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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 E-4718/2013

25. Februar 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,374 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4718/2013 und E-4721/2013

Urteil v o m 2 5 . Februar 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 1), und sein Bruder B._______, geboren am (…) (Beschwerdeführer 2), Russland, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).

E-4718/2013 und E-4721/2013 Sachverhalt: A. A.a Die minderjährigen Beschwerdeführer haben gemäss eigenen Angabe Grosny am (…) 2012 mit dem Zug verlassen und sind über Moskau nach Weissrussland gelangt. Nach einer Woche seien sie mit dem Auto durch ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gefahren, wo sie am 5. November 2012 angekommen seien und am 6. November 2012 um Asyl nachsuchten (B6 S. 6, B7 S. 6). Ihre Reisepapiere hätten sie dem Chauffeur des Autos aushändigen müssen, indes seien sie im Besitz je einer Kopie der Inlandausweise. Die Jugendlichen wurden am 26. November 2012 getrennt im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch zu ihrer Person, ihren Gesuchsgründen und ihrem Reiseweg befragt (B6 und B7). Eine eingehende Anhörung fand jeweils separat am 12. Juli 2013 statt (B17 und B18). A.b Der Vater der Beschwerdeführer – C._______ (N […]) – verliess eigenen Angaben entsprechend (…) 2012 seine Heimat und suchte am 27. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Sein jüngerer Bruder D._______ (N [...]), der während des ersten und anfangs des zweiten Krieges in Tschetschenien den Bojeviken half, wurde in der Schweiz mit Verfügung vom (…) 2011 als Flüchtling anerkannt. Durch diesen Bruder sei auch der älteste Sohn von C._______ – E._______ (geboren am […]) – mit den Mujuhed in Kontakt gekommen. Nach dem tragischen Tod von diesem im (…) 2011 sei C._______ das erste Mal von der Polizei vorgeladen worden. Weitere Vorladungen seien gefolgt. Mit Verfügung des BFM vom 13. November 2012 wurde das Asylgesuch von C._______ abgelehnt, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums (E-[…]) mangels Asylrelevanz abgewiesen. Ferner wurde die schon vom BFM festgestellte Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs bestätigt. B. Der Beschwerdeführer 2 gab zu Protokoll, dass er mit seinem Bruder (Beschwerdeführer 1) ungefähr einen Monat nach dem Tod seines Bruders E._______ am (…) 2011 mit seiner Mutter von F._______ nach G._______ zu ihren Verwandten gezogen sei (B17 S. 2). Am (…) 2012

E-4718/2013 und E-4721/2013 (B6 S. 6), bzw. Ende (…) letzten Jahres (B17 S. 4), seien, als er geschlafen habe, maskierte Männer – mutmasslich sogenannte Kadyrovzy (Männer des Präsidenten Kadyrov, B17 S. 5) – in das Haus der Verwandten gekommen, hätten den Raum durchsucht und hätten ihn auf einen Polizeiposten mitgenommen (B17 S. 4 ff.). Dort sei er in einem gewöhnlichen Zimmer (ohne Fenster) mit einem Tisch und einem Stuhl untergebracht worden, man habe ihn über seinen verstorbenen Bruder und dessen Verbindungen zu den Mujuhed, bzw. den Kriegern des Allahs, und über seinen Vater verschiedene Male befragt (B17 S. 6 ff.). Wenn er Angaben über seinen Vater machen würde, würde man ihn und seine Familie in Ruhe lassen. Es habe weder eine Toilette im Raum gehabt, noch habe er während der ganzen Zeit zu essen oder zu trinken bekommen (B17 S. 9). Nach ungefähr fünf Nächten sei er entlassen worden. Man habe ihm jedoch gesagt, dass man ihn weiter beobachten würde. Er sei dann zum Busbahnhof in Grosny gefahren worden. Dort habe er den Fahrer eines Sammeltaxis – ein Freund seines Vaters – erkannt und ihn gebeten, ihn nach Hause zu fahren (B17 S. 10). Er könne sich indes nicht daran erinnern, an welchem Datum bzw. an welchem Wochentag er entlassen worden sei. Bis zu seiner Ausreise sei er nur im Haus geblieben. Da die Mutter auch Angst um den jüngeren Sohn (Beschwerdeführer 1) gehabt habe, seien sie zusammen aus Tschetschenien ausgereist (B17 S. 11). Der Beschwerdeführer 1 gab zu Protokoll, dass ihm persönlich nichts geschehen sei (B18 S. 3). Auch habe er von der Festnahme seines Bruders (Beschwerdeführer 2) nichts mitbekommen, da er diese Nacht bei der Schwester seiner Mutter verbracht habe (B18 S. 3 ff.). C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 – eröffnet am 23. Juli 2013 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer 1 habe keine Asylgründe vorgebracht, weshalb eine weitere Überprüfung seiner Angaben hinfällig sei. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, da sich die Sicherheitslage in Tschetschenien verbessert habe.

E-4718/2013 und E-4721/2013 Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2013 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter getrennt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner seien die Verfahren – dasjenige des Vaters C._______ und diejenigen seiner Söhne – zu vereinigen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Diese Rechtsmitteleingaben wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer 2 das Erlebte sehr genau umschrieben habe. Des Weiteren sei die Asylrelevanz zweifelsfrei erfüllt. Eventualiter würden, so der Rechtsvertreter weiter, durchaus Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vorbringen unter Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu subsumieren seien, bzw. ein Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl gefährden würde. Als Beilage der Beschwerden fand sich eine Kopie einer Vorladung für den Vater vom (…) 2013 (das Original befindet sich in den Akten des Vaters). Auf Details dieser Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit gemeinsamer Verfügung vom 6. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) gut und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab, zudem seien die Verfahren E-4718/2013 und E-4721/2013 mit dem Verfahren des Vaters E-[…] zu koordinieren. F. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 16. September 2013 hielt das BFM im Wesentlichen fest, dass die eingereichte Vorladung per se keinen Be-

E-4718/2013 und E-4721/2013 weis darstelle, dass eine asylrelevante Verfolgung vorliege. Zudem beziehe sich die Vorladung auf den Vater der Beschwerdeführer; die Söhne seien davon unberührt. Auf Details dieser Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. G. Am 21. Oktober 2013 replizierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass bereits in den Beschwerden festgehalten worden sei, ihr Vater habe die Mujuhed unterstützt und ihr Bruder E._______ sei für diese Gruppe politisch aktiv gewesen und sei unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Aufgrund dieser Kontakte sei der Beschwerdeführer 2 für fünf Tage von der Polizei festgehalten worden. Die Vorladung vom (…) 2013 reihe sich in die Verfolgungshandlungen gegen die gesamte Familie H._______ ein. Zudem sei bekannt, dass in Tschetschenien Verwandte und Freunde von Aufständischen zur Verantwortung gezogen würden, weshalb eine Reflexverfolgung nicht auszuschliessen sei. Auf Details dieser Eingabe wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-4718/2013 und E-4721/2013 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition es Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Verfügung vom 19. Juli 2013 hielt das BFM fest, dass die Vorbringen vom Beschwerdeführer 2 zu wenig detailliert umschrieben worden seien. So habe er den Ablauf seiner Wegbringung und die daran beteiligten Personen nur wenig substantiiert umschrieben. Keine präzisen Angaben habe er zum Haus und zum Zimmer machen können, in welches er anschliessend gebracht worden sei; nach fünf Tagen Aufenthalt könne man erwarten, dass er zumindest einige substantiierte Angaben über die Örtlichkeit der Festnahme hätte machen können. Weiter habe er

E-4718/2013 und E-4721/2013 nicht konkretisieren können, wie viele Personen in diesem Raum gewesen seien oder in welchem zeitlichen Rahmen die verschiedenen Besuche stattgefunden hätten. Auch sei er nicht im Stande gewesen, den Ort des Polizeipostens anzugeben, obwohl er bei seiner Freilassung den Ort ja gesehen hätte. Folglich könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers 2 nicht geglaubt werden (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer 1 habe keine eigenen Asylgründe vorgebracht, weshalb eine Überprüfung seiner Aussagen hinfällig werde. 4.2 In den Beschwerden vom 22. August 2013 wurde dagegen gehalten, dass der Vater der Beschwerdeführer die Mujuhed mit Nahrungsmitteln, Kleidern und Geld unterstützt habe, dessen Bruder sei in die Kämpfe der Mujuhed involviert gewesen und dessen verstorbener Sohn (bzw. Bruder der Beschwerdeführer) sei ebenfalls für die Mujuhed aktiv gewesen. Der Vater der Beschwerdeführer sei von der Polizei mehrmals verhört worden, weshalb er im (…) 2012 Tschetschenien verlassen habe. Die Probleme hätten indes nicht aufgehört: So sei der Beschwerdeführer 2 abgeholt und während fünf Tagen verhört worden. Der jüngere Beschwerdeführer 1 sei zwar nicht direkt von solchen Massnahmen betroffen gewesen, doch sei zu erwarten, dass er nach der Ausreise des älteren Beschwerdeführers 2 automatisch ins Visier der Behörden geraten wäre. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit gelte es zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer 2 sehr genau Auskunft über den Ablauf seiner Mitnahme gegeben habe: So habe er substantiiert beschrieben, dass drei maskierte, bärtige und stämmige Männer ins Haus gekommen seien und etwas gesucht hätten. Zwei Personen hätten ihn dann in ein mittelgrosses Auto der Marke Gazelle gebracht; nach weniger als einer Stunde seien sie angekommen. Dass er nicht jedes Detail habe umschreiben können, liege auch daran, dass dies mitten in der Nacht geschehen sei und der Beschwerdeführer 2 grosse Angst gehabt habe. Zudem wäre wohl eher das Gegenteil unglaubhaft, wenn er trotz dieser Umstände alles ganz genau umschreiben könnte. Es falle auch auf, dass er sich nicht zu Übertreibungen habe hinreissen lassen, indem er z.B. aussagte, er sei geschlagen worden – was für die Einschüchterung des Jungen auch gar nicht notwendig gewesen sei. Der Vorinstanz sei darüber hinaus entschieden zu widersprechen, wenn diese die teils tatsächlich ungenauen Angaben als unglaubhaft auslege. Angesichts der Tatsache, dass der Junge über Tage hinweg ohne Wasser und Essen festgehalten worden – ja fast bewusstlos gewesen – sei, sei es doch selbstverständlich, dass er nicht mehr alles wisse. Es sei ja gerade das Ziel einer solchen Befragungsmethode, dem

E-4718/2013 und E-4721/2013 Befragten die Orientierung zu nehmen. Durch dessen Schwächung wolle man ihn zu einer Aussage zwingen. Die Hilflosigkeit und Erniedrigung sei dadurch unterstrichen worden, dass in diesem Raum eine sanitäre Anlage gefehlt habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer 2 in keinem Punkt widersprochen und Realitätskennzeichen zu erkennen gegeben. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen würden durch die Ausführungen seines Vaters, die in der Verfügung des BFM vom 13. November 2012 nicht angezweifelt worden seien, unterstrichen. Auch sei dem BFM zu widersprechen, wenn es andeute, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers 1 hinfällig sei. Schliesslich sei nicht von Belang, ob eine Person bereits Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung gewesen sei, sondern ob künftig eine solche Gefahr bestehe. Diese Gefahr sei beim Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Familie klar zu bejahen. Da die drohende Verfolgung politisch sowie ethnisch motiviert sei, seien die Beschwerdeführer auch im Sinne von Art. 3 AsylG an Leib und Leben gefährdet; angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien sei dies nicht zu bezweifeln. Folglich seien die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genüg substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7

E-4718/2013 und E-4721/2013 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a). 5.2 Der (…)jährige Beschwerdeführer 2 hat in der Tat den Hergang seiner angeblichen Mitnahme vom (…) 2012 (B6 S. 6), bzw. könne er sich nicht mehr an das Datum erinnern (B17 S. 4), nur vage umschrieben. Es seien zwei oder drei Leute in seinem Zimmer gewesen (B17 S. 4 f.), die ihn ohne Angabe eines Grundes mit einem Auto mitgenommen hätten. Auf irgendeinem Polizeiposten sei er in ein Zimmer mit einem Tisch und einem Stuhl, aber ohne Fenster, geführt worden (B17 S. 6). Er habe nicht darauf geachtet, wie es im Haus ausgesehen habe (B17 S. 6). In allgemeiner Form sagte er ferner aus, man habe ihm Fragen über seinen Vater und seinen Bruder gestellt; über die Personen, die ihn befragt hätten, konnte er keine nähere Auskunft geben (B17 S. 7 f.). Teilweise konnte er genaue Zeitangaben machen, wenn z.B. die Personen länger als eine Stunde in seinem Zimmer gewesen seien, teilweise sei die Zeit vergangen, ohne genau zu wissen, wie lange (B17 S. 8). Realitätsfremd erscheint zudem, dass er während fünf Tagen weder Nahrung noch Wasser bekommen habe (B17 S. 9). Auch wenn die Existenz der in den Beschwerden umschriebenen, verwerflichen Befragungsmethoden nicht negiert werden soll, ist nicht glaubhaft, dass die Behörden eine solche Taktik angewendet haben, da der Beschwerdeführer 2 weder ein Angehöriger noch ein Sympathisant der Rebellengruppe ist. Insbesondere gilt dies vorliegend, da der Vater C._______ – angesichts seiner früheren Tätigkeiten in den 1990er Jahren und seines Alters – den Behörden verdächtiger erscheinen müsste, als sein jugendlicher Sohn, der keinen eigenen Kontakt zu den Mujuhed gepflegt hat und noch die Schule besucht. Der Vater ist eigenen Angaben zufolge stets "nur" vorgeladen und, wenn er diesen Vorladungen Folge geleistet hat, während den Befragungen nie misshandelt worden, so dass die Annahme besteht, bei dessen Vorladungen handle es sich um eine staatliche legitime Untersuchung hinsichtlich des tragischen Todes seines Sohnes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums E-[…] E. 5.2). Auch hätten die Grosseltern der Beschwerdeführer gemäss Aussagen ihres Vaters nie Probleme mit den Behörden gehabt (A12 S. 21). Dass man sich unter Angst und Unsicherheit nicht an jedes Detail erinnert, wie in den Beschwerden dargetan, ist verständlich. Dennoch darf davon ausgegangen werden, dass während der geltend gemachten fünftägigen Gefangenschaft mehr Realkennzeichen gegenwärtig sind, die

E-4718/2013 und E-4721/2013 sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen. Auch erscheint die gesamte Anhörung vom 12. Juli 2013 eher emotionslos dargestellt; einzig sei der Beschwerdeführer 2 verängstigt und wie in einem Traum gewesen (B17 S. 7). Weitere Empfindungen des Jugendlichen – ausser Schlafmangel (B17 S. 10) – sind nicht erkennbar. Als der Beschwerdeführer 2 entlassen worden sei, sei er mit einem Jeep an den Busbahnhof in Grosny gebracht worden, wo er den Fahrer eines Sammeltaxis, das Routenfahrten nach G._______ durchführe, gesucht und gefunden habe (B17 S. 9 f.). Dass der Beschwerdeführer 2 nach der angeblich folterähnlichen Behandlung noch an einen Busbahnhof gefahren worden sei, damit er von dort nach Hause fahren könne, entbehrt der Logik und widerspricht der allgemeinen Erfahrung. 5.3 Auch die Ausführungen des (…)jährigen Beschwerdeführers 1 wirken realitätsfremd, wenn er von der angeblichen Festnahme – auch wenn er an jenem Abend nicht zu Hause gewesen sein will (B18 S. 3) – und von der fünftägigen Abwesenheit des Bruders bzw. über die mutmassliche Aufregung zu Hause nichts mitbekommen habe und folglich nichts berichten könne (B18 S. 4). 5.4 Nach dem Gesagten hat das BFM die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E-4718/2013 und E-4721/2013 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer

E-4718/2013 und E-4721/2013 in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. EGMR, I gegen Schweden, Urteil vom 5. September 2013, Beschwerde Nr. 61204/09, § 58). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt vor, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener Tschetschenen in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2). Zwar seien gewisse Kategorien von Personen teilweise immer noch der willkürlichen Gewalt seitens der Behörden ausgeliefert (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3; ähnlich EGMR, I gegen Schweden, a.a.O., § 58), doch sind die Beschwerdeführer keiner der erwähnten Risikogruppen zuzuordnen (vgl. betreffend den Vater der Beschwerdeführer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums E-[…] E. 7.3.2). 7.3.2 Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass in der angefochtenen Verfügung der Wegweisungsvollzug der beiden Minderjährigen ohne Ko-

E-4718/2013 und E-4721/2013 ordination mit dem Verfahren ihres Vaters angeordnet wurde. Mit den heute koordiniert ergehenden Urteilen steht nun eine gemeinsame Rückkehr der Söhne mit dem Vater fest. 7.3.3 In der Schweiz gilt der Vorrang des Kindeswohls in einem umfassenden Sinn: "Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist" (vgl. BGE 129 III 250 E. 3.4.2). Die gesunden Beschwerdeführer sind ca. seit einem Jahr in der Schweiz und haben bis zur ihrer Ausreise in F._______ (bis 2011) und in G._______ gelebt, wo sie im Zeitpunkt der Ausreise noch die Schule besucht haben (B6 S. 3 f., B7 S. 3 f., B17 S. 2 f. und B18 S. 2 f.). Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht – im Falle einer Rückkehr – von einer Entwurzelung im Heimatland gesprochen werden. Dies gilt insbesondere auch, weil sie, da das abgelehnte Asylgesuch des Vaters mit Urteil heutigen Datums bestätigt wurde (E-[…]), mit ihm zusammen zurückkehren werden und in Tschetschenien nicht nur ihre Mutter und ihre Geschwister (zwei Brüder und eine Schwester), sondern auch andere Verwandte wiederfinden werden (B6 S. 4 und B7 S. 4), die bei allfälligen Reintegrationsschwierigkeiten behilflich sein können. Folglich ist bei einer Rückkehr nicht mit einer existenzbedrohenden Notlage zu rechnen (vgl. auch betreffend den Vater der Beschwerdeführer Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heutigen Datums E-[…] E. 7.3.3). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4718/2013 und E-4721/2013 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer die Kosten die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 6. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Demzufolge sind die Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4718/2013 und E-4721/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-4718/2013 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2014 E-4718/2013 — Swissrulings