrien verbracht (SEM-Akten, A47/15 F43). Der Beschwerdeführer versucht dies mit seiner generellen Unsicherheit bei Daten und seiner psychischen Erkrankung zu erklären. Dies überzeugt nicht. So war er anlässlich der BzP in der Lage dem Befrager diverse Daten und Zeiträume zu schildern, so beispielsweise hinsichtlich seiner bisher ausgeübten Tätigkeiten, der Reisedaten, der Schüsse auf seinen Bruder oder seiner Teilnahmen an Demonstrationen (vgl. SEM-Akten, A11/22). Zudem ist unklar, wie der Beschwerdeführer freigekommen sein soll. So bringt er in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2013 vor, er sei gegen Bezahlung einer hohen Summe freigekommen. In der ergänzenden Anhörung schildert er jedoch, er habe F._______ seine Hühnerfarm als Garantie geben müssen und ihm versprochen, für ihn zu arbeiten. Zudem habe sein Bruder F._______ ebenfalls versprechen müssen, für ihn zu arbeiten. Von einer Geldzahlung seiner Familie ist dabei keine Rede (SEM-Akten, A47/15 F34).
E-4735/2015 Bezüglich der zahlreichen weiteren Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Inhalt des Urteils des Militärgerichts deckt sich nicht mit seinen Aussagen. Ausserdem ist unklar, wie der Bruder des Beschwerdeführers nachträglich an dieses Urteil gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer ja angeblich gesucht wird. Angesichts dessen ist nicht anzunehmen, dass man dem Bruder dieses Urteil ohne weiteres ausgehändigt hätte. Die Bestätigungsschreiben seines Bruders sowie eines angeblichen Mitgefangenen müssen angesichts der diversen Widersprüche im Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben klassifiziert werden. Aus den Arztzeugnissen vom 30. April 2015 und vom 13. Juli 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Ereignissen in Syrien in psychiatrischer Behandlung ist. Es ist offensichtlich, dass die kriegerischen Ereignisse in Syrien für die Betroffenen zu psychischen Problemen führen können. Eine angeblich erlittene Haft können die Zeugnisse, angesichts der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers, jedoch nicht glaubhaft machen. Die Beweismittel vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. 4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführenden seien für die hiesige PYD Sektion exilpolitisch tätig, genügt nicht, um subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigungen der PYD Sektion Europa, die sie als Mitglieder/Sympathisanten ausweisen, weisen noch keine Tätigkeit nach, bei der sich die Beschwerdeführenden derart exponieren würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet wären. Gleiches gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos des Beschwerdeführers bezüglich der Teilnahme an Mahnwachen des Vereins Ararat. Dem Verhalten der Beschwerdeführenden liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde. 4.5 Die Beschwerdeführenden haben nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E-4735/2015 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4735/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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