Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4713/2016
Urteil v o m 1 8 . August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Nora Maria Riss, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
E-4713/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Somalia nach eigenen Angaben im Juli 2013. Am 7. Juli 2014 reiste sie in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 22. Juli 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 11. Mai 2016 und am 22. Juni 2016 zu den Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, als sie 13-jährig gewesen sei, seien ihre Eltern bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Fortan habe sie bei ihrem Onkel gewohnt. Dieser habe sie im Alter von 18 Jahren an einen älteren Mann verkauft, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei. Dieser Mann habe sie geschlagen, missbraucht und angekettet. Nach vier Monaten habe sie ihm wahrheitswidrig erzählt, sie sei schwanger. Er habe sie deshalb nicht mehr angekettet und ihr sei die Flucht gelungen. Sie habe sich noch zehn Tage in der Stadt versteckt und sei dann nach Äthiopien ausgereist. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 – eröffnet am 1. Juli 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 2. August 2016 (vorab per Fax) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Sie reichte einen Arztbericht vom 7. März 2016 (bereits bei den vorinstanzlichen Akten) ein.
E-4713/2016 D. Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und einen neuen Arztbericht vom 29. Juli 2016 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 und 5 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung der Beschwerdeführerin. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführerin angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass für Frauen eines Minderheitenclans ohne männliche Verwandte ein erhöh-
E-4713/2016 tes Risiko bestehe, Opfer von geschlechterspezifischer Verfolgung zu werden (mit Verweis auf BVGE 2014/27), nicht berücksichtigt und hierzu keine Abklärungen getroffen. Die Beschwerdeführerin macht damit implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Eine solche Verletzung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zur Person befragt und zu den Asylgründen angehört. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten geschlechterspezifischen Verfolgung (Zwangsheirat) aufgrund diverser Widersprüche unglaubhaft. Die Vorinstanz hatte somit keine Veranlassung, den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid heranzuziehen. Welche weiteren Abklärungen zu treffen gewesen wären, bringt die Beschwerdeführerin auch nicht vor. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vorliegend umfassend abgeklärt. Für eine Rückweisung der Sache besteht kein Anlass. 4. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden aufgrund diverser krasser Widersprüche den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. So mache sie unterschiedliche Angaben zu ihren beiden Schwestern und den Kontakt zu ihnen. Auch die Zwangsheirat schildere sie widersprüchlich. Die Vorbehalte gegenüber den Aussagen der Beschwerdeführerin würden durch die Schilderung ihrer
E-4713/2016 Flucht erhärtet. Die diametralen Unterschiedlichkeiten in ihren Schilderungen würden sämtliche ihrer Aussagen in Zweifel ziehen und ihre persönliche Glaubwürdigkeit insgesamt in Frage stellen. Diese Einschätzung vermöge sie auch nicht mit nachvollziehbaren und plausiblen Erklärungen für die Widersprüche zu revidieren. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei gut möglich, dass der Widerspruch bezüglich ihrer Schwestern auf ein Missverständnis bei der Übersetzung zurückzuführen sei. Die Abläufe und Gründe für die Flucht habe sie detailliert und genau beschrieben. Die Widersprüche könne sie auflösen oder diese würden Details betreffen. Wenn man die gesamten Aussagen betrachte, ergebe sich ein klares Bild der Geschehnisse. Es sei klar, dass sie nicht alle Details aufzählen könne, aber sie habe die Ereignisse glaubhaft wiedergegeben. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies führe dazu, dass sie sich schlecht konzentrieren könne. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ihre detaillierten und realitätsnahen Aussagen zu berücksichtigen, und habe ihren Entscheid nur auf die Widersprüche gestützt. 5.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefallen ist. 5.3.1 Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin diverse Ungereimtheiten aufweisen. So sind bereits die Aussagen zu ihren beiden Schwestern widersprüchlich. In der BzP führt sie aus, ihre ältere Schwester lebe in B._______ und ihre Zwillingsschwester habe zusammen mit ihr bei ihrem Onkel gewohnt (SEM-Akten, A7/12 S. 5). In der Anhörung hingegen gibt sie zu Protokoll, sie habe ihre Zwillingsschwester seit dem Bombenanschlag, bei dem ihre Eltern getötet worden seien, nicht mehr gesehen (SEM-Akten, A25/19 F59). Hingegen habe sie mit ihrer älteren Schwester bei ihrem Onkel gelebt (SEM-Akten, A25/19 F70 und F80 ff.). Weder in der Anhörung (SEM-Akten, A25/19 F164) noch auf Beschwerdeebene vermag sie diesen Widerspruch zu erklären. Sie bringt einzig vor, der Widerspruch könne auf einem Missverständnis in der Übersetzung beruhen. Für einen solchen finden sich im Protokoll jedoch keine Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin an der BzP ausführt, sie verstehe den Übersetzer sehr gut, und schliesslich bestätigt, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche und dieses ihr in
E-4713/2016 eine verständliche Sprache rückübersetzt worden sei (SEM-Akten, A7/12 S. 2 und 9). 5.3.2 Auch bezüglich der vorgebrachten Zwangsheirat widersprechen sich die Aussagen der Beschwerdeführerin. So sagt sie an der BzP, dass sie ihren Ehemann habe heiraten müssen, als dieser Witwer geworden sei (SEM-Akten, A7/12 S. 8), während sie in der Anhörung zu Protokoll gibt, dieser habe drei weitere Frauen in anderen Quartieren und auch Kinder gehabt (SEM-Akten, A25/19 F68, F89 f. und F107). Auch diesen Widerspruch kann sie weder auf Nachfrage hin (SEM-Akten, A25/19 F108) noch in ihrer Beschwerde auflösen. Weiter schildert die Beschwerdeführerin einerseits, ihr Ehemann habe ihr gesagt, sie dürfe das Haus nicht verlassen, und trotzdem habe sie manchmal ihre Schwester besucht. Als er dies gemerkt habe, habe er sie gefesselt (SEM-Akten, A7/12 S. 8). Andererseits bringt sie vor, sie sei von der ersten Nacht an angekettet gewesen (SEM- Akten, A25/19 F94). Diese abweichende Darstellung des Geschehens wiegt schwer, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie, hätte sie sich tatsächlich in dieser Situation befunden, die Abläufe widerspruchsfrei schildern könnte. 5.3.3 Die Vorinstanz macht weitere Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Flucht aus. Bezüglich ihrer Schilderung, sie sei noch zehn Tage in der Stadt geblieben, ist, entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, kein Widerspruch erkennbar (vgl. SEM-Akten, A7/12 S. 8 und A25/19 F110 f.). Widersprüchlich ist jedoch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, wer noch von ihrem Weggang gewusst habe. In der BzP sagt sie hierzu, nur ihre Zwillingsschwester habe davon gewusst (SEM-Akten, A7/12 S. 8), während sie in der Anhörung vorbringt, eine Freundin habe sie während dieser zehn Tage mit Essen versorgt und habe ihre Ausreise vorbereitet (SEM-Akten, A25/19 F112 und F130 ff.). Auch diese Aussagen sind nicht miteinander vereinbar. 5.3.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über die ganze Anhörung hinweg äusserst oberflächlich bleiben. Realkennzeichen sind keine erkennbar. Dass ihre Schilderungen detailliert und realitätsnah seien, wie sie auf Beschwerdeebene behauptet, muss klar verneint werden. Aus den eingereichten Arztberichten kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, geht doch aus den Protokollen nicht hervor, dass ihre Krankheit (posttraumatische Belastungsstörung) sie bei den Befragungen beeinträchtigt habe, zumal sie ausführt, dass sie sehr gesund sei (SEM-Akten, A7/12 S. 9) und dass es ihr gut gehe (SEM-Akten,
E-4713/2016 A25/19 F3). Ausserdem sind die Abweichungen in ihren Aussagen zu gross, um sie mit ihrem Gesundheitszustand erklären zu können. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer gravierender Widersprüche nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4713/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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