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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2021 E-4727/2021

2. November 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,169 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4727/2021

Urteil v o m 2 . November 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021 / N (…).

E-4727/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 29. September 2021 ergab, dass er am 23. August und am 3. November 2017 in Deutschland und am 2. Juni 2021 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte, dass er am 30. September 2021 den Rechtsschutz im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ mit seiner Rechtsvertretung mandatierte und er tags darauf durch das SEM zu seinen Personalien befragt wurde, dass das SEM ihm im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 5. Oktober 2021 (SEM-Akten 1110226-14/2, in der Folge A14) im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlanden oder Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er angab, in den Niederlanden sei er von einer Gruppe aus C._______ bedroht worden, ausserdem habe man ihm dort gesagt, er werde nach Deutschland zurückgewiesen, dass er nicht nach Deutschland zurückkehren wolle, obwohl er dort grundsätzlich keine Probleme gehabt habe, dass er aber homosexuell sei und in Deutschland eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe, dessen Familie habe ihn deswegen umbringen wollen, weshalb er in die Schweiz gereist sei, dass er bezüglich des medizinischen Sachverhalts angab, es gehe ihm körperlich gut, psychisch jedoch nicht, so leide er unter Schlaflosigkeit, weil er Angst habe und sich Sorgen mache, dass er zudem viel rauche und sein Kopf nicht mehr richtig funktioniere, dass er einen Termin bei einem Psychiater habe und die Medikamente (...) und (...) einnehme,

E-4727/2021 dass das SEM am 5. Oktober 2021 die zuständige niederländische Behörde gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am selben Tag einen ärztlichen Kurzbericht vom 1. Oktober 2021 zu den Akten reichte, dass die niederländischen Behörden die Anfrage um Wiederaufnahme am 18. Oktober 2021 ablehnten mit der Begründung, Deutschland sei für die Behandlung des Schutzersuchens des Beschwerdeführers zuständig, dass das SEM gleichentags die zuständige deutsche Behörde, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen gestützt auf dieselbe Bestimmung am 20. Oktober 2021 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 – eröffnet am 25. Oktober 2021 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 in eigenem Namen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Verfahren sei zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

E-4727/2021 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm ferner die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass er seiner Beschwerdeeingabe unter anderem ein medizinisches Verlaufsprotokoll vom 20. Oktober 2021 beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (aArt. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass demnach auf die Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-4727/2021 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer sich in der Rechtsmitteleingabe zwar auf einen Rückweisungsantrag beschränkt, aber zumindest sinngemäss auch geltend macht, eine Wegweisung nach Deutschland verletzte Art. 3 EMRK, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung – im Rahmen seiner Kognition – auch in materieller Hinsicht überprüft, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, das SEM hätte seinen Gesundheitszustand weiter abklären müssen, dass nämlich aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 1. Oktober 2021 hervorgehe, dass bei ihm psychische Störungen beziehungsweise (…) diagnostiziert worden und ihm durch den damals behandelnden Hausarzt die Medikamente (...) und (...) verordnet worden seien, dass am 18. Oktober 2021 ein weiterer Termin geplant gewesen sei, welchen er aufgrund seiner Verhaftung nicht mehr habe wahrnehmen können, dass er sich seit zwei Wochen in ungerechtfertigter Untersuchungshaft befinde und bisher erst einmal einen Arzt gesehen habe, wobei er einen Psychiater, der seinen psychischen Zustand adäquat einschätzen könnte, trotz ausdrücklich geäussertem Wunsch noch nicht habe sehen können, dass sich sein Gesundheitszustand seitdem noch mehr verschlechtert und er immer wieder Suizidgedanken habe, dass er in der Haft mit niemandem sprechen könne, ihm die Verordnung von (...) verweigert und er stattdessen auf (...) umgestellt worden sei, was ihm grosse Mühe bereite und zudem nicht gut sei für sein Herz, zumal er ohnehin Probleme mit dem Herzen habe (m.H.a. medizinisches Verlaufsprotokoll vom 20. Oktober 2021), dass er dies alles am 25. Oktober 2021 dem zuständigen Personal im Gefängnis D._______ via seine ehemalige Rechtsvertreterin mitgeteilt habe,

E-4727/2021 welcher zugesichert worden sei, dass eine entsprechende Visite veranlasst würde, dass er neben den psychischen Beschwerden an Herzbeschwerden sowie an Schmerzen an der Hand beziehungsweise den Fingern leide, dass die Vorinstanz über seine Haft informiert sei und aufgrund dieser neuen Sachlage gehalten gewesen wäre, aktuelle ärztliche Berichte über seinen Gesundheitszustand – namentlich die medizinischen Verlaufskontrollen in Haft – einzuholen, dass das SEM entsprechend den Anforderungen an eine richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung offensichtlich nicht gerecht geworden sei, umso mehr, als bei ihm deutliche Hinweise auf schwerwiegende psychische Gesundheitsprobleme vorlägen, welche durch den zuständigen Psychiater im Gefängnis D._______ fachärztlich noch abzuklären seien, dass die Vorinstanz die Frage einer mit diesen Umständen einhergehenden möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK nicht habe prüfen beziehungsweise ihren Ermessensentscheid bezüglich einer möglichen Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen ohne Kenntnisse der rechtserheblichen Sachverhaltselemente nicht rechtskonform habe ausüben können, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

E-4727/2021 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) – wie vorliegend – keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach den in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien stattfindet (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer letztmals am 3. November 2017 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte und Deutschland innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Gesuch um Wiederaufnahme zustimmte (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, und zwar über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bis zu einem allfälligen Vollzug der Wegweisung, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-

E-4727/2021 den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht in Betracht fällt, dass nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), dass diese Bestimmung nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechs angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5) und ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts dann besteht, wenn ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, droht (vgl. ebd. E. 7.2), dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden offensichtlich nichts darzutun vermag, was die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich ein, in seinem Fall zu widerlegen vermag, dass keine Gründe für die Annahme bestehen, Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine

E-4727/2021 Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass insbesondere davon auszugehen ist, dass Deutschland auch in seinem Fall bei einer allfälligen Abschiebung in den Herkunfts- oder einen Drittstaat ausserhalb des Asylverfahrens unions- oder völkerrechtskonform handeln wird, wobei diesbezüglich die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Anwendung gelangt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen hat, der Beschwerdeführer könne sich an die deutschen Behörden wenden, sollte er aufgrund seiner Homosexualität respektive seiner Beziehung Schwierigkeiten mit der Familie seines Partners haben und von Drittpersonen bedroht werden, dass im Übrigen der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Verletzung der Begründungspflicht unbegründet ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen dann ausnahmsweise Art. 3 EMRK verletzen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H.), dass dies für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, zumal es sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person im massgeblichen Sinne handelt und weder der Umstand, dass er aufgrund seiner Inhaftierung den für den 18. Oktober 2021 vorgesehenen Arzttermin nicht habe wahrnehmen können, noch die angebliche Zusicherung, er werde Zugang zu einem spezialisierten Facharzt erhalten, etwas daran zu ändern vermögen, dass sich auch aus dem Verlaufsprotokoll vom 20. Oktober 2021 – dabei wird festgehalten, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Patienten mit Dauertherapie mit (...) und (...); wegen hausinterner Regelung sei

E-4727/2021 (...) jedoch äquivalent auf (...) umgestellt worden, jedoch ziehe der Patient (...) vor und dass es keine Hinweise auf Entzugssymptomatik gebe – nichts anderes ergibt, dass auch die vorgebrachten Herzbeschwerden und weiteren Schmerzen keine andere Einschätzung zulassen, dass im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland keinen Zugang zu medizinischer Behandlung haben sollte, sollte er dieser tatsächlich bedürfen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, gemäss den bereits erstellen Überstellungsmodalitäten den medizinischen Umständen der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen werden (A26), dass auch die Hinweise auf seine Suizidalität an der vorgenommenen Würdigung nichts ändern, zumal die für den Vollzug zuständigen Behörden einzig gehalten sind, einer solchen gegebenenfalls mit geeigneten Massnahmen zu begegnen, dass das Selbstbestimmungsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung dieser sogenannten Souveränitätsklausel Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten – entgegen dem Einwand in der Beschwerde – keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM nicht alle wesentlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalles berücksichtigt hätte und insbesondere den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt worden wäre, respektive inwiefern es weiterer entsprechender Abklärungen bedürfte,

E-4727/2021 dass das Bundesverwaltungsgericht sich angesichts seiner Kognitionsbeschränkung in diesem Bereich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegt –, zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet hat, dass die angefochtene Verfügung des SEM Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der am 1. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass sich die Behandlung des Antrages auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem abschliessenden Urteil erübrigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass mangels Erfüllung von Art. 65 Abs. 1 VwVG kein amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann,

E-4727/2021 dass die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4727/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-4727/2021 — Bundesverwaltungsgericht 02.11.2021 E-4727/2021 — Swissrulings