Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4725/2013
Urteil v o m 9 . M a i 2014 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
E-4725/2013 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde türkischer Staatsangehörigkeit, seinen Heimatstaat am 21. Februar 2012 zusammen mit seiner Ehefrau, B._______, und seinem Sohn (siehe das mit gleichem Datum ergangene Urteil E-4772/2013, N […]). Am 28. Februar 2012 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der Anhörung vom 1. Juli 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe in D._______ (Istanbul) gewohnt und seine Heimat verlassen, nachdem er sich dort für die kurdische Identität eingesetzt und die Guerillakämpfer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt habe. Er sei aufgrund des politischen Engagements seiner Ehefrau beziehungsweise deren Familie politisch aktiv geworden. Durch seine Kontakte zu Geschäftsleuten sei es ihm möglich gewesen, jeweils (…) sowie Geld zu organisieren. Manchmal seien in diesem Zusammenhang PKK-Leute zu ihnen nach Hause gekommen. Zuletzt habe er ungefähr einen Monat vor der Ausreise Sachen besorgt. Es habe sich jeweils jemand telefonisch bei ihnen gemeldet um mitzuteilen, wann die Pakete abgeholt würden. Er habe damals nicht gewusst, dass ihr Telefon abgehört werde. Eines Tages sei in ihrer Abwesenheit die Wohnung von Polizisten gestürmt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit und seine Frau mit dem Kind im Park gewesen. Eine Nachbarin habe seine Frau angerufen und ihr gesagt, es seien Polizisten bei ihr zu Hause. Nach diesem Vorfall seien sie aus Angst vor einer Festnahme nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt und hätten sich während eines Monats, bis zur Ausreise bei Verwandten versteckt. Er (Beschwerdeführer) sei ausserdem einmal beziehungsweise verschiedentlich von der Polizei in ein Fahrzeug gezerrt worden, das letzte Mal vor ungefähr drei bis vier Monaten. Diese habe von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu werden, da sie wisse, dass er die PKK unterstütze. Er habe dagegen Anzeige erstatten wollen; auf dem Polizeiposten sei diese aber nicht entgegengenommen worden. Die Polizei sei auch schon oft bei ihm zu Hause gewesen, um sich über Personen zu informieren, die bei ihm gewesen seien. Er habe während der letzten beiden Jahre bemerkt, dass sein Haus überwacht werde. Eine formelle strafrechtliche Untersuchung sei aber weder gegen ihn noch gegen seine Ehefrau je eingeleitet worden. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Vater erfahren, dass
E-4725/2013 gegen sie Festnahmebefehle bestehen würden. Da seine Familie nach seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden sei, sei sein Vater inzwischen nach E._______, in den Irak, geflüchtet. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Werbeflyer sowie zwei Steuernachweise betreffend sein (…), ein Arztzeugnis vom 19. September 2012, ein Scheckheft der (…)-Bank sowie ein Schreiben seines Vaters zu den Akten. B. Am (…) wurde der zweite Sohn, F._______, geboren und wurde in das Verfahren seiner Mutter eingeschlossen. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 22. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zu dessen Bezahlung. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel sowie Belege über die Mandatierung eines Anwaltes in der Türkei gesetzt. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 15. Oktober 2013 fristgerecht beim Gericht ein. F. Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Schreiben ihrer türkischen Anwältin vom 19. Septem-
E-4725/2013 ber 2013, zwei von ihnen unterzeichnete Vollmachten betreffend diese Anwältin sowie das Zustellcouvert aus der Türkei zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-4725/2013 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheides an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Er bringe im Kern vor, dass er und seine Ehefrau die PKK mit Kleider- und Bargeldgaben unterstützt hätten, weshalb er seit längerer Zeit wiederholt behördlich behelligt worden sei. Zuletzt habe die Polizei in seiner Familienwohnung eine Razzia durchgeführt, bei welcher das Liefergut enthaltende Schachteln sichergestellt worden seien. Seine Aussagen würden aber Widersprüche enthalten und seien mit den realen Gegebenheiten in der Türkei nicht vereinbar. So habe er anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt, er sei lediglich einmal, rund drei bis vier Monate vor seiner Ausreise in ein Polizeifahrzeug gezerrt und dabei befragt, bedroht und geschlagen worden, während er anlässlich der Anhörung dargelegt habe, dass ihm derartige Mitnahmen im Laufe der Zeit mehrmals widerfahren seien. Es sei kaum nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer in Bezug auf diese einschneidenden Ereignisse derart widerspreche. Sodann handle es sich bei der PKK um eine illegale Gruppierung, welche gezwungen sei, konspirativ im Untergrund zu agieren. Es erscheine deshalb fraglich, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt gelungen wäre, über Jahre hinweg un-
E-4725/2013 entdeckt Inhaber von Kleidergeschäften informell anzufragen, ob sie zu unentgeltlichen Kleiderlieferungen zugunsten der PKK bereit wären. Dasselbe gelte für die Benützung des Festtelefons für einschlägige Kommunikationszwecke, ohne weitere Schutzvorkehren zu treffen, sowie für das regelmässige, für jedermann einsehbare Hinaustragen und Verladen von Kleiderschachteln. Erst recht hätte der Beschwerdeführer keine Telefonanrufe mehr von zuhause aus getätigt oder entgegengenommen, wenn er schon seit einiger Zeit unter polizeilicher Beobachtung gestanden hätte und die Wohnung bereits mehrmals polizeilich durchsucht worden wäre. Es sei als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau noch gut einen Monat vor ihrer Ausreise weiterhin Pakete zusammengestellt und geliefert hätten. Bei einer derartigen Sach- und Beweislage hätten die zuständigen Polizei- und Untersuchungsbehörden schon längst eine formelle strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eröffnet, und sie beide wohl umgehend in eine formelle Untersuchungshaft genommen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente würden dessen Situation auch in keinem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere komme dem handschriftlichen Brief des angelblich in den Nordirak geflohenen Vaters keine Beweiskraft zu, zumal es sich dabei um ein privates Schreiben handle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft zu beurteilen, weshalb auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gegeben sei. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Rechtsmitteleingabe, seine Aussagen seien nicht widersprüchlich und sehr wohl glaubhaft. So habe er beispielsweise auch bei der Befragung zur Person ausgesagt, dass er mehrmals von der Polizei ins Auto gezerrt worden sei. Weshalb dies nicht so erscheine, wisse er nicht, es müsse sich um ein Missverständnis bei der Übersetzung handeln. Auch bei der Unterstützungstätigkeit zugunsten der PKK sei klar, dass er und seine Frau stets darauf geachtet hätten, nicht erwischt zu werden. Ihre Aktivitäten seien durch einen Mittelsmann der Polizei aufgedeckt worden, welcher ein paar Monate zuvor in seinem (Beschwerdeführer) (…) gearbeitet habe. Zwar treffe die Aussage der Vorinstanz zu, dass normalerweise bei einer solchen Sachund Beweislage eine formelle strafrechtliche Untersuchung eröffnet werde. Da er und seine Ehefrau jedoch keinen Anwalt genommen hätten und nach der Razzia untergetaucht seien, wüssten sie nicht, ob dies geschehen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft erst nach ihrer Festnahme ein Strafverfahren einleiten würde. Es werde jedoch nach wie vor nach ihnen gesucht. Er habe nun in der Türkei einen
E-4725/2013 Anwalt damit beauftragt abzuklären, ob bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Er werde entsprechende Dokumente nachreichen. Dass Festnahmebefehle bestehen würden, habe er von seinem Vater erfahren und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben. Im Weiteren enthält die Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Situation der Kurden in der Türkei sowie zur Menschenrechtslage, ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer und seiner Familie. 5.3 Im Schreiben vom 19. September 2013 führte die türkische Rechtsanwältin im Wesentlichen aus, ihre Mandanten seien politisch aktive Kurden, welche von (…) bis (…) Unterstützung für die PKK geleistet hätten. Im (…) habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt und die gesammelten Hilfspakete und das Geld beschlagnahmt. Danach habe die Polizei zwecks Festnahme der Mandanten in der Wohnung gewartet. Diese seien jedoch – nach Warnung durch einen Nachbarn – nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt und ins Ausland geflohen. Sie, die Rechtsvertreterin, habe sich an die zuständige Behörde gewandt mit der Bitte um Auskunft über ihre Mandanten, jedoch keine erhalten. Erfahrungsgemäss warte die Behörde in solchen Fällen ab, bis die betreffende Person festgenommen worden sei, und leite erst dann ein Strafverfahren ein. Dies zeige, dass vorliegend verdeckt vorgegangen werde. Ihre Mandanten würden im Falle einer Festnahme nach Art. 220 Abs. 7 i.V.m. Art. 314 Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt, und es würde ihnen eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren drohen. 6. 6.1 Vom BFM wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt. So wird in der Verfügung ausgeführt, bei der PKK handle es sich um eine illegale Gruppierung, welche konspirativ im Untergrund agieren würde, was auch in Bezug auf direkte Unterstützungsleistungen gelte. Wie bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013 festgestellt, erscheint es als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Frau jeweils ihr Festtelefon für Kommunikationszwecke mit der PKK benutzt und regelmässig, für jedermann einsehbar Kleiderschachteln hinausgetragen und verladen haben wollen, ohne weitere Schutzvorkehrungen zu treffen. Insbesondere nachdem sie eigenen Aussagen zufolge gewusst hätten, dass sie unter polizeilicher Beobachtung stünden, die Wohnung mehrmals vergeblich polizeilich durchsucht worden und der Beschwerdeführer mehrmals von Polizisten im Auto mitgenommen worden sei, ist davon auszugehen, dass sie keine Telefonanrufe mehr von zu Hause aus
E-4725/2013 getätigt und keine Schachteln mehr zu Hause gelagert hätten. Ferner erscheint es realitätsfremd, dass die zuständigen Polizei- und Untersuchungsbehörden bei einer derartigen Sachlage nicht schon lange eine strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eröffnet und diese in Untersuchungshaft genommen haben. Den entsprechenden Vorbehalten des BFM vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Das Vorbringen, es werde nach ihnen gesucht und es bestehe ein Festnahmebefehl, beruht auf unbelegten Angaben des Vaters des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Mandatierung einer Rechtsanwältin bis zum heutigen Datum keinerlei Beweismittel eingereicht hat, welche seine Vorbringen belegen würden, spricht ebenfalls gegen deren Glaubhaftigkeit. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel vermögen an der obigen Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich einzig um Gefälligkeitsschreiben sowie Dokumente handelt, die nicht geeignet sind, eine Verfolgung zu belegen. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, zumal sie nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-4725/2013 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
E-4725/2013 müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zutreffend aus, der ursprünglich aus der Provinz G._______ stammende Beschwerdeführer sei seit seiner Kindheit in Istanbul wohnhaft und dort seit 2006 als selbständiger und wirtschaftlich erfolgreicher Geschäftsmann tätig gewesen. Er verfüge über eine (…)-Ausbildung und sei Besitzer eines (…) sowie eines (…) gewesen. Seine Eltern und weitere Familienangehörige seien in Istanbul wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei demnach in der Lage, mit seiner Familie wieder nach Istanbul zurückzukehren und sich dort eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…]) seien in der Türkei, namentlich in Istanbul, behandelbar. Die seit Anfang Juni 2013 zu beobachtenden Demonstrationen in Istanbul würden sich auf bestimmte Stadtteile beschränken, weshalb diese Ereignisse keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG beinhalten würden. Diese Erwägungen können vollumfänglich gestützt und es kann darauf verwiesen werden. Selbst wenn der Vater des Beschwerdeführers nach Erbil ausgereist sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich in Istanbul eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E-4725/2013 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass mit Urteil gleichen Datums die Beschwerde der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ebenfalls abgewiesen wurde, somit alle in die Türkei zurückkehren müssen und die Rückkreise zusammen antreten können. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4725/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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