Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.08.2016 E-4720/2016

10. August 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,761 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4720/2016

Urteil v o m 1 0 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2016 / N (…).

E-4720/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. März 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 22. März 2016 die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen stattfand (vgl. Akten SEM A8), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2016 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, dass am 24. März 2016 am (…) eine radiologische Untersuchung der linken Hand der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, wobei ihr (weibliches) Skelettalter auf 18 Jahre befunden wurde (vgl. A10), dass der Beschwerdeführerin an der Nachbefragung vom 4. April 2016 das rechtliche Gehör zum Resultat der Knochenaltersbestimmung sowie zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt und ihr mitgeteilt wurde, dass sie im weiteren Verfahren als volljährige Person behandelt werde (vgl. A13 und A15), dass Italien mit Schreiben vom 13. Mai 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) ersucht wurde, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

E-4720/2016 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass im Fliesstext der Beschwerde zudem beantragt wurde, die Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei zur Neubefragung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdegründe – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme vom 4. August 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass am 8. August 2016 beim Gericht eine vom 2. August 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein

E-4720/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab die in der Beschwerde geltend gemachte formelle Rüge der fehlenden Beiordnung einer Vertrauensperson zu prüfen ist, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1151 ff.), dass gemäss Art. 6 Abs. 2 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige in allen Verfahren der Dublin-III-VO von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt werden, wobei die Beiordnung einer Vertrauensperson grundsätzlich vor der BzP – als entscheidrelevanter Verfahrensschritt – gewährleistet sein muss (vgl. BVGE 2011/23 E. 5 und 7), dass, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen, vorfrageweise – ohne Beiordnung einer Vertrauensperson – über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden ist (vgl. Urteil des BVGer E-496/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),

E-4720/2016 dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsnachweise bei sich hatte und auf dem Personalienblatt beim Geburtsdatum lediglich das Jahr 2000 hinschrieb (vgl. A3), dass sie demgegenüber am 14. März 2016 der Stadtpolizei Zürich gegenüber zu Protokoll gegeben hatte, am 16. März 1999 geboren worden zu sein, dass kein Verfahrensfehler des SEM erkennbar ist, da aufgrund der Angaben, welche dem SEM vor der BzP zur Verfügung standen, das SEM an der angegeben Minderjährigkeit zweifeln und somit von der Beiordnung einer Vertrauensperson absehen durfte, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien/Graz 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass die Beschwerdeführerin geltend macht, minderjährig zu sein, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen hat, da sie die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Vorinstanz von ihrer Volljährigkeit ausgeht, da die Beschwerdeführerin keine Identitätspariere abgegeben habe, sie ihr Alter nur aufgrund

E-4720/2016 der Aussage ihres Vaters wisse sowie die radiologische Handknochenanalyse ein (weibliches) Skelettalter von 18 Jahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin mittels der Beschwerde vorbringt, dass die schematischen und nicht sachdienlichen Fragen anlässlich der BzP nicht geeignet gewesen seien, eine zuverlässige und rechtsgenügliche Bestimmung der Volljährigkeit vornehmen zu können, dass die Vorinstanz zudem bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe, dass die Befragerin anlässlich der BzP festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe einen verwirrten Eindruck gemacht, dass das Gericht – wie die Vorinstanz – davon ausgeht, dass die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass sich die Beschwerdeführerin nämlich mehrmals in Widersprüche verstrickte, dass sie bezüglich des Todes ihrer Mutter bei der Polizei angab, dass diese durch eine Bombe getötet und sie selbst danach von einer Frau auf der Strasse aufgenommen worden sei, welche sie nicht gut behandelt habe und deren Kinder sie geschlagen hätten, sowie dass sie nicht in die Schule habe gehen dürfen (vgl. A1 S. 17 F9 ff., S. 26 F12), dass sie gleichzeitig der Polizei sagte, sie habe drei Jahre lang die Schule besucht (vgl. A1 S. 16 ff. F7), dass sie anlässlich der BzP zu Protokoll gab, ihre Mutter sei verstorben, als sie noch sehr klein gewesen sei, und dass sie eines Tages ihr Zuhause verlassen habe und immer weiter gelaufen sei, bis sie nicht mehr gewusst habe, wo ihr Haus sei (vgl. A8 S. 7 Rz. 7.01), dass eine Frau sie weinend gefunden habe und sie bei ihr habe wohnen dürfen, aber die Frau sehr böse gewesen sei und sie immer geschlagen habe (vgl. A8 S. 7 Rz. 7.01), dass sie an der Nachbefragung hingegen zu Protokoll gab, sie sei im siebten Lebensjahr von Zuhause fortgelaufen, die Frau habe sie weinend auf einem Markt gefunden und sie könne sich nicht mehr an den Tod ihrer Mutter erinnern (vgl. A13 S. 2 f.),

E-4720/2016 dass sie anlässlich der BzP aussagte, sieben Jahren bei der Frau gelebt zu haben (vgl. A8 S. 7 Rz. 7.01), dass sie hingegen bei der Nachbefragung einen Zeitraum von elf Jahren angab und auf Nachfrage hin den Widerspruch nicht aufzulösen vermochte (vgl. A13 S. 3 ff.), dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage hin mehrmals bestätigte, dass es ihr gesundheitlich gut gehe (vgl. A1 S. 5; A8 S. 8 f. Rz. 8.02; A12), dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Akten und Beschwerde nicht in psychologischer oder medizinischer Behandlung befindet, dass es aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht zwingend angezeigt war, eine psychologische beziehungsweise medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen anzuordnen, dass somit auch in antizipierter Beweiswürdigung der Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Gutachtens nicht abzuwarten ist, dass das Gericht vor diesem Hintergrund wie die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, da die Beweislast bei der Beschwerdeführerin liegt, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass infolgedessen die Beschwerdeführerin aus ihrer angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ableiten kann, dass die Vorinstanz bei der vorliegenden Sachlage in Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass das Dublin-System Asylsuchenden grundsätzlich keinen Anspruch darauf einräumt, dass ihr Asylgesuch durch einen bestimmten Dublin-Staat geprüft wird (Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013 C-394/2012 Abdulahi, ECLI:EU:C:2013:813, Rz. 62), die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs mithin durch die implizite Anerkennung der italienischen Behörden auf Italien übergangen ist,

E-4720/2016 dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Nachbefragung vom 4. April 2016 zu Protokoll gab, nicht nach Italien zurück zu wollen (vgl. A15), dass die Zuständigkeit Italiens aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nur dann auf die Schweiz übergehen würde, wenn eine Überstellung nach Italien sich als unmöglich erweisen würde, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta (beziehungsweise Art. 3 EMRK) mit sich brächten (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragssteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, was unter anderem durch die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK bestätigt worden ist (vgl. Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, §§ 35- 38), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

E-4720/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies auf die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, dass zudem Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich macht (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) gewähren muss (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde sich in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält,

E-4720/2016 dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ebenso als gegenstandslos erweist wie das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4720/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen

E-4720/2016 — Bundesverwaltungsgericht 10.08.2016 E-4720/2016 — Swissrulings